2129.4-U
Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 4. September 2023, Az. 72c-U8772.0-2022/10-7
1.
1Der Boden und die Vielzahl der in ihm lebenden Organismen ermöglichen das Leben an Land, indem sie Lebensmittel, Biomasse und Fasern sowie Rohstoffe liefern und Wasser-, CO2- und Nährstoffkreisläufe regulieren. 2Der Boden beherbergt mehr als 25 % der gesamten biologischen Vielfalt und bildet das Fundament der Nahrungskette der Menschen, Tiere und Pflanzen. 3Darüber hinaus ist gesunder Boden der größte terrestrische Kohlenstoffspeicher unseres Planeten. 4Die in Art. 12 Abs. 1 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) genannten Behörden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch Öffentlichkeitsarbeit auf die Bedeutung des Bodens und seiner Funktionen hinweisen. 5Durch vorbildhaftes Verhalten sollen sie dazu beitragen, dass Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen ergriffen, Gefahren abgewehrt und bestehende Belastungen erkannt und saniert werden. 6Hierfür stehen mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) bundeseinheitlich Anforderungen und fachliche Maßstäbe zur Verfügung. 7Das Bodenschutzrecht soll möglichst effektiv, dezentral und unter Beteiligung privater Sachverständiger und Untersuchungsstellen vollzogen werden.
2.
2.1
1Nach § 3 Abs. 1 BBodSchG ist zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des BBodSchG eröffnet ist. 2Soweit die dort im Einzelnen aufgeführten Fachgesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, wie Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht oder Waldrecht, Einwirkungen auf den Boden regeln, finden das BBodSchG, die BBodSchV und das BayBodSchG keine Anwendung. 3Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
- 2.1.1
- Abfallrecht – Stillgelegte Deponien (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG)
- 2.1.1.1
- Stilllegung vor dem 11. Juni 1972
1Auf die vor dem 11. Juni 1972 stillgelegten Deponien findet das BBodSchG unmittelbar Anwendung, wenn es sich bei diesen Deponien um Altlasten oder altlastverdächtige Flächen handelt. 2Dies gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob die Deponie vor dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden ist. 3Daneben besteht die Rekultivierungsverpflichtung des ehemaligen Betreibers beziehungsweise des Grundstückseigentümers nach Art. 22 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) fort.
- 2.1.1.2
- Stilllegung nach dem 10. Juni 1972
1Nachsorge: Bei den nachweislich nach dem 10. Juni 1972 stillgelegten Deponien hat bis zur Beendigung der Nachsorgephase § 40 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Vorrang vor dem BBodSchG (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG). 2Für die Bestimmung, welches Gesetz für eine stillgelegte beziehungsweise stillzulegende Deponie Anwendung findet, ist maßgeblich, in welchem Stadium sich die Stilllegung befindet. 3Die Phase von der Anmeldung der geplanten Stilllegung bis zu ihrem behördlich festgestellten Abschluss unterfällt dem Abfallrecht. 4Gehen jedoch von einer in diesem Sinne bereits endgültig stillgelegten Deponie in der Nachsorgephase schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit aus oder stehen diese in einem entsprechenden Verdacht, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des BBodSchG anzuwenden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG). 5§ 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG ist eine Rechtsfolgenverweisung (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 7 B 27.15), das heißt es greifen die Rechtsfolgen des Bodenschutzrechts, die Verpflichtetenauswahl richtet sich aber weiterhin nach Abfallrecht, sodass Adressat von Nachsorgeanordnungen der – ehemalige – Inhaber der Deponie (§ 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG) ist. 6Nach Art. 10 Abs. 6 BayBodSchG gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zuständigkeiten nach Abfallrecht, insbesondere Art. 25 Abs. 1 BayAbfG. 7Haben die Untersuchungen oder sonstige Feststellungen im Einzelfall ergeben, dass eine gemeinwohlverträgliche Ablagerung auf Dauer gesichert ist, stellt die nach Abfallrecht zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase fest (§ 40 Abs. 5 KrWG). 8Von der Entscheidung sind der bisher für die Nachsorge Verpflichtete, die Gemeinde, das Landesamt für Umwelt (LfU), das Wasserwirtschaftsamt (WWA) und die gegebenenfalls weiteren betroffenen Behörden zu unterrichten.
- 2.1.2
- Bauplanungs- und Bauordnungsrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG)
- 2.1.2.1
- Bauplanungsrecht
1Das Bauplanungsrecht hat die städtebauliche Gesamtplanung zum Gegenstand, bei der alle Belange, also auch die Auswirkungen von schädlichen Bodenveränderungen, berücksichtigt werden müssen. 2Hinsichtlich der Bewertung von stofflichen Bodenbelastungen kann dabei auf die Vorgaben der BBodSchV zurückgegriffen werden. 3Bei der Bauleitplanung sind insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen (sogenanntes bauleitplanerisches Vorsorgeprinzip). 4Für die Beurteilung von Bodenbelastungen und der von ihnen ausgehenden oder zu erwartenden Einwirkungen ist deshalb nicht erst die Schwelle, an der die Gefahrenabwehr einsetzt, maßgeblich. 5Nach § 4 Abs. 4 BBodSchG ist bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten zur Gefahrenabwehr das konkrete Schutzbedürfnis maßgeblich, das sich aus der jeweils planungsrechtlich zulässigen Nutzung und damit auch aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ergibt.
- 2.1.2.2
- Bauordnungsrecht, Abgrabungsrecht
1Die Anforderungen des Bodenschutzrechts zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen und zur Vorsorge stellen keine im bau- und abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren gesondert zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO), Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG) dar. 2Sie sind aber sowohl im Rahmen bauplanungsrechtlicher Vorschriften als auch bei der Konkretisierung der bauordnungs- und abgrabungsrechtlichen Generalklauseln (insbesondere Art. 3 Satz 1 BayBO; Art. 2 BayAbgrG) zu berücksichtigen. 3Dies gilt entsprechend für die Wahrnehmung der übrigen bau- und abgrabungsaufsichtlichen Befugnisse (beispielsweise im Rahmen des Art. 54 Abs. 3 bis 5 und des Art. 77 Abs. 1 BayBO).
- 2.1.3
- Immissionsschutzrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 3 BBodSchG)
- 2.1.3.1
- Gefahrenabwehr
- 2.1.3.1.1
- Anlagengrundstück:
1Solange eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlage betrieben wird und während eines Jahres nach einer Betriebseinstellung haben für das Anlagengrundstück die bodenschützenden Vorschriften des BImSchG grundsätzlich Vorrang. 2Der Gefahrenmaßstab zur Beurteilung von Bodenveränderungen bestimmt sich hierbei allerdings nach dem Bodenschutzrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 BBodSchG, §§ 5 Abs. 1 und 3, 17 Abs. 1 und 4a BImSchG). 3Die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständige Stelle ist bereits im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beteiligen (§ 10 Abs. 5 BImSchG). 4Gleiches gilt vor Erlass von nachträglichen Anordnungen in Bezug auf schädliche Bodenveränderungen. 5Die für den Vollzug des Immissionsschutzrechts zuständige Stelle verständigt die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständige Stelle, sobald die Betriebseinstellung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BImSchG angezeigt oder im Rahmen der Überwachung festgestellt wird. 6Innerhalb der Jahresfrist des § 17 Abs. 4a Satz 2 BImSchG leistet die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständige Stelle der für den Vollzug des Immissionsschutzrechts zuständigen Stelle fachliche Unterstützung in Fragen des Bodenschutzes. 7Nach Ablauf der Jahresfrist ist der Anwendungsbereich des BBodSchG für das Anlagengrundstück eröffnet.
- 2.1.3.1.2
- Nachbargrundstück:
Soweit durch den Betrieb der Anlage Bodenkontaminationen auf Nachbargrundstücken herbeigeführt werden, ist das BBodSchG uneingeschränkt anwendbar.
- 2.1.3.2
- Vorsorge
1Zur näheren Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) sind die Vorsorgewerte der BBodSchV heranzuziehen, sobald der Bund die in § 3 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BBodSchG geforderte Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift zu den Zusatzbelastungen erlassen hat. 2Auf § 5 Abs. 3 BBodSchV wird hingewiesen.
2.2
- 2.2.1
- Gefahrenabwehr
1Die Grundpflicht der Gefahrenabwehr umfasst auch die Sanierung von Gewässern, die durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verunreinigt wurden (§§ 1 Satz 2, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). 2Das BBodSchG regelt dabei die Pflicht zur Gewässersanierung dem Grunde nach. 3Die inhaltlichen Anforderungen an die Sanierung von Gewässern bestimmen sich hingegen nach dem Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG). 4Bodenschutzrechtliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beziehen sich in der Regel auf den Wirkungspfad Boden – Grundwasser und auf die Sanierung lokal begrenzter Schadstoffeinträge in das Grundwasser.
- 2.2.2
- Vorsorge
1Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Satz 6 BBodSchG). 2Damit gehen sämtliche auf den vorbeugenden Schutz des Grundwassers gerichteten Vorschriften des Wasserrechts den Regelungen des BBodSchG und der BBodSchV vor, so:
- a)
- der allgemeine Sorgfaltsgrundsatz, § 5 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
- b)
- die Benutzungsregelungen, §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG in Verbindung mit §§ 10 bis 18 WHG,
- c)
- die Regelungen über Wasserschutzgebiete, § 51 WHG, Art. 31 Bayerisches Wassergesetz in Verbindung mit den Ge- und Verboten der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen,
- d)
- die anlagenbezogenen Regelungen des Gewässerschutzes, § 62 WHG,
- e)
- die Grundnorm des vorbeugenden Grundwasserschutzes, § 48 WHG.
2.3
1Die Herbeiführung schädlicher Bodenveränderungen sowie Maßnahmen im Vollzug der Bodenschutzgesetze können Eingriffe nach § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darstellen. 2Ebenso könnten naturschutzfachliche oder Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht ihrerseits Eingriffe in den Boden sein. 3Daher ist in solchen Fällen eine vorherige gegenseitige Information und Abstimmung der Maßnahmen erforderlich. 4Die Kreisverwaltungsbehörde hat, soweit sie Maßnahmen beziehungsweise Anordnungen nach dem Bodenschutzrecht trifft, auf diese die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) anzuwenden. 5Genauso hat die Kreisverwaltungsbehörde bei Entscheidungen nach Naturschutzrecht die bodenschutzfachlichen Belange zu beachten. 6Betrifft die Sanierung ein Gebiet beziehungsweise eine Fläche im Sinne des Kapitels 4 des BNatSchG, dürfen Sanierungsanordnungen oder Sanierungspläne nur unter Beachtung der Bestimmungen der Art. 18 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG), § 30 BNatSchG in Verbindung mit Art. 23 BayNatSchG, §§ 34 und 67 BNatSchG, erlassen beziehungsweise für verbindlich erklärt werden. 7§ 63 BNatSchG gegebenenfalls auch Art. 42 BayNatSchG ist anzuwenden.
3.
3.1
1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) ist für den Vollzug des Bodenschutzrechts oberste Aufsichtsbehörde. 2Für den Vollzug des § 17 BBodSchG betreffend die gute fachliche Praxis ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oberste Aufsichtsbehörde.
3.2
- 3.2.1
- Regierungen
1Neben ihren originären Zuständigkeiten unterstützen und koordinieren die Regierungen die Tätigkeit der nachgeordneten Behörden. 2Die Regierungen führen mit den für den Bodenschutz zuständigen nachgeordneten Behörden jährlich eine Dienstbesprechung durch, die der Information, dem Erfahrungsaustausch und der Besprechung von Vollzugsfragen mit allgemeiner Bedeutung dient. 3Je nach Themenstellung sind weitere Behörden, deren Aufgaben berührt sind, wie Landesämter, Landesanstalten, Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) sowie Strafverfolgungsbehörden, einzuladen.
- 3.2.2
- Landesämter, Landesanstalten
1Die nachfolgend bezeichneten Landesämter und Landesanstalten erarbeiten fachliche Grundlagen für den Vollzug des Bodenschutzrechts und stellen sie den Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden, WWA, AELF sowie den Sachverständigen und Untersuchungsstellen zur Verfügung:
Landesamt, Landesanstalt | erstellt fachliche Grundlagen insbesondere für: |
---|---|
Landesamt für Umwelt |
|
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit |
|
Landesanstalt für Landwirtschaft |
|
Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft |
|
2Sie unterstützen sich bei der Erarbeitung der fachlichen Grundlagen gegenseitig und stimmen sich untereinander ab. 3Sie haben grundsätzlich nicht die Aufgabe, in Einzelfällen Planungen oder Gutachten zu erstellen.
3.3
- 3.3.1
- Kreisverwaltungsbehörden
1Die Kreisverwaltungsbehörden sind für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständig, soweit nicht nach § 17 BBodSchG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 BayBodSchG das AELF zuständig ist. 2Insoweit sind sie jeweils Träger öffentlicher Belange. 3In fachlichen Fragen des Bodenschutzes beteiligen die Kreisverwaltungsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die WWA (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBodSchG). 4Als andere Bestimmung kommen alle Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragungen auf andere Behörden, insbesondere der Gesundheitsverwaltung, der Gewerbeaufsicht, des Naturschutzes, der Landwirtschaft und der Forstverwaltung in Betracht. 5Die Kreisverwaltungsbehörden üben die Bodenaufsicht nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 BayBodSchG aus. 6Bei einer landwirtschaftlichen Bodennutzung haben die Kreisverwaltungsbehörden erst dann Vollzugsaufgaben wahrzunehmen, wenn das zuständige AELF feststellt, dass die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von § 17 Abs. 3 BBodSchG nicht eingehalten sind (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG); sonstige Vollzugsaufgaben der Kreisverwaltungsbehörden bleiben unberührt.
- 3.3.2
- Wasserwirtschaftsämter
1Die WWA unterstützen die Kreisverwaltungsbehörden bei Fragen fachlicher Art, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG). 2Um Fragen fachlicher Art im Vollzug der Bodenschutzgesetze handelt es sich, wenn besonderer fachspezifischer Sachverstand, insbesondere bei der Probennahme, -aufbereitung und -untersuchung sowie Bewertung von Analysendaten, erforderlich ist. 3Dabei ist insbesondere zu beachten:
- a)
- Die WWA werden im Vollzug des Bodenschutzrechts in den Fällen der Nrn. 5.2.1.3 und 5.2.1.4 nur auf Ersuchen der Kreisverwaltungsbehörden tätig.
- b)
- Sie können Pflichtige, deren Beauftragte und betroffene Dritte in ausschließlich fachlichen Fragen beraten; in grundsätzlichen Fragen oder wenn die Miterörterung von öffentlich-rechtlichen Fragen nicht abtrennbar ist, sind die Kreisverwaltungsbehörden einzuschalten.
- c)
- Die WWA dürfen über die Amtsermittlung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG hinausgehende Ingenieurleistungen, wie Gutachten, Planungen und Bauleitungen, nicht erbringen.
- d)
- Die WWA teilen den Kreisverwaltungsbehörden die für den Vollzug des Bodenschutzrechts bedeutsamen Erkenntnisse mit.
- e)
- Die WWA unterstützen im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes das LfU unter anderem bei der Bodenzustandsermittlung beziehungsweise der flächendeckenden Ermittlung von Hintergrundwerten (siehe Nr. 5.1) und wirken auf Grund ihrer lokalen Kenntnisse bei der Erfassung geogener und ubiquitär anthropogener Belastungen mit.
- 3.3.3
- Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1Die AELF sind für die Beurteilung der guten fachlichen Praxis gemäß § 17 BBodSchG zuständig. 2Zur Zuständigkeitsabgrenzung ist zu prüfen, ob die Flächen einer landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodennutzung unterliegen. 3In Zweifelsfällen ist eine Äußerung des zuständigen AELF einzuholen. 4Kann in einer die landwirtschaftliche, erwerbsgärtnerische oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffenden Frage das nach Art. 10 Abs. 4 Halbsatz 1 BayBodSchG erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt werden, legen die beteiligten Behörden den Vorgang jeweils ihrer nächsthöheren Verwaltungsstufe zur Entscheidung vor.
4.
4.1
- 4.1.1
- Allgemeines
1Die Vorsorge ist auf die nachhaltige Sicherung der Bodenfunktionen ausgerichtet. 2Um diese langfristig zu gewährleisten, sieht das Bodenschutzrecht Vorsorgemaßnahmen vor. 3Wann das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist, regelt § 3 BBodSchV. 4Werden die Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 BBodSchV überschritten, ist in der Regel davon auszugehen, dass längerfristig schädliche Bodenveränderungen zu besorgen und daher Vorsorgemaßnahmen nach § 7 BBodSchG geboten sind. 5Naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhte Stoffgehalte sind dabei zu berücksichtigen.
- 4.1.2
- Anordnungen
1Anordnungen zur Vorsorge sind nur unter den Voraussetzungen des § 7 Satz 4 BBodSchG möglich. 2Das WWA soll im Rahmen seiner Beteiligung nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall feststellen, ob das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist. 3Die Zuständigkeiten anderer Fachbehörden bleiben unberührt. 4Die Feststellung von möglichen Gefährdungen des Bodens kann Bodenuntersuchungen vor Ort (zum Beispiel Bodenprobennahme) und die Analytik von Bodenproben umfassen, auch in Ergänzung zu flächendeckend geowissenschaftlichen Grundlagen. 5Ferner sollen auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen, insbesondere zur Ausbreitung oder Freisetzung von Schadstoffen, einbezogen werden. 6Die Kreisverwaltungsbehörde legt die Untersuchungsmaßnahmen fest, die erforderlich sind, um festzustellen, ob das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist. 7Sie koordiniert die einzelnen Untersuchungsmaßnahmen der beteiligten Fachbehörden.
4.2
1Die gute fachliche Praxis im Sinn des § 17 Abs. 2 BBodSchG bewirkt bei einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, dass die Vorsorgepflichten als erfüllt gelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). 2Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayBodSchG sollen die Landwirtschaftsbehörden mit ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis vermitteln. 3Anordnungen zur Erfüllung der Vorsorgepflicht im Rahmen der Waldbewirtschaftung können nur auf das Zweite Kapitel des Bundeswaldgesetzes und das Bayerische Waldgesetz gestützt und von den hierfür zuständigen Behörden erlassen werden (§ 7 Satz 5 BBodSchG); auf das nach Art. 10 Abs. 4 BayBodSchG erforderliche Einvernehmen wird hingewiesen. 4Anordnungen zur Erfüllung der Vorsorge für das Grundwasser können nur im Vollzug des Wasserrechts von den hierfür zuständigen Behörden erlassen werden (§ 7 Satz 6 BBodSchG).
5.
1Die Kreisverwaltungsbehörde trifft die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen; hinsichtlich der Reihenfolge der Bearbeitung sollen die Bearbeitungsprioritäten (siehe Nr. 5.2) zugrunde gelegt werden. 2Soweit zweckmäßig, sollen die mit Bodenschutzaufgaben betrauten örtlichen Behörden das Vorgehen in einer hierfür gebildeten Arbeitsgruppe abstimmen.
5.1
- 5.1.1
- Bestimmte stoffliche schädliche Bodenveränderungen (Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG)
1Bei bestimmten stofflichen schädlichen Bodenveränderungen finden grundsätzlich die Vollzugshinweise für Altlasten und Altlastverdachtsflächen (siehe Nr. 5.2) entsprechende Anwendung. 2Entscheidungen, die sich auf Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG stützen, sind in Abdruck über die Regierung an das StMUV zu senden.
- 5.1.2
- Schädliche Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser oder Wind
1Bei landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen beurteilen die Kreisverwaltungsbehörde und das AELF einvernehmlich, ob eine schädliche Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser oder Wind nach § 9 Abs. 1 BBodSchV vorliegt. 2Bei landwirtschaftlich genutzten Flächen prüft das AELF gegebenenfalls, ob die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr eingehalten sind und teilt das Ergebnis der Kreisverwaltungsbehörde mit (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG). 3Sind die Anforderungen nicht erfüllt, empfiehlt das AELF dem betroffenen Landwirt unter Berücksichtigung der Standortgegebenheiten geeignete erosionsmindernde Maßnahmen für die Nutzung der Erosionsfläche (§ 9 Abs. 5 Satz 1 BBodSchV). 4Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem AELF Anordnungen zur Gefahrenabwehr treffen (§ 9 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 BBodSchV).
5.2
1Die Altlastenbearbeitung erfolgt in einem mehrstufigen und schrittweisen Prozess. 2Aufgrund der Vielzahl an Altlastverdachtsflächen ist ein schrittweises und an Prioritäten orientiertes Vorgehen erforderlich. 3Die erfassten Flächen werden in den Verfahrensschritten Erhebung und historische Erkundung in Bearbeitungsprioritäten eingestuft, um eine fachlich begründete und zeitliche Reihung für die weitere Vorgehensweise zu erreichen.
- 5.2.1
- Amtsermittlung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG
1Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) untersucht die Kreisverwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. 2Sie bedient sich dabei aller in Betracht kommenden Beweismittel im Sinne des Art. 26 BayVwVfG. 3Die betroffenen Grundstückseigentümer und Pflichtigen sind möglichst frühzeitig über die erforderlichen Untersuchungen, Maßnahmen und sonstigen bodenschutzrechtlichen Pflichten zu informieren.
- 5.2.1.1
- Erhebung
Die Kreisverwaltungsbehörde erhebt aufgrund von Mitteilungen nach Art. 1 oder Art. 12 Abs. 2 BayBodSchG Altlasten und schädliche Bodenveränderungen sowie Verdachtsflächen.
- 5.2.1.2
- Katastermäßige Erfassung
1Das Kataster nach Art. 3 Satz 1 BayBodSchG wird vom LfU als behördeninternes Altlasten-, Bodenschutz- und Dateninformationssystem (ABuDIS) zur Erhebung und Bearbeitung von Altlasten, Altlastverdachtsflächen sowie stofflichen schädlichen Bodenveränderungen und deren Verdachtsflächen in Bayern geführt. 2ABuDIS dient zur Erfassung, Dokumentation und behördlichen Abwicklung dieser Flächen im Rahmen der Erhebung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung. 3Die Kreisverwaltungsbehörde trägt die ihr vorliegenden Daten in die dafür vorgesehenen Masken in ABuDIS ein, die Priorisierung erfolgt dann in ABuDIS. 4Das LfU erstellt jährlich zum Stichtag 31. März Übersichten zum Stand des Katasters. 5Zu den zum Stichtag 31. März erfassten Altlasten und Altlastverdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen sowie deren Verdachtsflächen erstellt das LfU Übersichten über die eingeleiteten, durchgeführten und abgeschlossenen Maßnahmen des Vorjahres.
- 5.2.1.3
- Historische Erkundung
1Zunächst nimmt die Kreisverwaltungsbehörde eine historische Erkundung vor, die Erkenntnisse über die frühere und gegenwärtige Nutzung der Fläche und – soweit erforderlich – eine Grundlage für eine zielgerichtete Beprobungsstrategie liefert. 2Die staatlichen Fachbehörden tragen mit den ihnen vorliegenden Erkenntnissen dazu bei. 3Das WWA unterstützt die Kreisverwaltungsbehörde bei der fachlichen Bewertung der Ergebnisse der historischen Erkundung in Bezug auf den Wirkungspfad Boden – Grundwasser. 4Für die fachliche Bewertung bezüglich des Wirkungspfads Boden – Mensch ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig (Gesundheitsverwaltung); für den Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze beteiligt sie die AELF.
- 5.2.1.4
- Orientierende Untersuchung (§ 12 BBodSchV)
1Ziel der orientierenden Untersuchung ist es, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung und der historischen Erkundung, mit Hilfe örtlicher Untersuchungen, insbesondere Messungen, festzustellen, ob ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung besteht (§ 12 Abs. 1 BBodSchV). 2Das WWA ist nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG beim Wirkungspfad Boden – Grundwasser für die Entnahme von Proben (Boden-, Bodenluft- und gegebenenfalls Sickerwasser- und Grundwasserproben), deren Untersuchung und die fachliche Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie der Vorschläge über die gegebenenfalls weiter zu veranlassende Detailuntersuchung zuständig. 3Die Reihenfolge und der jeweilige Umfang der Amtsermittlungen werden zwischen der Kreisverwaltungsbehörde und dem WWA abgestimmt. 4Beim Wirkungspfad Boden – Nutzpflanze beteiligt die Kreisverwaltungsbehörde das AELF, den Pfad Boden – Mensch beurteilt sie selbst als Gesundheitsverwaltung. 5Das WWA übernimmt ergänzend für diese fachlichen Stellen in der orientierenden Untersuchung im Rahmen der Amtshilfe die Entnahme und Untersuchung von Boden- und Bodenluftproben. 6Altlastenuntersuchungen, wie die Entnahme, Untersuchung und Bewertung von Proben (Boden, Bodenmaterial, Bodenluft, Sickerwasser, Grundwasser), die im Rahmen der Bauleitplanung einer Gemeinde notwendig sind, um die Eignung der für eine Bebauung vorgesehenen Flächen festzustellen, obliegen nicht dem WWA, sondern sind Sache der Gemeinde. 7Auf die Unterrichtungspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG wird hingewiesen.
- 5.2.2
- Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG
Besteht nach der orientierenden Untersuchung ein hinreichender Verdacht auf das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung beziehungsweise Altlast, sind von der Kreisverwaltungsbehörde folgende Maßnahmen zu veranlassen:
- 5.2.2.1
- Auswahl des Untersuchungspflichtigen
- 5.2.2.1.1
- 1Sind der Kreisverwaltungsbehörde mehrere – in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG aufgeführte – Untersuchungspflichtige bekannt, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wen sie heranzieht. 2Bei der Ausübung dieses Auswahlermessens sind die Grundsätze des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zu beachten; im Vordergrund muss dabei das Gebot der effektiven und schnellen Gefahrenabwehr stehen. 3Die Entscheidung für einen von mehreren Verhaltensverantwortlichen setzt nicht den Nachweis voraus, in welchem Umfang jeder von ihnen zu der Verunreinigung beigetragen hat. 4Es genügt, dass der Verpflichtete einen erheblichen Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat.
- 5.2.2.1.2
- 1Bei der Auswahl zwischen Zustands- und Handlungsverantwortlichen ist zu beachten, dass die Zustandshaftung des Eigentümers als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums durch das Übermaßverbot begrenzt ist. 2Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. Februar 2000 – Az. 1 BvR 242/91) als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung dienen. 3Die zumutbare Grenze ist einzelfallbezogen zu bestimmen; sie kann auch unter oder über dem Verkehrswert nach Sanierung liegen. 4Ist die Kostenbelastung wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassungswegen begrenzt, muss die Kreisverwaltungsbehörde auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Zustandsverantwortlichen entscheiden. 5Diese mögliche Haftungsbegrenzung des Zustandsverantwortlichen kann zu einer vorrangigen, ausnahmsweise sogar ausschließlichen Haftung des Handlungsverantwortlichen führen, beispielsweise wenn die Verunreinigung ausschließlich auf eine eindeutig feststellbare und nicht lange zurückliegende Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung zurückzuführen ist.
- 5.2.2.2
- Detailuntersuchung
1Die Kreisverwaltungsbehörde ordnet nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG an, dass der Untersuchungspflichtige die notwendigen Untersuchungen zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, also eine Detailuntersuchung nach § 13 BBodSchV, durchzuführen hat. 2Der Untersuchungspflichtige ist auf seine Informationspflicht nach § 12 BBodSchG hinzuweisen; wird dieser Pflicht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen, können Anordnungen auf § 16 Abs. 1 BBodSchG und Art. 11 BayBodSchG gestützt werden.
- 5.2.3
- Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung
1Die weiteren Maßnahmen zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen richten sich nach den §§ 4, 10 und 13 bis 16 BBodSchG in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der BBodSchV. 2Sie haben sich hinsichtlich des Wirkungspfads Boden – Mensch an der planungsrechtlich zulässigen Nutzung zu orientieren (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BBodSchG). 3Soll ein Sanierungsplan für verbindlich erklärt werden, ist das Einvernehmen mit den Behörden, deren Aufgaben berührt werden, herzustellen. 4Die Kreisverwaltungsbehörde stellt die Verbindlichkeit durch Bescheid fest (sogenannte Verbindlichkeitserklärung).
- 5.2.4
- Sicherheitsleistung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG)
1Ordnet die Kreisverwaltungsbehörde zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG Sicherungsmaßnahmen an, soll sie verlangen, dass der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. 2Die Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde. 3Zu berücksichtigen sind dabei die voraussichtlichen Kosten für die dauerhafte Überwachung der Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahme sowie für eine gegebenenfalls erforderliche nachträgliche Wiederherstellung der Sicherungswirkung. 4Die Höhe der Sicherheitsleistung sollte jedoch die Kosten der Sicherungsmaßnahme nicht übersteigen. 5Die Sicherheitsleistung kann durch Hinterlegung des festgesetzten Betrags bei der Kreisverwaltungsbehörde, Nachweis einer entsprechenden Versicherung, Bürgschaft oder durch Bestellung dinglicher Sicherheiten erfolgen. 6Derartige Sicherheitsleistungen werden freigegeben, wenn infolge
- a)
- einer späteren Sanierung durch Dekontamination oder
- b)
- natürlicher Abbau- oder Umwandlungsprozesse
die Voraussetzungen für die Festsetzung nicht mehr gegeben sind. 7Entsprechende Nachweise hat die Kreisverwaltungsbehörde vom Verpflichteten anzufordern.
- 5.2.5
- Entlassung
1Der zur Sanierung Verpflichtete hat die Ergebnisse der Sanierung der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 2Die Kreisverwaltungsbehörde entscheidet unter Einbeziehung der zuständigen Fachbehörden über den Abschluss der Dekontaminations- beziehungsweise Sicherungsmaßnahme. 3Der Abschluss einer Sanierung oder die anderweitige Entlassung aus dem Altlastverdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sind festzustellen. 4Etwaige Nutzungseinschränkungen sind zu dokumentieren. 5Im Fall von Sicherungsmaßnahmen sind Überwachungs- und Eigenkontrollmaßnahmen festzulegen. 6Abdrucke sind an die Betroffenen nach § 12 BBodSchG, die Regierung, das LfU, die WWA, Gemeinden und weitere gegebenenfalls betroffene Behörden zu senden.
5.3
- 5.3.1
- Festsetzung
1Der Wertausgleich ergänzt die Kostenregelung des § 24 BBodSchG für Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten des § 4 BBodSchG, der Sanierungsuntersuchung nach § 13 Abs. 1 und der Erkundung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG. 2Der Einsatz öffentlicher Mittel liegt auch bei einer Förderung durch die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) vor. 3Der Ausgleichsbetrag ist nach Beendigung der Sicherung oder Sanierung durch Verwaltungsakt festzusetzen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). 4Bei Wohnungseigentumsrechten sind Zahlungen nur nach Bruchteilen zu verlangen. 5Mit der Festsetzung wird der Ausgleichsbetrag fällig und ist erforderlichenfalls nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz beizutreiben. 6Wenn ein Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortlicher wegen der Rechtsprechung des BVerfG vom 16. Februar 2000 – 1 BvR 242/91 nur begrenzt zu den Sanierungskosten herangezogen werden kann, ist dies auch bei der Prüfung eines Wertausgleichsanspruchs im Rahmen der Härtefallregelung des § 25 Abs. 5 BBodSchG zu berücksichtigen. 7Soweit Entscheidungen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG zu höheren Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz führen, darf von einer Festsetzung des Ausgleichsbetrags nur mit Zustimmung des StMUV ganz oder teilweise abgesehen werden. 8Soweit andere öffentliche Mittel, wie beispielsweise der GAB, von einer Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG betroffen sind, soll die mittelverwaltende Stelle vorher beteiligt werden.
- 5.3.2
- Bodenschutzlast
1Auf den Ausgleichsbetrag wird durch Grundbuchvermerk hingewiesen. 2Dieser Bodenschutzlastvermerk wird jeweils auf Ersuchen der Kreisverwaltungsbehörde eingetragen und gelöscht (§§ 93a, 93b der Grundbuchverfügung). 3Beide Anträge sind gesetzliche Pflichten und daher keinem Ermessen zugänglich. 4Der Bodenschutzlastvermerk darf nicht mit einer Betragsangabe versehen werden. 5Auskunft über die Höhe entsprechend Art. 29 BayVwVfG sollte nur bei Einverständnis des Grundstückseigentümers beispielsweise einem Kreditgeber gewährt werden. 6Bei im Erbbaurecht genutzten Grundstücken ist von der Bodenschutzlast kein Gebrauch zu machen.
6.
1Die Anordnungsbefugnis nach § 5 Satz 2 BBodSchG setzt voraus, dass die planungsrechtlichen Festsetzungen so konkret sind, dass der Fortbestand der einzelnen Anlage oder der sonstigen versiegelten Fläche tatsächlich im Widerspruch zu ihnen steht. 2Solche Festsetzungen können sich aus dem Naturschutz-, Wasser-, Straßen- oder sonstigem Fachrecht ergeben. 3Soweit im Straßenbau die Entsiegelung funktionsloser Verkehrsflächen in Planfeststellungsbeschlüssen festgestellt wird, sind Einzelanordnungen nach § 5 Satz 2 BBodSchG ausgeschlossen. 4Entsiegelungsanordnungen nach § 5 BBodSchG kommen nicht in Betracht, soweit § 179 Baugesetzbuch (BauGB) den Gemeinden die Befugnis zum Erlass eines Rückbau- und Entsiegelungsgebotes gibt. 5§ 179 Abs. 1 Satz 1 BauGB sieht für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein allgemein anwendbares Entsiegelungsgebot vor. 6Voraussetzung ist ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans.
7.
1Das LfU führt das Bodeninformationssystem nach Art. 7 BayBodSchG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Bayerische Landesamt für Umwelt. 2Das Bodeninformationssystem umfasst die beim LfU vorliegenden Daten über die Beschaffenheit des Bodens und des tieferen Untergrunds. 3Es steht dem LfU, den WWA und anderen fachlich berührten Behörden als zentraler Datenpool des vorsorgenden Bodenschutzes zur Verfügung. 4Es soll unter Nutzung des Behördennetzes den Datenaustausch online ermöglichen. 5Zusätzlich dienen die Inhalte des Bodeninformationssystems gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG dem Datenaustausch mit dem Bund. 6Der Öffentlichkeit werden aufbereitete Daten aus dem Bodeninformationssystem im Umweltatlas Bayern zur Verfügung gestellt. 7Der Datenbestand wird durch Fortschreibung im LfU und bei den WWA ergänzt und aktualisiert. 8Die WWA stellen die von ihnen im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes nach den Vorgaben des LfU erhobenen Daten im Bodeninformationssystem zur Verfügung. 9Sie prüfen vor Eingabe von Bodendaten, die von staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 8 BayBodSchG) in einer standardisierten, EDV-gerechten Form eingehen oder im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes nach eigener Entscheidung zur Verfügung gestellt werden, deren Verwendbarkeit und Nutzen für das Bodeninformationssystem.
8.
1Nach § 18 BBodSchG müssen Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. 2Die Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstelen nach § 18 BBodSchG erfolgt in Bayern durch das LfU. 3Die Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen und die Zulassung nach § 18 BBodSchG bestimmt die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU). 4Im Rahmen der Amtsermittlung sind von den WWA zur Durchführung der orientierenden Untersuchungen ausschließlich nach § 18 BBodSchG zugelassene Sachverständige und Untersuchungsstellen zu beauftragen. 5Zur Gewährleistung einer hinreichenden Qualitätssicherung und damit eines effizienten und zügigen Verfahrens wird auch in den übrigen Verfahrensschritten, also bei der Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung, Sanierung und bei Eigenkontrollmaßnahmen, die Beauftragung von nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen empfohlen. 6Die zuständige Bodenschutzbehörde kann dies nach §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 2 und 15 Abs. 2 Satz 5 BBodSchG von der beziehungsweise dem Pflichtigen verlangen.
9.
9.1
1§ 24 Abs. 1 BBodSchG enthält eine bundesrechtliche Kostenregelung, die landesrechtlichen Kostenbestimmungen vorgeht. 2Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hat grundsätzlich derjenige, der von der Kreisverwaltungsbehörde zur Vornahme der dort aufgeführten Maßnahmen verpflichtet wird, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. 3Bei Maßnahmen nach § 9 BBodSchG ist wie folgt zu unterscheiden:
- 9.1.1
- Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG
1Die tätig gewordene Behörde hat die ihr für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG entstandenen Untersuchungskosten (einschließlich etwaiger Auslagen für eingeschaltete Sachverständige und Untersuchungsstellen) selbst zu tragen. 2Verwaltungskosten nach Art. 1 Abs. 1 Kostengesetz (KG) werden nicht erhoben. 3Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Altlastverdacht bestätigt oder nicht.
- 9.1.2
- Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG
1Die Kosten – einschließlich der Verwaltungskosten nach Art. 1 Abs. 1 KG – für die nach § 9 Abs. 2 BBodSchG angeordneten weiteren Untersuchungsmaßnahmen zur Gefährdungsabschätzung sind grundsätzlich vom Sanierungsverpflichteten zu tragen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG). 2Ergeben diese Maßnahmen, dass der Verdacht ausgeräumt ist, muss die Kreisverwaltungsbehörde die Kosten selbst tragen beziehungsweise bereits geleistete Kosten dem Verpflichteten erstatten, sofern dieser nicht die den Verdacht begründenden Umstände zu vertreten hat (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG).
9.2
Für Schäden, die dem nicht-verantwortlichen Betroffenen nach § 12 BBodSchG durch Maßnahmen in Ausübung der Befugnisse nach Art. 4 Abs. 1 BayBodSchG entstehen, haftet der Träger der Behörde, die die Maßnahme getroffen hat (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG).
10.
10.1
1Die wirksame Verfolgung von Verstößen gegen Vorschriften des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts zum Schutz des Bodens (insbesondere § 324a Strafgesetzbuch, § 26 BBodSchG in Verbindung mit § 26 BBodSchV, Art. 14 BayBodSchG) setzt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Verwaltungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden voraus. 2Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang gebotenen Maßnahmen wird auf die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die „Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität“ vom 11. Februar 2016 (AllMBl S. 102) Bezug genommen.
10.2
Bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich Bodenschutz und Altlasten ist der Bußgeldkatalog „Umweltschutz“ (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 26. September 2019, BayMBl. Nr. 434) anzuwenden.
11.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. September 2023 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen, des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit über die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern – BayBodSchVwV – vom 11. Juli 2000 (AllMBl. S. 473, ber. S. 534) außer Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor