Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 493 vom 11.10.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 23bffa6f078436a337005f371dca06440f2e4a03069f27fe048d1fd99f6e65b6

Verwaltungsvorschrift

7070-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Allgemeines

7070-W

Richtlinie zum Förderprogramm
„Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für
den E-Straßengüterverkehr in Bayern“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 27. September 2023, Az. 26-3467/45/6

Präambel

1Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen dieser Richtlinie Maßnahmen zum Aufbau einer nicht öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Straßengüterverkehr (E-Gütertransportfahrzeug) in Bayern nach Maßgabe

  • dieses Programms, sowie
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV (ABl. EU L 187 vom 26. Juni 2014) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Förderziel und Zuwendungszweck

1Die Elektromobilität leistet einen zentralen Beitrag für den Wandel zu klimaneutraler Mobilität. 2Aufgrund steigender Güterverkehrsleistung kommt dabei auch der Elektrifizierung des Straßengüterverkehrs eine wachsende Bedeutung zu. 3Ziel dieses Förderprogramms ist daher der Aufbau von nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten (nach Abschnitt 2g) für E-Gütertransportfahrzeuge (nach Abschnitt 2a). 4Damit soll für einschlägige Unternehmen, die im Bereich Gütertransport tätig sind, ein Anreiz zur Elektrifizierung von Fahrzeugflotten geschaffen werden. 5Zugleich wird mit der Förderung ein Beitrag zur Reduktion der energiebedingten CO2-Emissionen und zum Klimaschutz im Energie- und Verkehrssektor geleistet, sowie Arbeitsplätze in Bayern gesichert.

2.Begriffsbestimmungen

Für diese Förderrichtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
E-Gütertransportfahrzeug: Reines Batterieelektrofahrzeug, welches zur Beförderung von Gütern und Waren außerhalb des Betriebsgeländes bzw. auf öffentlichen Straßen eingesetzt wird. Ein reines Batterieelektrofahrzeug wird ausschließlich über Elektromotoren angetrieben und bezieht die Antriebsenergie ausschließlich aus einer Batterie.
b)
KMU: Die Definition für KMU (Kleine und mittelständische Unternehmen) richtet sich nach Anhang I AGVO.
c)
Ladeort: Räumlich zusammengehörendes Areal (z. B. Parkplatz, Parkhaus, Tiefgarage) mit einer oder mehreren Ladestationen und dazugehörigem Netzanschluss.
d)
Ladepunkt: Vorrichtung, an der zeitgleich nur jeweils ein E-Fahrzeug geladen werden kann.
e)
Ladestation: Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen kann. Ein Beispiel für eine Ladestation ist eine Wallbox oder eine Ladesäule (inkl. evtl. abgesetzter Leistungs- oder Autorisierungseinheiten).
f)
Netzanschluss: Technische Verbindung mit dem Energieversorgungsnetz (Nieder-, Mittel- oder Hochspannungsnetz) zur Versorgung einer Ladeeinrichtung.
g)
Nicht öffentlich zugänglich: An den geförderten Ladepunkten dürfen gem Art. 36a Abs. 8 AGVO nur E-Gütertransportfahrzeuge des Antragstellers geladen werden.
h)
Schnell-Ladepunkt: Ladepunkt mit einer nominalen Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt.

3.Fördergegenstand und Zuwendungsempfänger

3.1Gegenstand der Förderung

1Förderfähig ist die Beschaffung, Errichtung oder Modernisierung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen konduktiven DC-Schnell-Ladepunkten mit CCS-Steckern (DIN EN 62196-3 bzw. Combo für DC-Laden) oder leistungsstärkeren Steckerstandards mit EU-Norm (z. B. MCS für „Megawatt-Laden“) in Bayern, die zum Laden von E-Gütertransportfahrzeugen bestimmt sind, inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation. 2Einzelheiten zur Förderfähigkeit ergeben sich aus dieser Förderrichtlinie sowie den jeweils geltenden Förderaufrufen.

3.2Antragsberechtigung

1Antragsberechtigt sind wirtschaftlich tätige Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte im Freistaat Bayern, die im Bereich Gütertransport tätig sind. 2Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. 3Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 4Dasselbe gilt für Antragsteller, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, und für dessen gesetzliche Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. 5Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert, vgl. Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1Technische Anforderungen

Aufbau und Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur sind durch Fachunternehmen vorzunehmen; die technischen und rechtlichen Vorgaben sind einzuhalten (z. B. Technische Netzanschlussbedingungen, VDE).

4.2Vorhabenlaufzeit

1Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme der beantragten Ladepunkte soll nicht länger als 18 Monate betragen und beginnt ab dem Erstellungsdatum des entsprechenden Zuwendungsbescheides. 2Über eine mögliche Verlängerung der bewilligten Vorhabenlaufzeit entscheidet die Bewilligungsstelle auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Auf Abschnitt 6.5 „Verwendungsnachweis und Auszahlung“ wird verwiesen.

4.3Betrieb der Ladeinfrastruktur (Mindestbetriebsdauer)

1Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die geförderte Ladeinfrastruktur für mindestens drei Jahre im Sinne dieser Richtlinie in Betrieb ist (Mindestbetriebsdauer als Zweckbindungsfrist). 2Die Mindestbetriebsdauer beginnt ab Inbetriebnahme der beantragten Ladepunkte unter Einhaltung der Vorgaben dieser Richtlinie. 3Die Sicherstellung des Betriebs kann durch Dritte erfolgen. 4Der Zuwendungsempfänger muss jedoch über die gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur sein und kann seine Verantwortung gem. jeweiligem Zuwendungsbescheid nicht auf Dritte übertragen.

4.4Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn

1Vor Bewilligung der Zuwendung bzw. Erstellungsdatum des Zuwendungsbescheides darf mit dem Vorhaben nicht begonnen worden sein. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. 3Planung, unverbindliche Einholung von Angeboten, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens. 4Die im Rahmen eines Fördervorhabens angefallenen Ausgaben sind nur dann förderfähig, wenn diese gem. Beauftragungs- bzw. Rechnungsdatum innerhalb der Vorhabenlaufzeit nach Abschnitt 4.2 angefallen sind.

5.Art und Umfang der Förderung

5.1Art der Förderung

1Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a AGVO) im Rahmen einer Projektförderung nach Art. 36a AGVO. 2Ein Anspruch auf Förderung ist ausgeschlossen.

5.2Zuwendungsfähige Ausgaben

1Es sind ausschließlich die Ausgaben für die Anschaffung, den Aufbau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von Ladeinfrastruktur für E-Gütertransportfahrzeuge förderfähig. 2Soweit nachfolgend bestimmte Ausgaben als nicht zuwendungsfähig definiert werden, obwohl nach Art. 36a Abs. 3 AGVO insoweit eine Beihilfe zulässig wäre, sind für die Zwecke dieser Richtlinie ausschließlich die nachfolgenden Definitionen maßgeblich. 3Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss, der sich auf der Grundlage der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben für Ladepunkte und Netzanschluss berechnet. 4Zuwendungsfähige Ausgaben für Ladepunkte oder einschlägige technische Ausrüstung, sofern diese explizit zum Aufbau oder Anschluss der Ladeinfrastruktur nötig sind, sind zum Beispiel:

  • Ladestation und angeschlagenes Kabel
  • Leistungselektronik und abgesetzte Leistungs- oder Autorisierungseinheit
  • Kennzeichnung, Parkplatzmarkierung und Parkplatzsensoren
  • Anfahrschutz, Beleuchtung und Wetterschutz (im sinnvollen Verhältnis zu den Gesamtkosten, z. B. Regendach)
  • Tiefbau und Fundament
  • Installation und Inbetriebnahme
  • Datentechnische Anbindung (LAN, WLAN, etc.)
  • Lade- und Lastmanagement

5Zuwendungsfähige Ausgaben für den Netzanschluss sind zum Beispiel:

  • Neuer Netzanschluss oder Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses
  • Integration in ein bestehendes Energiemanagementsystem
  • Baukostenzuschuss für den Netzanschluss
  • Pufferspeicher, die explizit in das Lastmanagement der Ladepunkte integriert sind

6Die Ausgaben von verbundenen Unternehmen sind nur dann förderfähig, wenn diese nach wettbewerblichen Kriterien zu wirtschaftlichen Bedingungen beauftragt wurden. 7Die Umsatzsteuer ist nur zuwendungsfähig, soweit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. 8Die zuwendungsfähigen Ausgaben können in den jeweiligen Förderaufrufen eingeschränkt werden.

5.3Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

1Abweichend von Art. 36a Abs. 3 AGVO sind Ausgaben nicht förderfähig, die nicht explizit zum Aufbau oder Anschluss der Ladeinfrastruktur nötig sind. 2Insbesondere sind folgende Ausgaben nicht förderfähig:

  • Neubau, Umbau oder Gestaltung von Stellplätzen, Wegen, Zufahrten oder Gebäuden
  • Erwerb, Nutzung oder Erschließung von Grundstücken
  • Leasing oder Miete von Ladeinfrastruktur
  • Planung und Genehmigungen
  • Betrieb, Wartung oder sonstige laufende Kosten
  • Eigenleistungen, insbesondere eigene Personalkosten
  • Lokale (erneuerbare) Stromerzeugung
  • Lokale Energiemanagement-Anlagen, die nicht explizit und ausschließlich der Ladeinfrastruktur dienen (Hausenergiemanagement, Pufferspeicher für die Gebäudeversorgung etc.)

5.4Höhe und Deckelung der Förderung

1Die Förderung für Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Fördersatz), sofern in den Förderaufrufen kein abweichender Fördersatz festgeschrieben wird. 2Für KMU wird der Fördersatz um 10 Prozentpunkte erhöht. 3Die maximale Zuwendungssumme pro Ladepunkt (nach Abschnitt 3.1) richtet sich nach der maximal möglichen Ladeleistung des Ladepunktes:

  • Mögliche Ladeleistung kleiner 100 kW: maximal 10 000 Euro pro Ladepunkt
  • Mögliche Ladeleistung ab 100 kW und kleiner 500 kW: maximal 20 000 Euro pro Ladepunkt
  • Mögliche Ladeleistung 500 kW und höher: maximal 100 000 Euro pro Ladepunkt

4Die maximale Zuwendungssumme für den Netzanschluss pro Antrag bzw. Ladeort ist limitiert:

  • Bei Anschluss an das Niederspannungsnetz auf maximal 10 000 Euro
  • Bei Anschluss an das Niederspannungsnetz in Verbindung mit einem zusätzlichen Pufferspeicher (in der Ladesäule integriert oder extern) von mindestens 100 kWh wird die gleiche maximale Zuwendungssumme zugrunde gelegt, wie beim Anschluss an das Mittel-/Hochspannungsnetz. Der aufgebaute Pufferspeicher ist explizit in das Lade- und Lastmanagement der Ladepunkte zu integrieren.
  • Bei Anschluss an das Mittel-/Hochspannungsnetz auf maximal 100 000 Euro

5Sofern im Fördervorhaben ein innovatives Zusatzkriterium nach Abschnitt 5.5 umgesetzt werden soll, kann dies zusätzlich mit 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch mit 20 000 Euro gefördert werden. 6Die gesamte Zuwendungssumme pro Antrag (bzw. Ladeort) ist auf maximal 250 000 Euro begrenzt. 7Die Zuwendungssumme ist pro Antragsteller in einem Förderaufruf auf maximal 500 000 Euro begrenzt. 8Die im Abschnitt 5.4 aufgeführten Maximalwerte und Fördersätze können in den jeweiligen Förderaufrufen niedriger festgelegt werden.

5.5Innovatives Zusatzkriterium

1Aufgrund hoher Ladeleistungen, großer Strommengen und stark variierender Nutzungsszenarien im Bereich E-Gütertransportfahrzeuge eröffnen sich verschiedene Optimierungspotenziale, um beispielsweise über intelligente oder Prognosen gesteuerte Ladekonzepte Netzspitzen zu reduzieren, Netzüberlastungen zu vermeiden, den Einsatz regenerativer Energien zu steigern oder das Flotten-Lademanagement zu optimieren. 2Derartige Konzepte können im Rahmen eines Fördervorhabens als ein „innovatives Zusatzkriterium“ nach Abschnitt 5.4 Satz 5 zusätzlich gefördert werden, sofern ein ausreichend innovativer Ansatz vorliegt und eine Optimierung des Ladeprozesses, Steigerung der Energieeffizienz oder Vermeidung von Umweltbelastungen in Verbindung mit der Reduzierung von Kosten, verfolgt wird. 3Weitere Rahmenbedingungen können in den jeweiligen Förderaufrufen definiert werden. 4Im Rahmen der Antragstellung müssen das innovative Zusatzkriterium sowie die zu erwartenden Auswirkungen nachvollziehbar skizziert werden. 5Auf dieser Basis bewertet die Bewilligungsstelle das innovative Zusatzkriterium nach Verwaltungsermessen und kann eine zusätzliche Förderung gewähren. 6Ein Anspruch des Antragstellers hierauf ist ausgeschlossen.

7Die Umsetzung eines innovativen Zusatzkriteriums muss während der Mindestbetriebsdauer nach Abschnitt 4.3 durch eine unabhängige und thematisch geeignete Einrichtung/Organisation (z. B. Forschungseinrichtung, Ingenieurbüro, Hochschule) mindestens für ein Jahr fachlich begleitet und ausgewertet werden. 8Ein entsprechender aussagekräftiger Abschlussbericht ist in fachüblicher Form spätestens drei Monate nach Ende der fachlichen Begleitung der Bewilligungsstelle vorzulegen. 9Die Bewilligungsstelle ist zur Einholung von Zwischenergebnissen sowie zur Veröffentlichung von Projektergebnissen in statistischer bzw. anonymisierter Form berechtigt. 10Abschluss- und Zwischenberichte sind mindestens in deutscher Sprache anzufertigen.

5.6Einnahmen

1Einnahmen, die sich aus der Nutzung der im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie geförderten Ladeinfrastruktur ergeben, werden nicht zuwendungsmindernd verrechnet. 2Die Regelung aus Nr. 1.2 ANBest-P bezüglich Einnahmen findet in diesem Fall keine Anwendung.

5.7Mehrfachförderung

1Eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen. 2Daher darf für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, anderer Länder, des Bundes, der EU oder Fördermitteln eines sonstigen Dritten beantragt oder in Anspruch genommen worden sein. 3Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der LfA Förderbank Bayern.

6.Verfahren und Fristen

6.1Bewilligungsstelle

1Die Bewilligungsstelle ist ein durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie beliehener Projektträger. 2Dieser wird durch die jeweiligen Förderaufrufe benannt.

6.2Antragstellung

1Die Zuwendung wird im Rahmen von Förderaufrufen gewährt; eine Antragstellung außerhalb der Förderaufrufe ist nicht möglich. 2Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. 3Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Formularsystem der Bewilligungsstelle. 4Gültigkeit hat das Datum der elektronischen Einreichung des Antrags. 5Für die Bewilligung eines Antrags muss eine Standortfestlegung durch den Antragsteller erfolgen. 6Für eine vollständig digitale Antragseinreichung ist ein Elster-Zertifikat nötig. 7Ohne Elster-Authentifizierung müssen digital eingereichte Anträge ausgedruckt und innerhalb von vier Wochen gem. Poststempel rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. 8Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder Antragswege gestellt werden und/oder unvollständig sind, können nicht bearbeitet und für eine Förderung berücksichtigt werden.

6.3Reihung der Anträge eines Förderaufrufes

1Nach Ende des Antragsfensters werden alle formal richtig und vollständig eingereichten Anträge eines Förderaufrufes gem. Art. 36a Abs. 4 AGVO nach „prognostizierter Umweltentlastung pro Ladepunkt“ absteigend gereiht und im Rahmen der verfügbaren Fördermittel bearbeitet. 2Dabei bedeutet Umweltentlastung die Menge an Treibstoff, die durch den Betrieb von E-Gütertransportfahrzeugen eingespart wird. 3Die eingesparte Treibstoffmenge während der Mindestbetriebsdauer der Ladepunkte nach Abschnitt 4.3 wird auf die Anzahl der beantragten Ladepunkte aufgeteilt, so dass eine Umweltentlastung pro Ladepunkt kalkuliert werden kann. 4Die für die Kalkulation benötigten Kennzahlen werden im Rahmen der Antragstellung abgefragt. 5Diese vom Antragsteller getätigten Angaben sind bindend.

6.4Fördernebenbedingungen

1Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung sind Bestandteil der Förderbedingungen. 2Darüber hinaus sind folgende besondere Nebenbestimmungen zu berücksichtigen:

  • die bei Umsetzung des Vorhabens zu beachtenden Zuwendungsvoraussetzungen nach Abschnitt. 4,
  • die Zustimmung zur Zurverfügungstellung von Daten über die Auswirkungen der Förderungen an Dritte zum Zwecke der Evaluation der Maßnahmen entsprechend Abschnitt 6.6,
  • die Auflage zur Mitwirkung an der Erfolgskontrolle entsprechend Abschnitt 6.9.

6.5Verwendungsnachweis und Auszahlung

1Der Nachweis der Verwendung, der auch den Antrag auf Auszahlung beinhaltet, ist frühestens nach Inbetriebnahme der geförderten Ladepunkte, spätestens jedoch sechs Monate danach digital bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 2In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle auf Anfrage des Zuwendungsempfängers eine Fristverlängerung zulassen. 3Nach Vorgabe der Bewilligungsstelle sind dem Verwendungsnachweis eine Dokumentation über den Aufbau der Ladeinfrastruktur sowie wesentliche Belege und Rechnungen digital beizufügen; die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten. 4Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis anzubringen; ein entsprechender Aufkleber wird mit dem Zuwendungsbescheid verschickt. 5Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), die Art. 23 und 44 BayHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verfahrensvorschriften zugelassen wurden. 6Die Bewilligungsstelle wird mindestens 10 Prozent der Verwendungsnachweise vertieft prüfen. 7Abweichend von den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P)“ erfolgt die Auszahlung in einer Rate nach Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises. 8Bei nicht sachgerechter Umsetzung eines Vorhabens kann die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen die auszuzahlende Fördersumme kürzen. 9Bei nicht fristgerechter Umsetzung (vgl. Nr. 4.2) kann die Bewilligungsstelle den Zuwendungsbescheid nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen. 10Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 11Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).

6.6Evaluation und Datenverarbeitung

1Die im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert und im automatisierten Verfahren im zuständigen Ministerium und bei der Bewilligungsstelle gespeichert, verarbeitet und im Rahmen eines Projekt- und Programmcontrollings ausgewertet. 2Soweit andere Stellen mit der Antragsbearbeitung und Projektverwaltung beauftragt sind, werden die Daten dort gespeichert und verarbeitet sowie an das zuständige Ministerium weitergeleitet. 3Gleiches gilt für die Europäische Kommission und/oder die mit der Evaluierung des Förderprogramms beauftragten Einrichtungen. 4Eine Löschung der Daten erfolgt, sobald und soweit sie für die Zwecke, zu denen sie gespeichert wurden, nicht mehr benötigt werden. 5Das zuständige Ministerium sowie die Bewilligungsstelle sind berechtigt, im Falle der Bewilligung den Namen / die Bezeichnung der zuwendungsempfangenden Personen / Organisationen, die Projektbezeichnung, die Gesamtausgaben der Maßnahme, die bewilligte Zuwendung sowie den Standort und die technischen Angaben der Ladepunkte zu veröffentlichen bzw. über Dritte veröffentlichen zu lassen. 6Die in Anhang III der AGVO genannten Informationen werden gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c AGVO bei Förderungen über 100 000 Euro veröffentlicht. 7Die Bewilligungsstelle kann im Zuwendungsbescheid die Zurverfügungstellung von Daten über die Auswirkungen der Förderungen regeln, um eine Evaluation der Maßnahmen zu ermöglichen.

6.7Subventionserhebliche Tatsachen

Die VV Nr. 3.4 zu Art. 44 BayHO (Verweis auf das Bayerische Subventionsgesetz) sind, soweit einschlägig zu beachten.

6.8Strafrecht

1Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. 2Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). 3In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und hat über die Kenntnisnahme eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung abzugeben. 4Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG hinzuweisen.

6.9Erfolgskontrolle

1Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. 2Die Zuwendungsempfänger werden daher verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen, sowie an Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und sonstige erforderliche Auskünfte zu geben.

6.10Geltungsdauer

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2023 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin