206-D
Festlegung der Zuständigkeitsbereiche und Verfahren
nach der IT-Sicherheitsverordnung Portalverbund
(BekBayITSiV-PV)
Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales
und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 11. September 2023, Az. StMD 6400-2-2-3
Auf Grund des § 2 Abs. 13 Satz 4 der IT-Sicherheitsverordnung Portalverbund (ITSiV-PV) vom 6. Januar 2022 (BGBl. I S. 18), machen das Bayerische Staatsministerium für Digitales und das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt:
- 1. Anwendungsbereich
§ 2 der IT-Sicherheitsverordnung Portalverbund (ITSiV-PV) gilt nur für die technische Verknüpfung des allgemeinen Verwaltungsportals des Freistaates Bayern mit den Verwaltungsportalen des Bundes und der anderen Länder zu einem Portalverbund sowie für durch den Freistaat Bayern betriebene IT-Komponenten, die unmittelbar mittels technischer Schnittstellen Daten mit dem Portalverbund austauschen.
- 2. Verantwortliche Stelle des Freistaates Bayern
Verantwortliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 12 ITSiV-PV ist
- a)
- für die technische Verknüpfung des allgemeinen Verwaltungsportals des Freistaates Bayern mit den Verwaltungsportalen des Bundes und der anderen Länder zu einem Portalverbund (sogenannter Sammlerdienst) sowie
- b)
- für das bayerische Bürgerkonto
das Staatsministerium für Digitales.
- 3. Zentrale Stelle
Die verantwortliche Stelle nach Nr. 2 übermittelt die Eigenerklärung an das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (LSI).
- 4. Verfahren
1Die Eigenerklärung ist mittels verschlüsselter und signierter E-Mail an das LSI zu übermitteln. 2Zur Verschlüsselung und Signierung der E-Mail muss die Bayern-PKI genutzt werden.
- 5. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.
Bayerisches Staatsministerium Dr. Hans Michael Strepp Ministerialdirektor |
Bayerisches Staatministerium Dr. Alexander Voitl Ministerialdirektor |