2038.3.11-G
Richtlinie für die Gewährung von Förderungen und Vergabe von
Auszeichnungen aus dem Bayerischen Demenzfonds
(Förderrichtlinie Demenz und Teilhabe – DEMTeil)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 17. Januar 2023, Az. 42c-G8300-2019/1438-48
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen aus dem Bayerischen Demenzfonds zur Förderung von Angeboten zur Teilhabe von Menschen mit Demenz und ihren An- und Zugehörigen, zur Stärkung von demenzsensiblen Kommunen sowie zur Generierung praxisrelevanter Erkenntnisse zur Verbesserung der Lebenssituation dieser Personengruppe. 2Die Auszeichnung mit Preisen aus dem Bayerischen Demenzfonds erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern. 3Der Bayerische Demenzfonds verfügt zum einen über Mittel, die vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellt werden; zum anderen ist der Bayerische Demenzfonds ein Spendensammelpool, über den Spendengelder eingeworben werden sollen. 4Soweit Spenden mit der Zweckbestimmung für ein konkretes Projekt verbunden sind, kann dieses Projekt nicht mit Landesmitteln ergänzt werden. 5Der Bayerische Demenzfonds ist ein Baustein der Bayerischen Demenzstrategie zur Erreichung der Leitziele, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie die Lebenssituation und -qualität von An- und Zugehörigen und Betroffenen zu verbessern. 6Die Zuwendungen und Auszeichnungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
1.
1.1
1In Bayern leben aktuell (2022) ca. 270 000 Menschen mit Demenz. 2Daher ist es wichtig, eine demenzsensible Gesellschaft zu schaffen, in welcher Menschen mit Demenz dabei und mittendrin sind. 3Ziel des Bayerischen Demenzfonds ist es, insbesondere Menschen mit Demenz, die zu Hause leben, sowie ihre An- und Zugehörigen zu unterstützen und ihnen eine Teilhabe in den unterschiedlichen Phasen der Demenz zu ermöglichen sowie demenzsensible Kommunen weiter auszubauen. 4Dazu werden lokale Initiativen zur Teilhabe für Betroffene und deren An- und Zugehörige sowie Kommunen bei ihrem Engagement als demenzsensible Kommune gefördert.
1.2
1.2.1
1Gegenstand der zeitlich befristeten Förderung sind Angebote, die der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Demenz und ihren An- und Zugehörigen dienen, wie zum Beispiel
- kulturelle, musische, sportliche und andere soziale Angebote
- generationenübergreifende Angebote.
2Die Angebote sollen unter Beteiligung von bürgerschaftlich Engagierten durchgeführt werden. 3Das Miteinander von Menschen ohne und mit Demenz sowie deren An- und Zugehörigen soll dabei im Mittelpunkt stehen.
1.2.2
Zuwendungsempfänger können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die sich im Bereich der Teilhabe von Menschen mit Demenz und deren An- und Zugehörigen in Bayern engagieren.
1.3
1.3.1
1Gegenstand der zeitlich befristeten Förderung sind Programme, die den Auf- und Ausbau von demenzsensiblen Kommunen unterstützen und die Solidarität vor Ort mit Menschen mit Demenz sowie deren An- und Zugehörigen stärken. 2Die Programme sollen mindestens drei Maßnahmen aus zumindest drei der nachfolgend genannten Kategorien vorsehen:
- a)
- Netzwerke und Beteiligung: Etablierung und Ausbau von kommunalen Bündnissen zum Thema Demenz;
- b)
- Demenzsensibler Lebensraum: Ermöglichung von Teilhabe von Menschen mit Demenz im gesellschaftlichen und öffentlichen Leben in Kooperation zum Beispiel mit Vereinen, Einzelhandel, Verkehrsbetrieben, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Kirchen;
- c)
- Begegnungsmöglichkeiten: Schaffung von regelmäßigen Treffs für Menschen mit und ohne Demenz;
- d)
- Digitalisierung: Unterstützung von Menschen mit Demenz im Umgang mit digitalen Teilhabeangeboten;
- e)
- Information: Erstellung und Aktualisierung von Informationen zu wohnortnahen Angeboten im Rahmen von Demenz-Wegweisern;
- f)
- Sensibilisierung und Öffentlichkeitsarbeit: zum Beispiel Demenzkampagnen, Vortragsreihen oder Aktionstage;
- g)
- Sonstige Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Demenz in der Kommune.
3Bei der Erstellung der Programme übernimmt die kommunale Verwaltung eine initiierende, moderierende, gestaltende sowie unterstützende Rolle. 4Um eine Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Demenz zu ermöglichen, sollen Betroffene, Fachkräfte, An- und Zugehörige, bürgerschaftlich Engagierte sowie Bürgerinnen und Bürger im Sinne einer gemeinsamen zivilgesellschaftlichen Verantwortungsübernahme eingebunden, sozialraum- und regional orientierte Ansätze genutzt und nachhaltige Strukturen aufgebaut werden. 5Nicht gefördert werden einzelne Beratungs-, Unterstützungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote für Menschen mit Demenz und deren An- und Zugehörigen in den Kommunen.
1.3.2
Zuwendungsempfänger können Kommunen sein, die demenzsensible Strukturen in ihrem Bereich aus- und aufbauen.
1.4
Die Förderung der Angebote und Programme (Maßnahmen) setzt voraus, dass diese
- a)
- einen Bezug zu Menschen mit Demenz und ihren An- und Zugehörigen im Freistaat Bayern aufweisen und
- b)
- noch nicht begonnen wurden.
1.5
1.5.1
1Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Förderung der Maßnahme gewährt. 2Die Förderung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Angeboten nach Nr. 1.2 höchstens 15 000 Euro und bei Programmen nach Nr. 1.3 höchstens 20 000 Euro.
1.5.2
Die Zuwendung wird für maximal 18 Monate gewährt.
1.5.3
1Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen und zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Vorhabenträger zu tragen sind (maßnahmenbezogene Personal- und Sachausgaben). 2Personalausgaben können maximal in Höhe der jeweiligen vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaates Bayern berücksichtigt werden.
1.5.4
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Baumaßnahmen und -unterhalt.
1.5.5
1Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie entfällt grundsätzlich für Maßnahmen, für die anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers ist erforderlich. 4Eine gleichzeitige Förderung nach Nrn. 1.2 und 1.3 ist ausgeschlossen.
1.5.6
Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme sollen in der Regel eine Bagatellgrenze in Höhe von 2 000 Euro nicht unterschreiten.
1.6
1.6.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege (LfP).
1.6.2
1Anträge auf Zuwendungen sind mit dem jeweils aktuellen Antragsformblatt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Mit dem Zuwendungsantrag ist ein Konzept vorzulegen, aus dem Ziel und Zweck des Vorhabens, Maßnahmen der konkreten Umsetzung sowie die Sicherstellung der Nachhaltigkeit hervorgehen. 3Stichtage für die Antragstellung sind der 30. Juni und der 31. Dezember.
1.6.3
1Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge unter Einbeziehung der Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds und des Expertengremiums auf Förderfähigkeit und erlässt Zuwendungsbescheide. 2Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) erhält einen elektronischen Abdruck aller Bescheide. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
1.6.4
1Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
2.
Die Generierung von praxisrelevanten Erkenntnissen zur Verbesserung der Lebenssituation Betroffener und ihrer An- und Zugehörigen wird gefördert.
2.1
1Jährlich können Preise für wissenschaftliche Arbeiten, wie Bachelor- oder Masterarbeiten sowie Dissertationen oder Habilitationen vergeben werden. 2Preisträgerinnen und -träger können Autorinnen und Autoren sein, die sich im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Arbeit mit praxisbezogenen Fragestellungen zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Demenz, die zuhause leben, und ihren An- und Zugehörigen befassen.
2.2
Die Auszeichnung der wissenschaftlichen Arbeit setzt voraus, dass diese
- a)
- einen Bezug zu Menschen mit Demenz und ihren An- und Zugehörigen im Freistaat Bayern aufweist sowie
- b)
- zum Zeitpunkt der Bewerbung abgeschlossen ist und die Abgabe nicht länger als 18 Monate zurückliegt.
2.3
1Die Preise bestehen jeweils aus einer Urkunde und einer Geldprämie in Höhe von 1 000 Euro. 2Vergeben werden bis zu drei Preise pro Jahr. 3Die Preisträgerinnen und -träger werden vom Expertengremium nach Nr. 4.2 festgestellt. 4Wenn keine geeignete Arbeit vorliegt, wird der Preis nicht verliehen.
2.4
1Zuständige Behörde ist das LfP. 2Die Preisverleihung erfolgt durch das StMGP in Kooperation mit der Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds.
2.5
1Bewerbungen für die Auszeichnung einer wissenschaftlichen Arbeit sind mit dem entsprechenden Antragsformblatt des LfP mit einem Exemplar der Arbeit und einer Zusammenfassung der Inhalte und Hintergründe der Arbeit einzureichen. 2Stichtag für die Bewerbung als Preisträgerin oder -träger eines Jahres ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. 3Entsprechende Informationen werden auf der Homepage der Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds bereitgestellt sowie über Pressemitteilungen veröffentlicht.
3.
1Soweit nicht ausgeschlossen ist, dass die einzelne Förderung nach den Nrn. 1 und 2 als eine Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts anzusehen ist, hat die Bewilligungsbehörde zur Freistellung der Fördermaßnahme von der Anmeldepflicht bei der Kommission insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung) anzuwenden. 2Die Bewilligungsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen. 3Sofern eine De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. 4Der Antragstellerin oder dem Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Kommission, Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfe zuzüglich Zinsen wird zurückgefordert.
4.
4.1
1Die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds ist beim LfP angesiedelt. 2Sie sammelt Anträge und Bewerbungen, berät die Antragstellerinnen und Antragsteller, organisiert die Sitzungen des Expertengremiums und fertigt deren Ergebnisprotokolle.
4.2
4.2.1
1Das Expertengremium besteht aus fachkundigen Personen. 2Ihre Zahl soll sechs nicht überschreiten. 3Den Vorsitz des Expertengremiums hat das StMGP. 4Die Mitglieder werden vom StMGP jeweils für eine dreijährige Amtszeit berufen. 5Wiederberufungen und längere Amtszeiten sind zulässig. 6Die Mitglieder sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse verpflichtet. 7Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. 8Den Mitgliedern des Expertengremiums wird für die Teilnahme an den Sitzungen auf Antrag beim LfP eine Erstattung von Reisekosten nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt.
4.2.2
1Das Expertengremium beschließt mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
5.
5.1
Das StMGP kann Ausnahmen von den in dieser Richtlinie getroffenen Bestimmungen zulassen.
5.2
1Grundsätzlich sind alle Publikationen im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen und Arbeiten mit dem Vermerk zu versehen: „gefördert durch den Bayerischen Demenzfonds“. 2Dabei ist das Logo des Bayerischen Demenzfonds zu verwenden. 3Öffentlichkeitswirksame Aktivitäten müssen einen Hinweis auf die Förderung durch den Bayerischen Demenzfonds enthalten. 4Das StMGP und die Geschäftsstelle des Bayerischen Demenzfonds haben das Recht, die Maßnahmen und Arbeiten auch selbst der Öffentlichkeit vorzustellen.
6.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor