7912.1-U
Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des
Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen
Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 9. Oktober 2023, Az. 64g-U8634-2023/1-14
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zu den Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) vom 17. Oktober 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 610), wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 2.2.7 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Grundstücken“ werden die Wörter „, Pacht und Ausgleichszahlungen“ eingefügt.
- 1.2
- Nr. 5.1.2 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Satz 1 wird der Betrag „40 000“ durch den Betrag „50 000“ ersetzt.
- 1.2.2
- In Satz 3 wird der Betrag „40 000“ durch den Betrag „50 000“ ersetzt.
- 1.2.3
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Die Pauschale erhöht sich für Naturparke, deren Gebiet eine Fläche von 100 000 Hektar überschreitet, auf bis zu 75 000 € und für Naturparke mit mehr als 200 000 Hektar auf bis zu 100 000 €.“
- 1.2.4
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Zudem erhalten die Träger der Naturparke gegen Vorlage des mit der Bewilligungsbehörde vorab abgestimmten jährlichen Ranger-Arbeitsprogramms einen jährlichen Betrag in Höhe von bis zu 70 000 € je Ranger in Vollzeit.“
- 1.2.5
- In Satz 6 werden die Wörter „Die Pauschale“ durch die Wörter „Der Betrag“ ersetzt.
- 1.2.6
- In Satz 8 wird das Wort „Pauschale“ durch das Wort „Zuwendung“ ersetzt.
- 1.2.7
- Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„9Die Träger der Naturparke erhalten im Wege der Festbetragsfinanzierung zur Konzeption eines Naturparkzentrums einen Betrag von einmalig bis zu 50 000 €, zur Errichtung eines Naturparkzentrums einen Betrag von einmalig bis zu 2 Mio. € sowie für den entsprechenden Betrieb eines Naturparkzentrums einen Betrag von bis zu 215 000 € pro Jahr.“
- 1.2.8
- In Satz 12 wird der Betrag „90 000“ durch den Betrag „100 000“ ersetzt.
- 1.2.9
- In Satz 13 wird der Betrag „90 000“ durch den Betrag „100 000“ ersetzt.
- 1.3
- Nr. 5.4.1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Bei Vorhaben mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung:
- zur Sicherung und Erhaltung der in den „Roten Listen“ genannten stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume,
- zur Sicherung und Entwicklung von Naturschutzgebieten,
- zum Erhalt und zur Entwicklung von Gebieten des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000,
- zum Aufbau und Pflege eines Biotopverbunds insbesondere im Rahmen von ABSP-Umsetzungsprojekten,
werden Zuwendungen bis zu einem Förderhöchstsatz von 90 % gewährt.“
- 1.3.2
- Satz 4 wird wie folgt eingefügt:
„4Für Vorhaben auf Moorstandorten (Nr. 2.2.5) kann mit entsprechender Begründung der Notwendigkeit der Fördersatz bis zu 100 % betragen.“
- 1.3.3
- Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5 und wie folgt gefasst:
„5In jedem Fall ist, außer bei Vorhaben nach Satz 4, eine angemessene Beteiligung des Vorhabenträgers von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sicherzustellen (vergleiche auch Nr. 5.4.3).“
- 1.4
- Folgende Nr. 16 wird angefügt:
- „16.
- Übergangsregelung
Bewilligungen, die auf Grundlage der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege sowie der naturverträglichen Erholung in Naturparken (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR) vom 17. Oktober 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 610) erteilt wurden, werden nach den bisherigen Regelungen abgewickelt.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2023 in Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor