Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 516 vom 25.10.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Abiturprüfung 2025

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 5. Oktober 2023, Az. V.5-BS5500.0/200/2

1.
Die Abiturprüfung im Schuljahr 2024/2025 findet an ausgewählten Gymnasien, an denen im Schuljahr 2024/2025 eine Q12 eingerichtet ist, sowie an Abendgymnasien und Kollegs statt. Nähere Auskünfte werden im Rahmen der Einzelfallberatung an der jeweiligen Schule gegeben.
1.1
Schriftlicher Teil
29. April 2025 Deutsch
7. Mai 2025 3. Abiturprüfungsfach
(ohne Französisch, mit Geschichte auf Französisch im Rahmen des AbiBac)
9. Mai 2025 Mathematik
14. Mai 2025 Französisch
1.2
Kolloquiumsprüfungen
Erste Prüfungswoche: Montag, 19. Mai mit Freitag, 23. Mai 2025
Zweite Prüfungswoche: Montag, 26. Mai mit Freitag, 30. Mai 2025
1.3
Die praktischen Prüfungen im Fach Sport werden nicht vor Freitag, den 24. Januar 2025, die praktischen Prüfungen im Fach Musik nicht vor Montag, den 17. März 2025 durchgeführt. Im Fach Sport werden die praktischen Prüfungen in den verschiedenen Handlungsfeldern innerhalb des angegebenen Zeitraums unter Berücksichtigung sowohl des Trainingsfortgangs als auch der Anforderungen des Klausurenplans im Kurshalbjahr 12/2 terminiert.
1.4
Die mündlichen Zusatzprüfungen sind bis spätestens Freitag, den 6. Juni 2025 abzuschließen; sie sind erst nach Bekanntgabe der Ergebnisse der fünf Abiturprüfungsfächer abzuwickeln.

Die Termine des Kolloquiums sowie der praktischen Prüfungen und mündlichen Zusatzprüfungen werden innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens vom Prüfungsausschuss festgesetzt.

2.
Die Durchführung der Abiturprüfung 2025 richtet sich nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) sowie der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern in der für Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums geltenden Fassung (GSO G8).

Für die Prüfungsanforderungen sind die einschlägigen Lehrpläne in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend, soweit nicht durch zusätzliche fachspezifische Verlautbarungen des Staatsministeriums im Einzelnen weitere Regelungen getroffen wurden.

3.
Personen, die an der von ihnen besuchten Schule die Allgemeine Hochschulreife nicht erlangen können oder die keiner Schule angehören und sich im Jahr 2025 der Abiturprüfung unterziehen wollen (andere Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 59 GSO G8), nehmen zu den unter Nr. 1 angegebenen allgemeinen Terminen an den zentral gestellten Abiturprüfungsaufgaben teil. Die weiteren Termine für die vierte schriftliche Abiturprüfungsaufgabe und die mündlichen Zusatzprüfungen des ersten Prüfungsteils sowie die mündlichen Prüfungen des zweiten Prüfungsteils werden separat bekannt gegeben. Ggf. nehmen die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Bayern im jeweiligen Aufsichtsbezirk eine Auswahl der prüfenden Schulen für andere Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 59 Abs. 2 GSO G8 abweichend von Nr. 1 vor.
4.
Die Schulen übermitteln dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus die für die Vorbereitung der Abiturprüfung erforderlichen Angaben. Die Termine der Meldungen werden in einem gesonderten KMS bekanntgegeben. Die Formblätter für die jeweiligen Meldungen erstellen die Schulen mit dem amtlichen Schulverwaltungsprogramm.
5.
Die Entlassung der Abiturientinnen und Abiturienten findet am

Freitag, den 27. Juni 2025

statt. Die Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife werden unter diesem Datum ausgestellt.

6.
Wiederholungsabitur
6.1
Für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs, die die Abiturprüfung im Schuljahr 2024/2025 erstmals nicht bestehen, wird im Rahmen der geltenden schulrechtlichen Bestimmungen aufgrund der Sondersituation die Möglichkeit eröffnet, die Abiturprüfung an den unter Nr. 1 genannten Schulen noch einmal nach den Bestimmungen des achtjährigen Gymnasiums zu wiederholen. Abweichend von § 58 Abs. 4 GSO G8 wird bei einer Wiederholungsprüfung ohne Wiederholung der Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 auch eine Wiederholung der Abiturprüfung nach Teil 5 Kap. 1 GSO G8 (Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler des G8) angeboten; die Abiturzulassung für den ersten Abiturprüfungstermin (§ 44 GSO G8) gilt auch für diese Wiederholungsprüfung.
6.2
Die Prüfungen des Wiederholungsabiturs werden im Zeitraum

zwischen dem 22. September 2025 und dem 31. Oktober 2025

terminiert. Die Entlassung findet am

Freitag, den 31. Oktober 2025

statt. Die Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife werden unter diesem Datum ausgestellt.

6.3
Andere Bewerberinnen und Bewerber wiederholen die nicht bestandene Abiturprüfung 2025 gemäß § 63 Abs. 2 GSO frühestens nach einem Schuljahr nach den Bestimmungen des neunjährigen Gymnasiums.
6.4
Nähere Auskünfte zum Wiederholungsabitur erteilt die zuständige Dienststelle der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Bayern. Die Dienststellen der Ministerialbeauftragten entscheiden im Übrigen in Sonderfällen.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 43