Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 54 vom 01.02.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7523-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Kernenergie und Strahlenschutz, Wasserwirtschaft
  • Energiewirtschaft
  • Förderprogramme

7523-W

Grundsätze zur Förderung der Gründung und des
Betriebs von Energieagenturen in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 20. Januar 2023, Az. 91-9160/3/7

1Der Freistaat Bayern fördert die Gründung und den Betrieb von regionalen und überwiegend von kommunalen Gebietskörperschaften getragenen Energieagenturen in Bayern nach Maßgabe

  • dieser Fördergrundsätze und
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung.

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

1Die Förderung soll die Gründung und den Betrieb regionaler und überwiegend von kommunalen Gebietskörperschaften getragener Energieagenturen in Bayern ermöglichen. 2Es soll erreicht werden, dass in Bayern ein flächendeckendes Netz an Energieagenturen, als Ansprechpartner für Bürger, für Unternehmen und für Kommunen bei Energiefragen, besteht. 3Der Bedarf ist in der Regel bei bis zu zwei Energieagenturen in jeder der 18 Planungsregionen in Bayern gedeckt. 4In Planungsregionen mit einer Bevölkerung von mehr als einer Million Einwohnern kann eine höhere Anzahl erforderlich sein. 5Ziel der Fördermaßnahme ist, die Verbreitung von Wissen über den Umbau der Energieversorgung in Bayern sowie über mögliche Maßnahmen der Energieeinsparung und Energieeffizienzverbesserung weiter voranzutreiben. 6Durch die Tätigkeit von Energieagenturen kann die Vorbildfunktion von Kommunen für die Energiewende in der Region gestärkt werden.

2.Gegenstand der Förderung

Die Förderung nach diesen Grundsätzen wird gewährt für die in den ersten fünf Betriebsjahren anfallenden Personal- und Sachausgaben der neu gegründeten Energieagentur sowie für Ausgaben für externe Coaching- und Beratungsleistungen.

3.Zuwendungsempfänger

1Antragsberechtigt ist eine kommunale Gebietskörperschaft, die eine Energieagentur gründen will. 2Sollen weitere kommunale Gebietskörperschaften an der Gründung beteiligt werden, ist mit dem Förderantrag eine Vollmacht vorzulegen, in der diese die Antragstellerin bevollmächtigen, auch ihre Interessen federführend mit wahrnehmen zu können.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
1Zuwendungsfähig ist die Gründung einer Energieagentur nur dann, wenn in der Planungsregion, in der die zu gründende Energieagentur ihren Sitz haben wird, noch kein ausreichendes Angebot an kommunalen Energieagenturen vorhanden ist. 2Bietet eine kommunale Energieagentur für einen Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt bereits die unter Nr. 4.2 im sechsten Spiegelstrich genannten Mindestleistungen an, liegt dort ein ausreichendes Angebot vor.
4.2
Die zu gründende Energieagentur muss dabei folgende Anforderungen erfüllen:
  • Ausstattung mit mindestens einer Vollzeit-Personalstelle (Qualifikation Universitäts-/Hochschulabschluss oder vergleichbar).
  • Bestandsgarantie für mindestens sechs Betriebsjahre (ein dauerhafter Betrieb ist anzustreben).
  • Die Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften muss insgesamt über 50 % betragen.
  • Eine Beteiligung der regionalen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel, Architekten und Ingenieuren als Gesellschafter oder Kooperationspartner der Energieagentur ist anzustreben.
  • Vor Antragstellung auf Förderung sind die regionalen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel, Architekten und Ingenieuren anzuhören.
  • Mindestleistungsprofil der Energieagentur:
    • Produkt- und anbieterneutrale Beratung von Bürgern, Handwerk, Handel, Industrie und Kommunen über konkrete Handlungsmöglichkeiten, insbesondere kostenfreie Erstberatungen zum Abbau bestehender Hemmschwellen,
    • Teilnahme an kommunalen / regionalen Aktionen,
    • Teilnahme am Erfahrungsaustausch regionaler Energieagenturen.
4.3
1Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. 2Als Vorhabensbeginn gilt die notarielle Beurkundung der Gründung der Energieagentur.
4.4
Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Beihilferechtskonformität der öffentlichen Finanzierung der Energieagentur sichergestellt ist (siehe Nr. 6.4).

5.Art und Umfang der Förderung

5.1
1Die Förderung wird auf Antrag in Form einer Zuwendung als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung gewährt und ist auf die ersten fünf Kalenderjahre nach der Gründung und insgesamt höchstens 200 000 Euro beschränkt. 2Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Personal- und Sachausgaben ohne externe Coaching- bzw. Beratungsleistungen) der zu gründenden Energieagentur:
  • 70 % im ersten Kalenderjahr,
  • 60 % im zweiten Kalenderjahr,
  • 50 % im dritten Kalenderjahr,
  • 40 % im vierten Kalenderjahr,
  • 30 % im fünften Kalenderjahr.

3Für Personalausgaben gilt zudem das Besserstellungsverbot analog Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

5.2
1Werden von der Energieagentur externe Coaching-Leistungen in Anspruch genommen, wird dafür – zusätzlich zur Zuwendung nach Nr. 5.1 – ein Zuschuss in Höhe von 50 % der entstehenden Coaching-Ausgaben, jedoch nicht mehr als 15 000 Euro gewährt. 2Zuwendungsfähige Coaching-Leistungen können grundsätzlich beim Bayerischen Energieagenturen e. V. sowie anderen bayerischen Energieagenturen oder anderen Energiedienstleistern mit Erfahrung in der Gründung von Energieagenturen in Auftrag gegeben werden.
5.3
Werden externe Beratungsleistungen im Sinne des Zuwendungszwecks (z. B. Rechtsberatung bei der zu wählenden Rechtsform und der Beihilferechtskonformität der öffentlichen Finanzierung, IT-Beratung zum Aufbau der IT-Infrastruktur oder energiefachliche Spezialberatung) in Anspruch genommen, wird dafür – zusätzlich zur Zuwendung nach Nr. 5.1 – ein Zuschuss in Höhe von 50 % der entstehenden Ausgaben, jedoch nicht mehr als 10 000 Euro gewährt.

6.Antragsverfahren

6.1
Die Anträge sind mit Muster 1a zu Art. 44 BayHO und dem Ergänzungsformblatt zur Förderung von Energieagenturen bei der örtlich zuständigen Regierung (Bewilligungsbehörde) in einfacher Ausfertigung einzureichen.
6.2
Antragsunterlagen, Fördergrundsätze und Informationen zu dem Förderprogramm sind über das Internetangebot des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) unter „https://www.stmwi.bayern.de/“ (Menü „Förderungen“/„Energieförderung“) erhältlich.
6.3
Dem Antrag sind die Stellungnahmen der regionalen Selbstverwaltungsorganisationen entsprechend Nr. 4.2, fünfter Spiegelstrich, beizulegen.
6.4
1Dem Antrag ist eine Stellungnahme beizulegen, wie die Finanzierung der Energieagentur beihilferechtskonform ausgestaltet werden soll. 2Als beihilferechtskonforme Gestaltung kommen insbesondere die Anwendung der sog. DAWI-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 360/2012, ABL EU L 114, 26.04.2012, S. 8) oder des sog. DAWI-Freistellungsbeschlusses (ABL L 7, 11.1.2012, S. 3) in Betracht.

7.Bewilligungsverfahren

7.1
Die Regierung entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Förderantrag.
7.2
1Die Regierung übersendet dem StMWi den Einplanungsvorschlag. 2Nach Zuteilung der Haushaltsmittel erlässt die Regierung den entsprechenden Bewilligungsbescheid.
7.3
In den Bewilligungsbescheid sind neben den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und diesen Fördergrundsätzen folgende zusätzliche Nebenbestimmungen aufzunehmen:
  • Die Energieagenturen sind zu verpflichten, die Fördermittel nur in nicht wirtschaftlichen Bereichen zu verwenden oder in Bereichen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse darstellen. (Sonstige) wirtschaftliche Tätigkeiten müssen buchhalterisch getrennt ausgewiesen werden und es muss sichergestellt werden, dass derartige Tätigkeiten marktüblich vergütet werden.
  • In allen außenwirksamen Darstellungen der Träger/Gesellschafter der geförderten Energieagenturen ist auf die Fördermittel des StMWi an gut sichtbarer Stelle unter Verwendung des Landeswappens mit den Worten „…gefördert mit Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie“ hinzuweisen. Die Wortbildmarke ist beim StMWi erhältlich.
  • Der Bewilligungsbehörde (einschließlich den von ihr Beauftragten) und, nach Art. 91 BayHO, dem Bayerischen Obersten Rechnungshof ist ein Prüfungsrecht bei der Energieagentur einzuräumen.
  • Nach dem ersten, dritten und fünften vollständigen Betriebsjahr der Energieagentur ist der Bewilligungsbehörde eine veröffentlichungsfähige Kurzdokumentation der Arbeitsinhalte und der erzielten Ergebnisse der Energieagentur in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Kurzdokumentation nach dem fünften Jahr kann zusammen mit dem Verwendungsnachweis übermittelt werden. Eine Ausfertigung der Kurzdokumentation übermittelt die Bewilligungsbehörde dem StMWi.
  • Der Zuwendungsbescheid wird gegenstandslos, wenn der Betrieb der Energieagentur nicht innerhalb von neun Monaten nach Vorhabensbeginn (Nr. 4.3) aufgenommen wird. Die Gründung der Energieagentur sowie die Betriebsaufnahme ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
  • Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Zuwendung nicht bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen oder der Betrieb der Energieagentur innerhalb des Zeitraums der Bestandsgarantie nach Nr. 4.2 von mindestens sechs Betriebsjahren eingestellt oder nicht in einem dem Förderzweck entsprechenden Umfang fortgeführt wird.

8.Verwendungsnachweis

Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist gemäß VV Nr. 10 zu Art. 44 BayHO nachzuweisen.

9.Schlussbestimmung

Diese Fördergrundsätze treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin