Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 56 vom 08.02.2023

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7072.2-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung
  • Förderung des Zonenrandgebiets

7072.2-W

Richtlinien zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 19. Januar 2023, Az. 73-4884-4/2/15

1Der Freistaat Bayern gewährt nach den allgemeinen Bestimmungen – insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung, Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils geltenden Fassung – sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für Investitionen in Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen. 2Die Europäische Kommission sieht in einer staatlichen finanziellen Unterstützung von Seilbahnanlagen, die tendenziell eher einen lokalen Einzugsbereich haben und in Orten mit nur wenigen Einrichtungen für den Wintersport bzw. beschränkten Kapazitäten zur Aufnahme von Touristen liegen („kleine Skigebiete“), keine Beihilfe im Sinn von Art. 107 Abs. 1 AEUV1. 3Die wesentlichen Maßstäbe hat die Kommission zuletzt in der Mitteilung zum Beihilfebegriff zusammengefasst2. 4Gefördert wird nur, wenn die Seilbahn in einem Gebiet liegt, das diesen Anforderungen entspricht. 5Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1.Zweck der Zuwendung

Zweck der Förderung ist es, einen Anreiz für Investitionen in technische Standards, Komfort und Qualität von Seilbahnen zu bieten und so die nachhaltige Sicherung des Bestands der bayerischen Seilbahnanlagen, die sowohl als Infrastrukturanlagen einen erheblichen Wirtschaftsfaktor für die Region darstellen, als auch besucherstromlenkend wirken, zu gewährleisten.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
1Gefördert werden die technische Erneuerung und die Modernisierung von Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen. 2Soweit zusätzliche, in unmittelbarem Zusammenhang stehende Leistungen angeboten werden, die für den Skisport bzw. die Sommernutzung ebenso wichtig sind, werden diese Investitionen ebenfalls gefördert. 3Eine Förderung scheidet aus, soweit Investitionen mit der grundlegenden Dienstleistung nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. Leihskiausrüstung, Zusatzeinrichtungen für Skischulen, Mountainbikeverleih).
2.2
1Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens 10 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. 2Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
2.3
Die Zuwendungen werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.

3.Zuwendungsempfänger

3.1
1Die Zuwendungen werden gewerblichen und kommunalen Unternehmen gewährt.
3.2
1Antragsberechtigt ist, wer die betrieblichen Investitionen vornimmt, die betrieblichen Maßnahmen durchführt oder der Betreiber der zu fördernden Maßnahme. 2Sind Investor und Betreiber einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Betreiber eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft im Sinn des § 15 EStG, ein Leasingverhältnis oder ein gewerbliches Pachtverhältnis vorliegt. 3Investor und Betreiber haften für die Zuwendung gesamtschuldnerisch.

4.Fördergebiet

1Förderfähig sind nur Vorhaben in Gebieten, die den EU-Anforderungen an kleine Skigebiete entsprechen. 2Diese müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Skigebiet verfügt über maximal drei Pisten und die Gesamtlänge der Pisten beträgt weniger als 3 km.

oder

  • Die Gemeinde, in der das Seilbahnunternehmen liegt, verfügt über eine maximale Hotelzimmerkapazität von 2 000 und die Anzahl der verkauften Wochenskipässe beträgt weniger als 15 % der Gesamtzahl der verkauften Skipässe (Mittelwert der letzten drei Jahre).

3Ergänzend sind die Vorgaben aus Rz. 197 h) der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL C 262, 19.7.2016, S. 1) zu beachten.

5.Zuwendungsvoraussetzungen

5.1
1Die Mittel des Programms sind stets zusätzliche Hilfen. 2Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch öffentliche Finanzierungshilfen zinsverbilligt sind.
5.2
1Mit dem Vorhaben muss die Möglichkeit für eine ganzjährige Nutzung der Anlagen verbunden sein, das heißt die Maßnahme muss auch auf den Sommertourismus ausgerichtet sein. 2Daher werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, bei denen im entsprechenden Ski- bzw. Wandergebiet ein ganzjähriges Angebot mit der oder den Seilbahnanlagen besteht oder vorgesehen ist. 3Hierzu ist mit der Antragstellung ein Konzept für die Ganzjahresnutzung im entsprechenden Ski- bzw. Wandergebiet vorzulegen.
5.3
Der Vorhabenträger ist verpflichtet, gemeinsam mit dem örtlichen ÖPNV-Träger die Schaffung eines Verkehrskonzepts und Möglichkeiten einer Anbindung der Seilbahn an den ÖPNV zu prüfen.
5.4
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn der Investitionsbetrag mindestens 500 000 Euro beträgt oder das Vorhaben zumindest geeignet ist, das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und dauerhaft nicht unwesentlich zu erhöhen (sog. Primäreffekt).
5.5
1Für die Förderung kommen nur Investitionen in Betracht, die eine besondere Anstrengung des Betriebs erfordern. 2Investitionsvorhaben sind nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die Summe der in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen und des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre überschreitet.
5.6
Förderfähig sind nur Investitionsvorhaben, denen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und die mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung, insbesondere dem Alpenplan und dem Regionalplan in Einklang stehen.
5.7
Die Gewährung von Mitteln zur Ablösung von Krediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen.
5.8
Für ein Vorhaben, dessen Antragsteller einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet hat, kann eine Förderung erst gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.

6.Art und Höhe der Zuwendung

6.1
1Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 2Sie kann dem Zuwendungsempfänger als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA gewährten Darlehens gewährt werden, das zur Mitfinanzierung des antragsgegenständlichen Vorhabens verwendet wird. 3Eine Kombination von Investitionszuschüssen und zinsgünstigen Darlehen ist im Rahmen der nach Nr. 6.2. zulässigen Förderhöchstsätze grundsätzlich möglich.
6.2
1Förderfähig sind die Ausgabe für Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des aktivierten Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern. 2Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören nicht Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen.
6.3
1Die Förderung beträgt:
  • Bis zu 35 % bei kleinen Unternehmen,
  • bis zu 25 % bei mittleren Unternehmen,
  • bis zu 35 % bei ausschließlich kommunal getragenen Unternehmen.

2Großunternehmen werden nicht gefördert. 3Die Unternehmensgröße wird nach der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG, ABl. Nr. L 124/36 vom 20. Mai 2003 bestimmt. 4Wenn ein Unternehmen nur aufgrund einer Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften als Großunternehmen definiert wird, bleibt dies bei der Ermittlung der Unternehmensgröße unberücksichtigt.

II. Verfahren

7.Antragsverfahren

7.1
1Für Anträge sind die entsprechenden Formblätter zu verwenden. 2Die Formblätter sind bei den Regierungen, den Hausbanken, der LfA Förderbank Bayern, den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern sowie im Internet erhältlich.
7.2
1Anträge sind vom Antragsteller samt Anlagen bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll. 2Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens bei Gewährung der Förderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesichert ist. 3Die Bestätigung kann durch die Hausbank oder einen Wirtschaftsprüfer, bei konzerninterner Finanzierung auch durch die Muttergesellschaft erfolgen.
7.3
1Zu den Anträgen holen – soweit erforderlich – die Regierungen möglichst gleichzeitig Äußerungen der zur Begutachtung bestimmten Stellen ein. 2Der örtlich zuständige regionale Planungsverband ist am Verfahren zu beteiligen. 3Die Regierungen können für die Abgabe der Äußerung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf sie davon ausgehen können, dass keine Einwendungen gegen das Vorhaben und seine Förderung erhoben werden.
7.4
1Unvollständig ausgefüllte Anträge sowie Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht vollzählig beigelegt sind, werden von der Regierung in der Regel zurückgegeben, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Antragseingang bei der Regierung vervollständigt. 2Sie gelten dann als nicht gestellt.
7.5
1Über die Anträge entscheiden die Regierungen in eigener Zuständigkeit, sofern nicht wegen Art und Bedeutung eine Einschaltung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie geboten ist oder das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eine andere Behandlung vorgibt. 2Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller durch Bescheid der für die Antragsbearbeitung zuständigen Regierung bekannt gegeben.

8.Auszahlungsverfahren und Nebenbestimmungen

8.1
1Die Auszahlungsanträge sind bei den Regierungen einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierungen, diese überwachen die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. 3Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht erfüllt sind bzw. der Zuwendungszweck nicht erreicht wird.
8.2
In den Nebenbestimmungen zum Bescheid ist insbesondere festzulegen:
8.2.1
Die Förderung soll nach Möglichkeit mit der Auflage zur Realisierung höherer Energieeffizienz, Arbeitsplatzqualität und/oder Barrierefreiheit verbunden werden.
8.2.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an künftigen Evaluationen des StMWi oder seiner Beauftragten mitzuwirken und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
8.2.3
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, mindestens dreimal innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der Maßnahme einen Bericht über die Zielerreichung der Maßnahme anhand der im Antrag genannten Evaluationsindikatoren zu übermitteln.

9.Evaluierung

Um eine nachträgliche Evaluierung der Fördermaßnahme möglich zu machen, sind vom Antragsteller bereits im Rahmen der Antragstellung konkrete Angaben zu machen, welche Ziele er mit der Maßnahme verfolgt und anhand welcher Indikatoren die Zielerreichung zu bemessen ist.

III. Hinweis

10.
Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes (BayRS 453-1-W).

IV. Inkrafttreten

11.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten vom 29. November 2019 (BayMBl. 2019 Nr. 535) bleibt auf Vorhaben anwendbar, für die vor dem 31. Dezember 2022 ein prüffähiger Antrag oder die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegt, und sich die Rechtslage durch diese Regelung zu Ungunsten des Antragstellers geändert hat.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin



1
Entscheidungen der Kommission vom 9. April 2002 (2003/521/EG) und vom 27. Februar 2008 (N 731/2007).
2
Vgl. Rz. 197 h) der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL C 262, 19.7.2016, S. 1).