Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen September 2024/2026 nach
der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 25. September 2023, Az. IV.1-BS6111.0/2/1
Im Jahr 2024 wird der Vorbereitungsdienst (September 2024/2026) nach der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen (ZALR) in der jeweils geltenden Fassung eingerichtet.
1.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I a. F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (GVBl. S. 657) oder die Erste Lehramtsprüfung nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I n. F.) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180, BayRS 2038-3-4-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 12. September 2022 (GVBl. S. 631) geändert worden ist, oder eine nach Art. 6 Abs. 4 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz anerkannte Erste Prüfung für ein Lehramt bestanden haben, können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllen.
Hinweis: Regelungen für Bewerberinnen und Bewerber für Sondermaßnahmen gemäß Art. 22 Abs. 4 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz werden gesondert getroffen.
2.
- 2.1
- Der Vorbereitungsdienst wird zu folgender Zeit durchgeführt:
10. September 2024 bis 14. September 2026
Ein Eintritt in den Vorbereitungsdienst zum Februar ist nicht möglich.
- 2.2
- Meldung zum Vorbereitungsdienst
Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen in Bayern, die die oben genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, können ab dem 10. Februar 2024 unter www.km.bayern.de/
- 2.3
- Meldefrist
Die unterschriebenen Meldeunterlagen müssen innerhalb der Meldefrist per Post an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt, VDRS, Marktplatz 41 a+b, 91710 Gunzenhausen übermittelt werden:
Letzter Meldetag (Ausschlussfrist): 10. April 2024
Hinweis: Zur Wahrung der Meldefrist ist das Posteingangsdatum im Staatsministerium entscheidend.
- 2.4
- Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes werden Anwärterbezüge gewährt. Die Höhe der Bezüge richtet sich nach den jeweiligen Sätzen der Anlage 10 zum Bayerischen Besoldungsgesetz.
Nach Eignung und Bedarf können Studienreferendarinnen und Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt mit einem Unterrichtsauftrag zur Unterrichtsaushilfe an einer Realschule herangezogen werden.
3.
Aus der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst abgeleitet werden.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
StAnz. Nr. 47