Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 578 vom 29.11.2023

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3122.2.2-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Strafverfahren, Strafvollzug, Bußgeldverfahren, Bundeszentralregister
  • Strafvollstreckung und Strafvollzug
  • Strafvollzug
  • Strafvollzug bei Erwachsenen

3122.2.2-J

Änderung der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 24. Oktober 2023, Az. F3 - 4430 - VIIa - 5829/2023

1.
Die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (BayVVStVollzG) vom 1. Juli 2008 (JMBl. S. 89) werden wie folgt geändert:
1.1
Vor BayVV zu § 115 StVollzG wird folgende BayVV zu § 114 StVollzG eingefügt:

BayVV zu § 114 StVollzG

1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt der Aufsichtsbehörde unverzüglich Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes vor, wenn diese über den Einzelfall hinaus bedeutsam oder für die Aufsichtsbehörde aus sonstigem Grund erkennbar von Interesse sind oder wenn sie die Hauptsache vorwegnehmen und daher eine Rechtsbeschwerde zulässig ist. 2Ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, gilt Nr. 2 BayVV zu § 115 StVollzG entsprechend.“

1.2
BayVV zu § 115 StVollzG wird wie folgt gefasst:

BayVV zu § 115 StVollzG

1

1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt der Aufsichtsbehörde unverzüglich gerichtliche Entscheidungen vor, die ganz oder teilweise zugunsten des Antragstellers oder der Antragstellerin ergangen sind, über den Einzelfall hinaus bedeutsam oder für die Aufsichtsbehörde aus sonstigem Grund erkennbar von Interesse sind. 2Von der Vorlage von Kostenentscheidungen, die nach Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung oder infolge anderweitiger Erledigung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme ergangen sind, kann abgesehen werden.

2

1Entscheidungen, die ganz oder teilweise zugunsten des Antragsstellers oder der Antragstellerin ergangen sind, sind der Aufsichtsbehörde spätestens eine Woche nach Zustellung an die Justizvollzugsanstalt vorzulegen. 2Zeitgleich mit der Vorlage ist mitzuteilen, wann die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt zugestellt wurde und ob Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG) eingelegt werden soll. 3Ist die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beabsichtigt, ist gleichzeitig ein Entwurf der Rechtsbeschwerdeschrift vorzulegen.“

1.3
BayVV zu § 116 StVollzG wird wie folgt gefasst:

BayVV zu § 116 StVollzG

1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt gegen eine gerichtliche Entscheidung (§ 115 StVollzG) Rechtsbeschwerde ein, wenn die Aufsichtsbehörde dies angeordnet, einem entsprechenden Vorschlag des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin (Nr. 2 Satz 2 BayVV zu § 115 StVollzG) zugestimmt oder über einen solchen Vorschlag bis eine Woche vor Ablauf der Beschwerdefrist (§ 118 Abs. 1 StVollzG) noch nicht entschieden hat. 2Eine durch eine Justizvollzugsanstalt eingelegte Rechtsbeschwerde darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zurückgenommen werden.“

1.4
BayVV zu § 119 StVollzG wird wie folgt gefasst:

BayVV zu § 119 StVollzG

1Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin legt der Aufsichtsbehörde Entscheidungen über Rechtsbeschwerden aus seinem oder ihrem Geschäftsbereich unverzüglich vor. 2Zugleich sind die den Entscheidungen des Rechtsbeschwerdegerichts vorausgegangenen erstinstanzlichen Entscheidungen vorzulegen. 3Entscheidungen, mit denen die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet verworfen wird (§ 119 Abs. 3 StVollzG), sowie Kostenentscheidungen, die nach Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung oder infolge anderweitiger Erledigung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme ergangen sind, sind nur vorzulegen, soweit die gerichtlichen Ausführungen über den Einzelfall hinaus bedeutsam oder für die Aufsichtsbehörde aus sonstigem Grund erkennbar von Interesse sind. 4Gleiches gilt für Entscheidungen des Rechtsbeschwerdegerichts über Anhörungsrügen.“

1.5
BayVV zu § 171 StVollzG wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Nr. 1 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nach §§ 171 ff. StVollzG“ die Wörter „sowie die VV zu Art. 201 BayStVollzG für § 182 StVollzG“ eingefügt.
1.5.2
In Nr. 2 Abs. 2 wird die Angabe „Nr. 1 Satz 2“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
1.5.3
In Nr. 4 werden die Wörter „§ 8 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl I S. 599)“ durch die Wörter „§ 422 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)“ ersetzt.
2.
Die Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor