Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 589 vom 06.12.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen September 2025
nach der Lehramtsprüfungsordnung II

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 21. November 2023, Az. VI.2-BS9153.0/3/1

  1. 1. Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die den Vorbereitungsdienst im September 2023 nach der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen und den anderweitigen Erwerb der Lehrbefähigung an beruflichen Schulen künstlerischer und gestalterischer Fachrichtungen (ZALBV) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 689) in der jeweils gültigen Fassung begonnen haben, nehmen an der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen 2025 nach der Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, KWMBl. I S. 408) in der jeweils gültigen Fassung, teil.

Die Prüfungszeiträume und -orte für die einzelnen Prüfungsteile werden wie folgt festgelegt:

  • Die 1. und 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit von Montag, 26. Februar 2024 bis Freitag, 19. Juli 2024 an den Seminarschulen,
  • die 3. Prüfungslehrprobe (§ 21 Abs. 6 Satz 8 LPO II) in der Zeit von Montag, 25. November 2024 bis Freitag, 28. März 2025 an den Einsatzschulen,
  • die Kolloquien in der Zeit von Montag, 24. Februar 2025 bis Freitag, 28. März 2025,
  • die mündlichen Prüfungen in der Zeit von Montag, 24. Februar 2025 bis Freitag, 28. März 2025.

Hinsichtlich der schriftlichen Hausarbeit sind die in § 18 Abs. 4 und 5 LPO II festgelegten Termine und Fristen zu beachten.

  1. 2. Studienreferendarinnen und -referendare, die den Vorbereitungsdienst im September 2023 begonnen und durch Erste Staatsprüfung oder anerkanntes universitäres Zertifikat ein Erweiterungsfach abgelegt haben oder während des Vorbereitungsdienstes ablegen werden und an der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach teilnehmen wollen, haben diese nach § 28 Abs. 1 LPO II zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen abzulegen. Die Prüfungslehrprobe ist zu den in Nr. 1, Spiegelstrich 1 oder 2 genannten Zeiträumen, die mündliche Prüfung zu dem in Nr. 1, Spiegelstrich 4 genannten Zeitraum zu absolvieren.

Die Studienreferendarinnen und -referendare haben dem Prüfungsamt für das Lehramt an beruflichen Schulen bei der für den 1. Ausbildungsabschnitt zuständigen Regierung eine etwaige Erste Staatsprüfung bzw. ein universitäres Zertifikat in einem Erweiterungsfach mit allen erforderlichen Einzelangaben (Fach, Termin der erfolgreichen Ablegung und Prüfungszeugnis) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

  1. 3. Die Studienreferendarinnen und -referendare, die das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt an Stelle eines Unterrichtsfaches studiert haben und an der Zweiten Staatsprüfung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 ff. LPO II teilnehmen, legen das schulpsychologische Fachgespräch im Zeitraum der 3. Prüfungslehrprobe an der Einsatzschule ab.
  2. 4. An der Zweiten Staatsprüfung 2025 nehmen auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung 2024 nicht bestanden haben und die zur Wiederholung der Prüfung (§ 10 Abs. 1 LPO II) für ein weiteres Jahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind. Sie legen die drei Prüfungslehrproben in der Zeit von Montag, 25. November 2024 bis Freitag, 28. März 2025 ab.

Für die übrigen Prüfungsteile gelten die Termine von Nr. 1.

Falls im Rahmen der Wiederholungsprüfung auch die schriftliche Hausarbeit zu fertigen ist, hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer das Thema hierfür bis 4. Oktober 2024 beim zuständigen Staatlichen Studienseminar einzuholen.

Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist über das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus bis zum 28. Juni 2024 zu richten.

  1. 5. Zur Zweiten Staatsprüfung 2025 können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diese Prüfung erstmals 2024 abgelegt und bestanden haben und die Prüfung freiwillig zur Notenverbesserung wiederholen wollen (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 LPO II).

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung 2024 bestanden haben, sich bis spätestens 9. September 2024 zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung schriftlich anmelden.

Der Meldung sind beizufügen:

  • eine Erklärung über die Tätigkeit nach dem erstmaligen Ablegen der Zweiten Staatsprüfung,
  • gegebenenfalls die Heiratsurkunde (bei Doppelnamen gegebenenfalls zusätzlich entsprechender Nachweis),
  • gegebenenfalls der Nachweis, dass die Bewerberin/der Bewerber zur Führung eines akademischen Grades berechtigt ist,
  • eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, dass für sie/ihn kein Betreuer im Sinn des § 1896 BGB auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung ihrer/seiner Angelegenheiten bestellt ist.

Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist über das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen an die jeweils zuständige Regierung zu richten.

Kandidaten, die die Prüfung freiwillig zur Notenverbesserung wiederholen, legen die Zweite Staatsprüfung zu den unter Nr. 1 genannten Terminen (Kolloquium und mündliche Prüfung) und in der Zeit von Montag, 25. November 2024 bis Freitag, 28. März 2025 (Prüfungslehrproben) ab.

In begründeten Fällen (z. B. nach § 12 LPO II) kann das Prüfungsamt bei der Regierung genehmigen, dass Prüfungsteile auch außerhalb der genannten Prüfungszeiträume abgelegt werden.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 49