Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 591 vom 06.12.2023

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Sonstige Bekanntmachung

Allgemeinverfügung
(Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1370/20071) des Freistaates Bayern
zur kostengünstigen Mitnahme von Fahrrädern mit dem Bayerischen SPNV-
Ticket Rad – BaSTi(R) als Höchsttarif im Schienenpersonennahverkehr im Freistaat

Hintergrund

Am 24. Juli 2023 hat der Bayerische Landtag das Gesetz zur Stärkung des Radverkehrs in Bayern (Bayerisches Radgesetz [BayRadG], GVBl. S. 371, BayRS 97-1-B) mit Gültigkeit ab dem 1. August 2023 beschlossen. In Artikel 7 des BayRadG ist die Einführung eines Fahrradtickets zum Startpreis von einem Euro mit Gültigkeit für alle Schienenpersonennahverkehr-Relationen im Freistaat Bayern geregelt, wobei Ausschlüsse von Strecken und Zeiten zugelassen sind. Zur Umsetzung des BayRadG im Verhältnis zu den Eisenbahnverkehrsunternehmen sieht das Gesetz eine allgemeine Vorschrift im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vor.

Als erster Schritt im Hinblick auf die flächendeckende Umsetzung wird das Tarifprodukt im Deutschlandtarifverbund unter der Bezeichnung „Bayerisches SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R)“ eingeführt. Das BaSTi(R) ist ein durch den Freistaat Bayern gefördertes, bayernweit gültiges Tarifangebot, das allen Reisenden bei Fahrten mit den Zügen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) im Freistaat Bayern zu bestimmten Zeiten die preisgünstige Mitnahme ihres Fahrrads ermöglicht und somit einen Beitrag zur ökologischen Verkehrswende leistet. Das BaSTi(R) gilt für eine Fahrt mit dem SPNV von einem Start- zu einem Zielbahnhof innerhalb des Geltungsbereichs. Das BaSTi(R) wird nicht für Fahrten angeboten, deren Start- und Zielbahnhof innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines einzigen Verkehrsverbunds liegen; insoweit gelten die jeweils verbundspezifischen Regelungen. Das BaSTi(R) ist über digitale Vertriebskanäle der teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (online und mobil) sowie die vorhandenen Fahrkartenautomaten und die Vertriebspartner entsprechend der jeweils geltenden Regelungen erhältlich. Um Überlastungen zu vermeiden, wurden bestimmte Ausschlusszeiten und -strecken geregelt.

Allgemeinverfügung

1.Rechtsgrundlagen

Auf Grundlage von § 2 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG), Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung des Radverkehrs in Bayern (BayRadG) und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nachfolgende Allgemeinverfügung zur Festsetzung des Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) im Sinne des § 2 Abs. 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und zur Gewährung von Ausgleichsleistungen für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der kostengünstigen Mitnahme von Fahrrädern in dem in Nr. 2 definierten sachlichen und geografischen Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung.

2.Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung

2.1
Alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, die im geografischen Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung (dazu Nr. 2.3) öffentliche Personenverkehrsdienste im SPNV erbringen, sind verpflichtet, während der Laufzeit dieser Allgemeinverfügung (dazu Nr. 8) die Fahrradmitnahme gemäß den jeweils geltenden Tarifbestimmungen zum Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) [Anlage: Tarifbestimmungen BaSTi(R)] als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser Allgemeinverfügung entsprechend Nr. 2.2 anzuwenden (im Folgenden Tarifanwendung oder Tarifanwendungspflicht).
2.2
Die Tarifanwendung im Sinne von Nr. 2.1 beinhaltet:
  • die Mitnahme von Fahrrädern im Sinne von Nr. 2.1 durch beförderte Personen mit einem jeweils gültigen Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) gemäß den Tarifbestimmungen unter Berücksichtigung der in den jeweils geltenden Tarifbestimmungen festgelegten Ausschlusszeiträumen und Ausschlusstrecken; die ausgenommenen Zeiträume und Strecken können nach Abstimmung mit dem Freistaat Bayern auch unabhängig von den jeweils geltenden Tarifbestimmungen geändert werden, insbesondere sofern erhebliche Über- oder Entlastungen zu erwarten sind,
  • die Beauskunftung und den Vertrieb des Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) über die bestehenden digitalen Vertriebskanäle des jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmens (online und mobil) sowie über die vorhandenen Fahrkartenautomaten und die Vertriebspartner sowie den Notverkauf im Zug,
  • die Kontrolle des Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) entsprechend der jeweils geltenden Anforderungen des Deutschlandtarifverbundes (DTV) sowie der Regelungen der jeweils zugrunde liegenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge.
2.3
Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung erstreckt sich geografisch auf das gesamte Gebiet, für das der Freistaat Bayern, unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden, die Befugnis als zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den SPNV innehat. Bezüglich der gemeinwirtschaftlichen Tarifanwendungspflicht gelten die in den Tarifbestimmungen nach Nr. 2.2 definierten zeit- und streckenbezogenen Vorgaben.

3.Verhältnis zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen

Die Regelungen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge und insbesondere die darin enthaltenen Tarifvorgaben bleiben neben der Tarifanwendungspflicht nach dieser Allgemeinverfügung bestehen. Die Abwicklung der für die Tarifanwendungspflicht nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung zu gewährenden Ausgleichsleistungen erfolgt auf Grundlage der bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge; ein gesondertes Verfahren findet nicht statt. Für die Abwicklung der Ausgleichsleistungen gilt Nr. 6.

4.Ausgleichsleistungen

4.1
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhalten nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung Ausgleichsleistungen für die ihnen durch die Anwendung des Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) entstehenden finanziellen Nachteile. Die finanziellen Nachteile ergeben sich dabei aus einer Gegenüberstellung der Situation mit Anwendung des Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) (Mit-Fall) und der Situation mit Anwendung der bis dahin geltenden Tarife zur Mitnahme von Fahrrädern (Ohne-Fall) unter Berücksichtigung sämtlicher hiermit jeweils verbundenen positiven und negativen Effekte. Die Nachfrage wird anhand der dem jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zugeordneten Tickets errechnet. Für Tageskarten wird dabei eine Nutzung von eineinhalb Fahrten je Tageskarte angenommen. Bei der Gegenüberstellung sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten:
4.1.1
Für den Ohne-Fall werden die Einnahmen sämtlicher von den Eisenbahnverkehrsunternehmen unmittelbar im Rahmen eigener Unternehmenstarife verkauften sowie die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rahmen der Einnahmenaufteilung zugeschiedenen Einnahmen aus allen übrigen Fahrradtickets vor Einführung des Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) im Basisjahr 2022 ermittelt und dem Vergleich zugrunde gelegt. Soweit aufgrund tariflicher Bestimmungen eine eindeutige Abgrenzung von bestimmten Fahrradtickets und anderen Tickets nicht möglich ist (zum Beispiel, weil als Fahrradticket ein Ticket im Ermäßigungstarif zu lösen ist), trifft das Eisenbahnverkehrsunternehmen plausible Annahmen und erläutert diese mit geeigneten Datengrundlagen, insbesondere von den jeweiligen Verkehrsverbünden. Die Einnahmen werden zusätzlich pauschal entsprechend einem Mengenwachstum von 1,3 Prozent pro Kalenderjahr ausgehend vom Basisjahr 2022 fortgeschrieben.
4.1.2
Für den Mit-Fall werden die Einnahmen sämtlicher von den Eisenbahnverkehrsunternehmen unmittelbar im Rahmen eigener Unternehmenstarife verkauften sowie die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rahmen der Einnahmenaufteilung zugeschiedenen Einnahmen aus allen Fahrradtickets im jeweiligen Kalenderjahr ermittelt. In diesen Einnahmen enthalten sind die Einnahmen sämtlicher dem Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rahmen der Einnahmenaufteilung zugeschiedenen Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R). Soweit aufgrund tariflicher Bestimmungen eine eindeutige Abgrenzung bestimmter übriger Fahrradtickets von anderen Tickets nicht möglich ist, trifft das Eisenbahnverkehrsunternehmen plausible Annahmen und erläutert diese mit geeigneten Datengrundlagen, insbesondere von den jeweiligen Verkehrsverbünden.
4.1.3
Soweit bestimmte Tarifmaßnahmen nachweisbar zu nicht nur unerheblichen Veränderungen bei den Stückzahlen der verkauften Fahrradtickets führen (insbesondere Mengeneffekte im Ohne-Fall bei der Fahrradmitnahme im Zeitraum der Gültigkeit des Neun-Euro-Tickets gegenüber dem üblichen Jahresgang oder Mengeneffekte durch den Wegfall der kostenlosen Fahrradmitnahme bei bestimmten Zeitkarten im Mit-Fall durch Migration zum Deutschlandticket) und dies zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen führt, werden entsprechende Erlösänderungen im Vergleich berücksichtigt. Soweit Sondersituationen zu nicht nur unerheblichen Veränderungen bei den Stückzahlen der verkauften Fahrradtickets führen und dies zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen oder zu unangemessen hohen Ausgleichsleistungen beim Freistaat Bayern führt, werden diese im Vergleich zum Ohne-Fall entsprechend berücksichtigt.
4.1.4
Ausgleichsfähig sind Mehrkosten, die zur Aufrechterhaltung oder Stabilisierung des Betriebs zusätzlich erforderlich werden wie zum Beispiel Reisendenlenker, Fahrradlotsen, Sicherheitspersonale und so weiter, sofern die Maßnahmen im Rahmen von vorher von der Bayerischen Eisenbahngesellschaft (BEG) festgelegten Grundsätze und budgetären Grenzen liegen oder im begründeten Einzelfall erforderlich waren, ohne dass eine vorherige Abstimmung mit der BEG möglich war Innerhalb der vorstehend genannten Grundsätze und festgelegten Grundsätze, die von der BEG nach Abstimmung mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen entwickelt werden, können die Eisenbahnverkehrsunternehmen die sachgerechten Maßnahmen eigenverantwortlich umsetzen.
4.1.5
Ausgleichsfähig ist darüber hinaus der Mehraufwand für zusätzliche Pönalen aus öffentlichen Dienstleistungsaufträgen aufgrund von Verspätungen wegen durch Ein- und Ausstieg mit Fahrrädern verlängerter Fahrgastwechselzeiten; ausgleichsfähig sind auch finanzielle Nachteile aus gesunkenen Boni im Zusammenhang mit der zusätzlichen Fahrradbeförderung (insbesondere aus Pünktlichkeits- und Qualitätsmanagementsystemen), auf der Grundlage der hierfür von der BEG nach Abstimmung mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen geregelten Grundsätze und Prozesse für die Nachweise.
4.1.6
Hinsichtlich der Vertriebskosten gilt: Ausgleichsfähig sind initiale und laufende Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) gegenüber den Verpflichtungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens aus dem jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag mit der BEG zusätzlich anfallen; soweit eine eindeutige Abgrenzung von den Vertriebspflichten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags nicht möglich ist, trifft das Eisenbahnverkehrsunternehmen plausible Annahmen und erläutert diese mit geeigneten Datengrundlagen. Die BEG kann nach Abstimmung mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen die ausgleichsfähigen Kosten und Nachweise weiter konkretisieren.
4.1.7
Ausgleichsfähig sind gegebenenfalls erforderliche und anfallende Kosten für Gutachterleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung oder Umsetzung des Nachweiskonzeptes.
4.1.8
Ausgleichsfähig sind sonstige Zusatzkosten oder Änderungen der von Einnahmen einschließlich Fahrgeldersatzeinnahmen beziehungsweise Ausgleichsleistungen hierfür, die nachweislich auf das Bayerische SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) zurückzuführen sind, soweit das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Entstehung dieser Kosten beziehungsweise die Änderung der Einnahmen mit dem Freistaat Bayern vorab vereinbart oder in dringlichen Fällen unverzüglich bei Bekanntwerden mitgeteilt hat.
4.2
Die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung sind der Höhe nach begrenzt auf den finanziellen Nettoeffekt nach Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Diesbezüglich gilt:
4.2.1
Der finanzielle Nettoeffekt für die Erfüllung der Tarifpflicht aus dieser Allgemeinverfügung entspricht nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Summe aller (positiven und negativen) Auswirkungen aus der Erfüllung der Tarifanwendungspflicht im Freistaat Bayern in Bezug auf das Bayerische SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R). Für die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts ist somit eine Aufstellung aller Auswirkungen auf die Einnahmen und Kosten vorzunehmen, die durch die Tarifanwendungspflicht entstehen. Bei den Auswirkungen auf die Einnahmen erfolgt eine Gegenüberstellung der Differenz des Mit-Falls und des Ohne-Falls entsprechend Nr. 4.1.
4.2.2
Die Anforderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden im Übrigen unter Bezugnahme auf und unter Berücksichtigung der Regelungen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags umgesetzt.
4.2.3
Die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung dürfen nicht zu einer Überkompensation im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen. Die Gegenüberstellung der Fahrgeldeinnahmen gemäß Nr. 4.1 und die Regelungen zur Ermittlung der Differenz der Fahrgeldeinnahmen bewirken im Grundsatz, dass eine Überkompensation durch die Ausgleichsleistungen nach dieser Allgemeinverfügung ausgeschlossen ist. Für den Fall von nicht aufgrund dieser Allgemeinverfügung oder von Sondereffekten sinkenden Erlösen aus Fahrradtickets ist eine Überkompensation nach Nr. 4.1.3 ausgeschlossen; eine entsprechende Reduktion der Ausgleichsleistungen ist vorgesehen, sodass eine Überkompensation vermieden werden kann.

5.Darlegungs- und Nachweispflichten

5.1
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser Allgemeinverfügung geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung der Ausgleichsleistungen. Es ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser Allgemeinverfügung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Sollte ein nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen erforderlicher Nachweis von den Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht mit angemessenem Aufwand erbracht werden können, ein kausaler Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Belastung der Eisenbahnverkehrsunternehmen und der Einführung des Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) dennoch offensichtlich gegeben sein, wird der Freistaat Bayern eine gleichermaßen pragmatische wie rechtssichere Möglichkeit zur Gewährung der zugrunde liegenden Ausgleichsleistungen herbeiführen.
5.2
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet, folgende Nachweise jeweils bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu erbringen:
5.2.1
Höhe der Einnahmen sämtlicher von den Eisenbahnverkehrsunternehmen unmittelbar im Rahmen eigener Unternehmenstarife verkauften sowie die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rahmen der Einnahmenaufteilungen zugeschiedenen Einnahmen aus allen Fahrradtickets im jeweiligen Kalenderjahr, differenziert nach Ticketsorten und unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen. Soweit aufgrund tariflicher Bestimmungen eine eindeutige Abgrenzung bestimmter übriger Fahrradtickets von anderen Tickets nicht möglich ist, trifft das Eisenbahnverkehrsunternehmen plausible Annahmen und erläutert diese mit geeigneten Datengrundlagen, insbesondere von den jeweiligen Verkehrsverbünden. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ermittelt und übermittelt diese Daten für das Basisjahr 2022 und ab 2024 für die jeweiligen Kalenderjahre; das Eisenbahnverkehrsunternehmen stellt der BEG die Daten jährlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres zur Verfügung. Sofern im Ausnahmefall die Daten aus Einnahmenaufteilungen nicht abschließend vorliegen, teilt das Eisenbahnverkehrsunternehmen insoweit den letzten verfügbaren Stand der Einnahmenaufteilung mit (jedoch nicht älter als einen Monat); dieser gilt für die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsleistungen als endgültiger Stand; eine nachträgliche Anpassung der Höhe der Ausgleichsleistungen erfolgt nicht.
5.2.2
Höhe der Einnahmen und Stückzahlen sämtlicher dem Eisenbahnverkehrsunternehmen im Rahmen der Einnahmenaufteilung zugeschiedenen Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R). Das Eisenbahnverkehrsunternehmen stellt der BEG die Daten jährlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres zur Verfügung.
5.2.3
Höhe von Veränderungen bei den Stückzahlen der verkauften Fahrradtickets aufgrund von bestimmten Tarifmaßnahmen oder Sondersituationen, die zu nicht nur unerheblichen Veränderungen bei den Stückzahlen der verkauften Fahrradtickets führen. Als nicht nur unerhebliche Veränderung gilt dabei eine Abweichung der ohne den Sondereffekt zu erwartenden Stückzahl um mindestens drei Prozent bezogen auf ein Kalenderjahr.
5.2.4
Nachweis der Nachfrageentwicklung: Das Eisenbahnverkehrsunternehmen erstellt eine vollständige Dokumentation der jährlich je Linie und je öffentlichem Dienstleistungsauftrag jeweils verkauften oder dieser zugeordneten Tickets und stellt diese der BEG bis zum 31. Dezember des Folgejahres zur Verfügung; sinkt die Zahl der Fahrradmitnahmen gemessen am Absatz von Fahrradtickets je Linie nach Berücksichtigung von Tarifmaßnahmen und weiteren Sondereffekten im Sinne von Nr. 4.1.3 bezogen auf ein Kalenderjahr um mehr als drei Prozent im Vergleich zum Ohne-Fall, wird die Ausgleichshöhe um den gleichen Prozentanteil reduziert, um eine Überkompensation zu vermeiden.
5.2.5
Nachweis der Mehrkosten für die mit der BEG im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags abgestimmten Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Stabilisierung des Betriebs zusätzlich erforderlich werden wie zum Beispiel Reisendenlenker, Fahrradlotsen, Sicherheitspersonale; im Rahmen der festgelegen Grundsätze informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen die BEG regelmäßig über entsprechenden Bedarf und stimmt erforderlichenfalls die Maßnahmen und deren Zeiträume ab; es gilt Nr. 4.1.4. Im Falle von nicht abgestimmten Einzelmaßnahmen sind auch diesbezüglich die Nachweise für die Mehrkosten und die Begründung für die erforderliche kurzfristige Entscheidung ohne Abstimmung mit der BEG mitzuteilen.
5.2.6
Nachweis des Mehraufwands für zusätzliche Pönalen aus öffentlichen Dienstleistungsaufträgen aufgrund von Verspätungen wegen durch Ein- und Ausstieg mit Fahrrädern verlängerter Fahrgastwechselzeiten sowie finanzielle Nachteile aus gesunkenen Boni im Zusammenhang mit der zusätzlichen Fahrradbeförderung (insbesondere aus Pünktlichkeits-, Qualitäts- und Qualitätsmanagementsystemen); das Eisenbahnverkehrsunternehmen weist in geeigneter Form nach, dass und inwieweit diese Effekte als Folge der Tarifmaßnahme eingetreten sind.
5.2.7
Nachweis der initialen und laufenden Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Bayerischen SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) gegenüber den Verpflichtungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens aus dem jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag mit der BEG zusätzlich anfallen; soweit eine eindeutige Abgrenzung von den Vertriebspflichten des öffentlichen Dienstleistungsauftrags nicht möglich ist, trifft das Eisenbahnverkehrsunternehmen plausible Annahmen und erläutert diese mit geeigneten Datengrundlagen.
5.2.8
Erforderliche und anfallende Gutachterleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung oder Umsetzung des Nachweiskonzeptes sind ausgleichsfähig, sofern die Beauftragung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem Freistaat Bayern oder in seinem Auftrag mit der BEG vorab vereinbart worden ist.
5.2.9
Sonstige Zusatzkosten oder Änderungen von Einnahmen, die nachweislich auf das Bayerische SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) zurückzuführen sind; Voraussetzung ist, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Ausgleichsfähigkeit der Zusatzkosten beziehungsweise der Änderung von Einnahmen mit dem Freistaat Bayern oder in seinem Auftrag mit der BEG vorab vereinbart oder deren Entstehen in dringlichen Fällen dem Freistaat Bayern oder der BEG unverzüglich bei Bekanntwerden mitgeteilt hat.
5.3
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen legt zum 15. April und 15. September des jeweiligen Kalenderjahres eine Prognose vor und stellt diese in das entsprechende Online-Portal des Freistaates Bayern ein. Diese Prognose umfasst am 15. April die prognostizierten Mindererlöse für das gesamte Kalenderjahr und am 15. September eine Aktualisierung der prognostizierten Mindererlöse zuzüglich der prognostizierten Mehrkosten für das jeweilige Kalenderjahr bezogen auf den jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat zusätzlich die zugrundeliegenden Prognoserechnungen als Nachweis vorzulegen. Die gelieferten Prognosen sind Grundlage für die Festlegung von Abschlagszahlungen. Die Prognosezahlen im Kalenderjahr 2024 beinhalten zusätzlich eine tagesanteilige Hochrechnung für den Zeitraum vom 10. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2023 auf Basis der Zahlen des Kalenderjahres 2024.
5.4
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen bestätigt die Richtigkeit der gemachten Angaben und vorgelegten Daten.
5.5
Werden die vorgenannten Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung ganz oder teilweise versagt werden.
5.6
Der Freistaat Bayern sowie in seinem Auftrag die BEG können die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Nachweispflichten oder insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie Anforderungen der EU-Kommission oder des Obersten Rechnungshofes erforderlich ist.
5.7
Der Freistaat Bayern sowie in seinem Auftrag die BEG können die von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate oder ähnliches selbst oder durch einen vom Freistaat Bayern oder in seinem Auftrag von der BEG bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren.
5.8
Im Hinblick auf die Übermittlung und Verarbeitung von Betriebs-, Geschäfts- sowie gegebenenfalls personenbezogenen Daten werden die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben beachtet. Bei Bedarf werden hierzu entsprechende Vereinbarungen zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Freistaat Bayern entweder bilateral oder gemeinsam mit der BEG getroffen. Gleiches gilt in Bezug auf die Aufbewahrung der zugrunde liegenden Unterlagen und Speicherung von Daten sowie für die hierfür geltenden Fristen.

6.Abwicklung der Ausgleichsleistungen

6.1
Die Abwicklung des Ausgleichs erfolgt auf Grundlage der bestehenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge (vergleiche Nr. 3). Hierfür wird die Höhe der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung ermittelt und sodann über den jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag durch die BEG an das Eisenbahnverkehrsunternehmen gezahlt.
6.2
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen erhält auf Basis der Prognose (dazu Nr. 5.3) halbjährlich eine Abschlagszahlung zum 30. Juni und zum 30. November des Kalenderjahres. Die Abschlagszahlung zum 30. Juni beinhaltet nur die prognostizierten Mindererlöse und gleicht diese zu 90 Prozent aus. Die Abschlagszahlung zum 30. November umfasst eine aktualisierte Prognose der Mindererlöse sowie auch die prognostizierten Mehrkosten für das jeweilige Kalenderjahr und gleicht diese zu insgesamt 100 Prozent aus. Zur Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlungen gemäß Nr. 6.1 hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen der BEG bis zum 15. April und zum 15. September die erforderlichen Prognoserechnungen als Nachweis vorzulegen und in das entsprechende Online-Portal des Freistaates Bayern einzustellen. Der Betreiber des Online-Portals ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, soweit dies zur Abwicklung der Leistungen erforderlich ist. Die Abschlagszahlung für den Zeitraum vom 10. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2023 wird tagesanteilig entsprechend der prognostizierten Abschlagszahlung für 2024 berechnet und wird jeweils mit den Abschlagszahlungen für 2024 ausgezahlt.
6.3
Die endgültige Ermittlung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung nach Nr. 6.2 jeweils zum 30. April des zweiten Folgejahres. Der Höhe der Ausgleichsleistungen für den Zeitraum vom 10. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2023 wird tagesanteilig bezogen auf die Ausgleichsleistungen für das Jahr 2024 berechnet. Die Schlussabrechnung des jeweiligen Kalenderjahres beinhaltet auch eine Regelung zu Nachzahlungen und zum Umgang mit Überzahlungen (Rückerstattung oder Verrechnung) einschließlich etwaiger Verzinsungen. Die Schlussabrechnung für das Kalenderjahr 2023 wird zusammen mit derjenigen für das Kalenderjahr 2024 durchgeführt.

7.Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

7.1
Der Freistaat Bayern ist über die auf Grundlage dieser Allgemeinverfügung gewährten Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
7.2
Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, die im Zusammenhang mit dieser Allgemeinverfügung stehen, auch nachträglich von den Eisenbahnverkehrsunternehmen eingefordert werden. Eisenbahnverkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser Allgemeinverfügung gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit und die Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.

8.Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten

8.1
Diese Allgemeinverfügung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung nach Nr. 2.1 tritt mit Wirkung zum Fahrplanwechsel am 10. Dezember 2023 in Kraft.
8.2
Diese Allgemeinverfügung tritt zum Fahrplanwechsel am 14. Dezember 2025 außer Kraft. Sie kann durch Allgemeinverfügung verlängert, geändert oder aufgehoben werden.

Gründe

Der Freistaat Bayern führt auf Grundlage von Art. 7 BayRadG mit Wirkung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2023 das Bayerische SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) zum Startpreis von einem Euro mit Gültigkeit für alle SPNV-Relationen im Freistaat Bayern abgesehen von bestimmten Ausschlusszeiträumen und Ausschlussstrecken ein.

Die Anwendung des Bayerische SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) führt im Vergleich zu den bislang von den Eisenbahnverkehrsunternehmen angewendeten Fahrradtarifen sowohl zu Mindereinnahmen als auch zu Zusatzkosten. Diese Mindereinnahmen sowie Zusatzkosten, die als Folge der Verpflichtung zur Anwendung des Bayerische SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) entstehen, sind den Eisenbahnverkehrsunternehmen auszugleichen.

Vor diesem Hintergrund erlässt der Freistaat Bayern in seiner Funktion als Aufgabenträger für den SPNV gemäß Art. 15 Abs. 1 BayÖPNVG, Art 7 BayRadG und als gemäß Art. 15 Abs. 2 BayÖPNVG zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in seinem sachlichen und geografischen Zuständigkeitsgebiet auf Grundlage von § 2 RegG und Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eine allgemeine Vorschrift in der Form einer Allgemeinverfügung über die Festsetzung des Bayerische SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) als Höchsttarif. Die Allgemeinverfügung regelt als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung die verbindliche Anwendung des Bayerische SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) als Höchsttarif und enthält korrespondierend hierzu die Regelungen der Ausgleichsleistungen hierfür.

Die Allgemeinverfügung setzt die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch transparente und diskriminierungsfreie Ausreichung der Mittel an die Eisenbahnverkehrsunternehmen um. Die Ausgleichsleistungen sind auf den finanziellen Nettoeffekt aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Anwendung des Bayerische SPNV-Ticket Rad – BaSTi(R) beschränkt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

  • Regierungsbezirk Oberbayern:
    Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,
  • Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
    Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,
  • Regierungsbezirk Oberfranken:
    Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
  • Regierungsbezirk Unterfranken:
    Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,
  • Regierungsbezirk Mittelfranken:
    Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28,
  • Regierungsbezirk Schwaben:
    Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Anlage: Tarifbestimmungen BaSTi(R)

München, den 13. November 2023

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor


1
VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).


Anlage