7523-W
Bayerisches Energieforschungsprogramm
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 22. November 2023, Az. 84-8290/1067/12
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen zu innovativen Energietechnologien und zur Energieeffizienz nach Maßgabe
- dieser Richtlinie,
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils gültigen Fassung,
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
1Die Förderung soll die Erforschung, Entwicklung und Anwendung neuer Energie- und Energieeffizienztechnologien ermöglichen. 2Viele dieser Technologien sind aufgrund ihres technologischen Reifegrades noch nicht marktfähig und bedürfen einer entsprechenden Unterstützung. 3Primäres Ziel der bayerischen Forschungsförderung im Energiebereich ist es daher, durch finanzielle Unterstützung des Staates die hohen technischen und wirtschaftlichen Risiken für Unternehmen zu reduzieren und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen. 4Im Mittelpunkt der Förderung stehen Technologien und Konzepte, die deutliche Effizienzsteigerungen, eine verbesserte Integration erneuerbarer Energien, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie einen schnellen Transfer von Forschungsergebnissen in die Anwendung und in den Markt versprechen. 5Damit sollen die Wertschöpfung in Bayern erhöht sowie Arbeitsplätze geschaffen und erhalten werden. 6Über den Einzelfall hinaus soll damit insbesondere auch ein Beitrag zur Erreichung der bayerischen, nationalen und internationalen Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung, der verstärkten Nutzung der Erneuerbaren Energien und der Reduktion der energiebedingten CO2-Emissionen geleistet werden.
2.
Förderungen für neue Energie- und Energieeffizienztechnologien nach diesem Programm werden gewährt für
- 2.1
- einzelbetriebliche Vorhaben im Bereich der industriellen Forschung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Buchst. b) AGVO,
- 2.2
- einzelbetriebliche Vorhaben im Bereich der experimentellen Entwicklung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Buchst. c) AGVO,
- 2.3
- technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung bzw. der experimentellen Entwicklung im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Buchst. d) AGVO,
- 2.4
- Energieeffizienzmaßnahmen nach Art. 38 AGVO, die es Unternehmen ermöglichen, die Energieeffizienz durch nicht gebäudebezogene Maßnahmen zu verbessern. Diese Energieeffizienzmaßnahmen müssen der Demonstration und Einführung neuer Technologien bzw. neuer technologischer Ansätze dienen. Ausgenommen sind Maßnahmen im Bereich Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und/oder Fernkälte sowie von mit fossilen Brennstoffen einschließlich Erdgas betriebenen Energieanlagen (Art. 38 Abs. 2a und 2b AGVO).
- 2.5
- Investitionen nach Art. 41 Abs. 1 AGVO zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, mit Ausnahme von Strom aus erneuerbarem Wasserstoff, die der Demonstration und Einführung neuer Technologien bzw. neuer technologischer Ansätze dienen.
3.
- 3.1
- Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern.
- 3.2
- 1Antragsberechtigt für Vorhaben nach den Nrn. 2.4 und 2.5 sind auch kommunale Gebietskörperschaften und Träger kirchlicher oder vergleichbarer Einrichtungen im Freistaat Bayern. 2Soweit diese Antragsteller keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der AGVO. 3Bei Vorhaben, die im Bereich unternehmerischer Tätigkeit durchgeführt werden sollen, gelten die Bestimmungen nach Nr. 5.1 sowie die Bestimmungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU gemäß Anhang I AGVO) bzw. für Unternehmen, die keine KMU gemäß Anhang I AGVO sind, entsprechend.
4.
- 4.1
- 1Die Durchführung von Vorhaben gemäß Nrn. 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein. 2Die Vorhaben müssen sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden oder zu demonstrierenden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen in ihrer Eigenschaft deutlich über den Stand der Technik hinausgehen.
- 4.2
- Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden.
- 4.3
- Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim zuständigen Projektträger bereits begonnen wurden oder im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden.
- 4.4
- 1Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über spezifische Forschungskapazitäten (bei Forschungsvorhaben gemäß Nr. 2.1), über spezifische Entwicklungskapazitäten (bei Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 2.2) beziehungsweise Betriebserfahrungen (bei Demonstrationsvorhaben gemäß Nrn. 2.4 und 2.5) und einschlägige fachliche Erfahrungen verfügen. 2Studien gemäß Nr. 2.3 sind unabhängig von neutraler Stelle auszuführen, die nicht in eine ggf. später stattfindende Umsetzung der Studienergebnisse eingebunden ist.
- 4.5
- Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungsmittel ersetzt oder verbilligt werden.
- 4.6
- Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
- 4.7
- 1Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. 2Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
- 4.8
- Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Zuwendung mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Zuwendung nach dieser Richtlinie nicht gewährt werden.
- 4.9
- Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO1.
5.
- 5.1
- 1Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 2Die Zuwendung beträgt
- bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Forschungsvorhaben gemäß Nr. 2.1,
- bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Entwicklungsvorhaben gemäß Nr. 2.2,
- bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Studien gemäß Nr. 2.3,
- bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.4 (Energieeffizienzmaßnahmen),
- bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.5.
3Für KMU gemäß Anhang I AGVO ist eine Erhöhung der Fördersätze um 10 Prozentpunkte für Vorhaben der Nrn. 2.2 bis 2.5 möglich. 4Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der Forschung gemäß Nr. 2.1, der Entwicklung gemäß Nr. 2.2 als auch der Demonstration gemäß Nrn. 2.4 und 2.5 zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.
- 5.2
- Die Förderung an kommunale Gebietskörperschaften und Träger kirchlicher oder vergleichbarer Einrichtungen (Antragsberechtigte gemäß Nr. 3.2) wird als Anteilfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt, der die zulässigen Förderhöchstintensitäten der Art. 38 und 41 AGVO jeweils einhält.
- 5.3
- 1Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Nrn. 2.1 und 2.2 müssen den dort genannten Bereichen der industriellen Forschung bzw. der experimentellen Entwicklung zugeordnet werden. 2Dabei kann es sich um folgende Ausgaben handeln:
- 5.3.1
- 1Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Vorhaben angestellt sind). 2Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
- –Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä.:
- 9 000 €
- –Techniker, Meister u. Ä.:
- 7 000 €
- –Facharbeiter, Laboranten u. Ä.:
- 5 000 €
3Mit diesen Beträgen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.
- 5.3.2
- 1Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden (Sondereinzelkosten, Abschreibung auf vorhabensspezifische Anlagen). 2Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig (zeit- und vorhabensanteilig).
- 5.3.3
- 1Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden. 2Die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien dürfen sich hierbei nicht von denjenigen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz nach Art. 2 Nr. 39a AGVO).
- 5.3.4
- Sonstige Betriebsausgaben (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch das Forschungs- bzw. Entwicklungsvorhaben entstehen.
- 5.4
- 1Zuwendungsfähige Ausgaben sind nach Art. 38 Abs. 3 AGVO bei Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.4 Investitionsmehrausgaben, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich dabei aus der Differenz zwischen den Ausgaben der durch die Zuwendung geförderten Investition und den Ausgaben einer weniger energieeffizienten Investition nach Stand der Technik mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer. 3Sämtliche zur Erstellung der Demonstrationsanlage erforderlichen Investitionsmehrausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn diese im Unternehmen steuerrechtlich aktiviert wurden. 4Hierzu gehören ebenfalls eventuell anfallende zuwendungsfähige Personalkosten. 5Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig. 6Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, werden keine Zuwendungen gewährt. 7Zuwendungen können für Investitionen gewährt werden, die auf die Einhaltung von angenommenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen abzielen, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird (vgl. Art. 38 Abs. 2 AGVO).
- 5.5
- 1Zuwendungsfähige Ausgaben sind bei Demonstrationsvorhaben gemäß Nr. 2.5 die Investitionsmehrausgaben. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden wie folgt ermittelt:
- 3Wenn bei den Gesamtinvestitionsausgaben die Ausgaben für die innovativen Anteile einer Investition in die Bereitstellung von Energie aus erneuerbaren Quellen als getrennte Investition ermittelt werden können (z. B. die ohne weiteres als zusätzliche Komponente einer bereits existierenden Anlage erkennbar ist), sind diese auf die erneuerbaren Energien bezogenen Ausgaben die zuwendungsfähigen Ausgaben.
- 4Wenn die innovativen Anteile der Ausgaben einer Investition in die Bereitstellung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt werden können, die ohne Zuwendung durchaus hätte durchgeführt werden können, entspricht die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen den Ausgaben für die Förderung erneuerbarer Energien und somit den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5Sämtliche zur Erstellung der Demonstrationsanlage erforderlichen Investitionsmehrausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn diese im Unternehmen steuerrechtlich aktiviert wurden. 6Hierzu gehören ebenfalls eventuell anfallende zuwendungsfähige Personalkosten. 7Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig. 8Dazu gehört beispielsweise der Erwerb von Grundstücken und die Errichtung von Gebäuden. 9Gleiches gilt für Ausgaben für Anlagentechnik, die dem Stand der Technik entspricht.
- 5.6
- Zuwendungsfähige Ausgaben sind bei Durchführbarkeitsstudien gemäß Nr. 2.3 die Ausgaben der Studie (z. B. Ausgaben für Planung, Durchführung und Ergebnisdarstellung der Studie, einschließlich Reisekosten).
6.
- 6.1
- Der Freistaat Bayern hat den nachfolgenden Projektträger mit der Abwicklung dieses Förderprogramms beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ) - Geschäftsbereich NMT
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Tel.: 02461-61-3564
- 6.2
- 1Skizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten. 2Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.
- 6.3
- 1Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. 2Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. 3Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.
- 6.4
- 1Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Skizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. 2Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. 3Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
- 6.5
- 1Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 2Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. 3Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.
- 6.6
- Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
7.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. 3Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 25. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 253), die durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 758) geändert worden ist, außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin