3122.2.0-J
Änderung der Bayerischen Vollzugsgeschäftsordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 22. November 2023, Az. F3 - 1464 - VII a - 9683/2021
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Bayerische Vollzugsgeschäftsordnung (BayVGO) vom 29. November 2019 (BayMBl. Nr. 537) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 20.2 wird nach dem Wort „Ergebnis“ das Wort „(Beurteilung)“ eingefügt.
- 1.2
- Nr. 24.1 wird wie folgt gefasst:
- „24.1
- 1Die Aufnahme von Gefangenen zum Vollzug einer Freiheitsentziehung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme der Meldebehörde mitzuteilen, wenn die Gefangenen
- nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von drei Monaten überschreitet,
- für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten überschreitet.
2Überschreitet der Vollzug der Freiheitsentziehung bei der Aufnahme zunächst nicht die in Satz 1 genannten Fristen, tritt eine Mitteilungspflicht dann ein, wenn anschließend eine weitere Freiheitsentziehung zu vollziehen ist und dadurch die Dauer der in Satz 1 genannten Fristen überschritten wird. 3Beim Vollzug von Untersuchungshaft ist die Aufnahme erst dann mitzuteilen, wenn der Aufenthalt in der Anstalt die in Satz 1 genannten Fristen überschreitet. 4Im Fall der Sätze 2 und 3 hat die Mitteilung sodann innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.“
- 1.3
- Nr. 38.1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Bei gerichtlichen Terminen sind die Unterlagen nach Satz 1 nach Möglichkeit tagesaktuell zu erstellen; jedenfalls ist die Aktualität der nach Satz 1 erstellten Unterlagen am Tag des gerichtlichen Termins zu prüfen.“
- 1.3.2
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 1.4
- Nr. 40.8 wird wie folgt gefasst:
- „40.8
- 1Die Verlegung von Gefangenen ist von der aufnehmenden Anstalt innerhalb von zwei Wochen an die für den Sitz der aufnehmenden Anstalt zuständige Meldebehörde mitzuteilen, wenn die Aufnahme nach Nr. 24 mitzuteilen war. 2War die Aufnahme nach Nr. 24 nicht mitzuteilen, erfolgt eine Mitteilung an die Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen, wenn die Gefangenen
- nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von drei Monaten überschreitet,
- für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten überschreitet.
3Die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten.“
- 1.5
- Nr. 49.3 Satz 2 Spiegelstrich 5 wird wie folgt gefasst:
- „–
- die Sicherstellung einer erforderlichen Weiterbehandlung, insbesondere bei konkreten Hinweisen auf erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung,“.
- 1.6
- In Nr. 54.2 Satz 2 werden die Wörter „2. Heftnadel: Risikodiagnosen, Gesundheitsblatt, Behandlungsblatt und Medikation.“ durch die Wörter
„2. Heftnadel:
- Aufnahmeuntersuchung,
- Beurteilungen,
- Diagnosen,
- Infektiologie,
- Impfungen,
- Medikation,
- Insulinschema,
- Behandlungsblatt und
- Entlassungsuntersuchung.“
ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor