Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 646 vom 20.12.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

8110.0-A
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Arbeitsförderung sowie Eingliederung behinderter Menschen und ausländischer Arbeitnehmer
  • Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Schwerbehindertenrecht
  • Schwerbehindertenrecht (Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – SGB IX, Teil 2)
  • Arbeits- und Berufsförderung sowie begleitende Hilfen im Arbeitsleben schwerbehinderter Menschen

8110.0-A

Richtlinie für die Förderung von Inklusionsbetrieben
(Förderrichtlinie IB)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 4. Dezember 2023, Az. II3/6430.01-1/188

1Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie sogenannte Inklusionsbetriebe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel der Ausgleichsabgabe.

1.Rechtscharakter der Förderung

1Das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) sieht in den §§ 215 ff. eine Förderung der sogenannten Inklusionsbetriebe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe vor. 2Die Förderung von Inklusionsbetrieben ist Teil der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Abs. 2 SGB IX). 3Die Möglichkeit der Erbringung individueller Leistungen nach § 185 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB IX bleibt hiervon unberührt. 4Fragen zum Verhältnis der Leistungen zueinander werden unter Nr. 6 behandelt. 5Die Förderung von Inklusionsbetrieben dem Grunde nach, sowie Art und Umfang der Förderung und ihre regionale Verteilung stehen im Ermessen des ZBFS-Inklusionsamtes.

2.Begriffsbestimmungen, Zielgruppe, Aufgaben, Beschäftigungsverhältnisse ohne Förderung

2.1Begriff des Inklusionsbetriebes

1Inklusionsbetriebe dienen der Beschäftigung schwerbehinderter und diesen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten Menschen (im Folgenden: schwerbehinderte Menschen) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe in einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt. 2Die Inklusionsbetriebe zählen zum allgemeinen Arbeitsmarkt und können damit unbeschadet der besonderen Förderung nach § 217 SGB IX als Arbeitgeber des allgemeinen Arbeitsmarktes gefördert werden. 3Nach § 215 Abs. 1 SGB IX werden folgende Formen von Inklusionsbetrieben unterschieden:

  • rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen (im Folgenden: selbständige Inklusionsbetriebe) (Nr. 2.1.1),
  • unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Abs. 2 SGB IX geführte Betriebe und Abteilungen (im Folgenden: unselbständige Inklusionsbetriebe) (Nr. 2.1.2).
2.1.1Selbständige Inklusionsbetriebe

1Selbständige Inklusionsbetriebe im Sinne dieser Förderrichtlinie sind auf Dauer angelegte rechtlich und wirtschaftlich selbständige Organisationen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung. 2Selbständige Inklusionsbetriebe sollen in der Rechtsform der Einzelkaufleute, Personen- oder Kapitalgesellschaften betrieben werden. 3Diese sind nach den Regeln des Handels- und Gesellschaftsrechts buchführungspflichtig und müssen ihre Gewinne und Verluste ausweisen. 4Nicht wirtschaftliche Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) können in der Regel nicht gefördert werden. 5Der Status der Gemeinnützigkeit des Inklusionsbetriebes (§ 52 der Abgabenordnung – AO) steht einer erwerbswirtschaftlichen Zielsetzung nicht entgegen. 6Eine erwerbswirtschaftliche Zielsetzung wird auch nicht ausgeschlossen, wenn Inklusionsbetriebe in Einzelfällen befristete Maßnahmen der Qualifikation, Rehabilitation oder Vorbereitung der Inklusion von schwerbehinderten Menschen oder anderer Zielgruppen – gegebenenfalls auch ohne Einstellungsabsicht – durchführen; dies gilt auch für ausgelagerte Arbeitsplätze von Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).

2.1.2Unselbständige Inklusionsbetriebe

Unselbständige Inklusionsbetriebe im Sinne dieser Förderrichtlinie sind rechtlich unselbständige Betriebe oder Betriebsabteilungen von privaten oder öffentlichen Arbeitgebern im Sinne von § 154 Abs. 2 SGB IX (siehe Nr. 5).

2.2Zielgruppe

1Zur Zielgruppe nach Nr. 2.1 gehören insbesondere folgende Personengruppen:

  • schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Inklusionsbetriebes erschwert oder verhindert,
  • schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen,
  • schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Inklusionsbetrieb an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden sowie
  • schwerbehinderte Menschen, die mindestens ein Jahr arbeitslos und somit langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sind.

2Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe bestimmt das ZBFS-Inklusionsamt nach Maßgabe der „Arbeitshilfe zur Prüfung der Zielgruppenzugehörigkeit“ (Anlage 1) im Rahmen einer Einzelfallentscheidung.

2.3Aufgaben

1Inklusionsbetriebe bieten nach § 216 Satz 1 SGB IX schwerbehinderten und gemäß §§ 216 Satz 2, 215 Abs. 4 SGB IX psychisch kranken Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen:

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf Arbeitsplätzen im Sinne von § 156 Abs. 1, § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (auch im Rahmen eines Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX),
  • Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, arbeitsbegleitende Betreuung und soweit erforderlich auch
  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen sowie
  • geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb.

2Im Vordergrund stehen dabei die Aufgabenbereiche Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung. 3Dies bedeutet eine Beschäftigung im Rahmen inklusionsgerechter und entwicklungsfördernder Arbeitsbedingungen.

2.4Beschäftigungsverhältnisse ohne Förderung nach dieser Richtlinie

2.4.1Ausgelagerte Werkstattplätze

1Die Anzahl ausgelagerter Werkstatt-Arbeitsplätze in einem Inklusionsbetrieb stimmt der Inklusionsbetrieb vorab mit dem ZBFS-Inklusionsamt ab. 2Für diese Arbeitsplätze werden keine Förderleistungen nach dieser Richtlinie erbracht. 3Finanzierung und Ausgestaltung der ausgelagerten Werkstattplätze müssen gegenüber dem ZBFS-Inklusionsamt jederzeit offengelegt werden. 4Bis zum 1. April eines jeden Jahres teilen die Inklusionsbetriebe dem ZBFS-Inklusionsamt die zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres bestehenden ausgelagerten Werkstatt-Arbeitsplätze mit.

2.4.2Hinzuverdienstmöglichkeiten

1Für Arbeitsangebote im Rahmen von Hinzuverdienstmöglichkeiten ohne Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses werden keine Förderleistungen nach dieser Richtlinie erbracht. 2Die Anzahl der vorab mit dem ZBFS-Inklusionsamt abgestimmten Hinzuverdienstarbeitsplätze darf nicht im Widerspruch zu dem erwerbswirtschaftlichen Charakter des Inklusionsbetriebes stehen. 3Bis zum 1. April eines jeden Jahres teilen die Inklusionsbetriebe dem ZBFS-Inklusionsamt die zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Hinzuverdienstarbeitsplätze und die Anzahl der zum selben Stichtag tatsächlich besetzten Hinzuverdienstarbeitsplätze mit. 4Finanzierung sowie Ausgestaltung der Hinzuverdienstarbeitsplätze müssen gegenüber dem ZBFS-Inklusionsamt jederzeit offengelegt werden.

2.4.3Psychisch kranke beschäftigte Menschen im Sinne des § 215 Abs. 4 SGB IX

1Bei dem in § 215 Abs. 4 SGB IX genannte Personenkreis handelt es sich um psychisch kranke Beschäftigte, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt. 2Leistungen der Inklusionsbetriebe für diese Personen werden gemäß § 217 Abs. 2 SGB IX durch den jeweils zuständigen Rehabilitationsträger finanziert. 3Die Feststellung einer psychischen Erkrankung erfolgt in der Regel aufgrund aktueller entsprechender ärztlicher Unterlagen.

2.4.4Beschäftigungsverhältnisse unter zwölf Stunden Wochenarbeitszeit

1Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter zwölf Stunden sind gemäß § 185 Abs. 2 Satz 3 SGB IX von einer Förderung ausgenommen. 2Diese Stundenuntergrenze gilt für

  • schwerbehinderte Personen sowohl mit als auch ohne Zielgruppenzugehörigkeit im Sinne der Nr. 2.2,
  • die Anrechnung psychisch kranker Menschen (vgl. Nr. 2.4.3) auf die Quoten gemäß § 215 Abs. 3 SGB IX.

3.Fördervoraussetzungen für Inklusionsbetriebe

3.1Planungskonzept, Wirtschaftlichkeitsprüfungen

1Der Antragsteller legt dem ZBFS-Inklusionsamt ein Konzept vor, mit dem die dauerhafte wirtschaftliche Tragfähigkeit beurteilt werden kann. 2Die Konzeption soll erkennen lassen, dass die betriebswirtschaftliche Planung wesentlich darauf ausgerichtet ist, nach einer Anlaufphase von höchstens fünf Jahren einen überwiegenden Teil der laufenden Kosten des Betriebes durch die Erzielung von Erlösen am Markt und nur nachrangig durch laufende öffentliche Zuschüsse zu decken. 3Die näheren Anforderungen, die das vorzulegende Konzept zu erfüllen hat, ergeben sich aus der Anlage 2. 4Das ZBFS-Inklusionsamt kann zudem die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens verlangen, das durch geeignete, unabhängige und bislang am Verfahren nicht beteiligte sachverständige Stellen, zum Beispiel Industrie- und Handelskammer – IHK –, erstellt wurde. 5Das ZBFS-Inklusionsamt kann vom Inklusionsbetrieb jederzeit Auskünfte und Unterlagen zur Geschäftssituation (zum Beispiel Bilanzen, betriebswirtschaftliche Auswertungen – BWA, Monitoring-Ergebnisse, Liquiditätspläne) anfordern.

3.2Beschäftigungsanteil schwerbehinderter Menschen

3.2.1Gesetzliche Vorgaben

1Inklusionsbetriebe beschäftigen mindestens 30 % schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX (sogenannte Zielgruppe, vgl. Nr. 2.2). 2Der Anteil aller schwerbehinderten Beschäftigten im Inklusionsbetrieb soll in der Regel 50 % nicht übersteigen. 3Auf diese Quoten wird auch die Anzahl der psychisch kranken Beschäftigten gemäß § 215 Abs. 3 und 4 SGB IX angerechnet. 4Ein signifikanter Anteil von nicht schwerbehinderten Personen sowie von Menschen ohne Vermittlungshemmnisse soll dazu dienen, den Inklusionscharakter und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu gewährleisten.

3.2.2Unter- / Überschreitung der Quoten

1Bei einer Unterschreitung der 30 %-Quote ist zunächst für eine angemessene Zeit (in der Regel zwei Jahre) die weitere Entwicklung abzuwarten, bevor Änderungen in der Förderung eingeleitet werden. 2In dieser Zeit muss der Inklusionsbetrieb regelmäßig nachweisen, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Quote ergriffen wurden. 3Maßstab für die Zulässigkeit einer Überschreitung der 50 %-Quote ist insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit.

3.2.3Anzahl der Mindestbeschäftigten

1Eine Förderung nach § 217 Abs. 1 SGB IX kommt in der Regel erst bei einer Anzahl von mindestens drei in Vollzeit beschäftigten schwerbehinderten Menschen oder einer entsprechenden Anzahl an Teilzeitbeschäftigten der Zielgruppe in Betracht. 2Die Anzahl der Mindestbeschäftigten soll innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme erreicht werden (sogenannte Gründungsphase). 3Ist dies nicht der Fall, wird nach Ablauf dieser Frist die Förderung als Inklusionsbetrieb nach dieser Richtlinie durch eine allgemeine Förderung nach den §§ 15, 26 und 27 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) ersetzt.

4.Art und Umfang der Förderung für Inklusionsbetriebe

4.1Allgemeines

4.1.1Inhalt der Leistung

1Nach § 217 Abs. 1 SGB IX können Inklusionsbetriebe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung sowie für besonderen Aufwand erhalten. 2Das ZBFS-Inklusionsamt kann Zuschüsse, Darlehen und Zinszuschüsse gewähren.

4.1.2Mindestvergütung der Beschäftigten

1Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Beschäftigten unter Beachtung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in der jeweils geltenden Fassung entlohnt werden. 2Im Übrigen sind Tarifverträge mit Tarifbindung zu beachten, die über die Anforderungen des MiLoG hinausgehen.

4.1.3Nachrangigkeit

1Die Fördermittel des ZBFS-Inklusionsamtes sind nachrangig in Anspruch zu nehmen. 2Bei der individuellen Förderung von schwerbehinderten Menschen ist insbesondere der Vorrang von Leistungen der Träger der Arbeitsförderung nach dem SGB III (Bundesagentur für Arbeit), der Träger der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Jobcenter und kommunale Träger) und der Träger der beruflichen Rehabilitation nach § 18 Abs. 1 SchwbAV zu beachten.

4.1.4Drittmittel

1Als Eigenleistung gelten auch Mittel der Aktion Mensch und ähnliche zur Unterstützung der Eigenleistung gewährte Mittel. 2Ein Inklusionsbetrieb darf unter Berücksichtigung der von anderen Stellen gewährten Leistungen nicht mehr Förderung erhalten als Kosten anfallen. 3Im Übrigen wird auf § 18 Abs. 1 SchwbAV verwiesen.

4.2Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung

4.2.1Förderfähigkeit

1Die Förderung für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung der Inklusionsbetriebe umfasst Aufwendungen, die erforderlich sind, um Arbeitsplätze für die in Nr. 2.2 genannte Zielgruppe zu schaffen und zu erhalten. 2Dazu gehören die Kosten von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen (insbesondere Maschinen und Arbeitsplatzausstattung) sowie in besonders begründeten Einzelfällen Kosten für Umbau und Instandsetzung von Gebäuden. 3Die Förderung der Anschaffung gebrauchter Gegenstände ist grundsätzlich möglich. 4Modernisierungen können gefördert werden. 5Modernisierungen liegen zum Beispiel dann vor, wenn die Investitionen für die Realisierung neuer Produktionsverfahren notwendig sind, zu einer Effizienzsteigerung oder einem wirtschaftlicheren Betrieb beitragen. 6Ersatzbeschaffungen (zum Beispiel Ersatz eines alten Lieferwagens durch einen neuen, Ersatz einer veralteten Dreh- oder Schleifmaschine durch eine neue) werden nicht gefördert; hierfür hat der Inklusionsbetrieb entsprechende Rücklagen zu bilden. 7Bauinvestitionen können nur in Ausnahmefällen gefördert werden. 8Grundstückskosten und Personalkosten sind nicht förderfähig.

4.2.2Art und Höhe der Förderung
4.2.2.1Grundsätzliches

1Art und Höhe der Förderung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Anteil der beschäftigten schwerbehinderten Menschen der Zielgruppe. 2Der Eigenanteil des Antragsstellers beträgt in der Regel 20 % der förderfähigen Gesamtaufwendungen. 3Die Gesamtförderung pro geschaffenen oder gesicherten Schwerbehinderten-Vollzeitarbeitsplatz der Zielgruppe darf 75 000 € nicht überschreiten. 4Bei Teilzeitbeschäftigung ist anteilig zu kürzen.

4.2.2.2Erwerb und Bau von Gebäuden

Die Förderung des Erwerbs beziehungsweise Baus von Gebäuden kann nur mittels Zinszuschuss in Höhe von bis zu 3 000 € pro neu errichtetem Schwerbehinderten-Vollzeitarbeitsplatz für die Zielgruppe gemäß Nr. 2.2 gefördert werden.

4.2.2.3Behinderungsgerechte Arbeitsplatzeinrichtung

1Fallen im Rahmen der Investitionskostenförderung behinderungsbedingte Kosten für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes für eine konkrete schwerbehinderte Person (Vollzeit wie Teilzeit) an, können diese ohne Eigenmittelbeteiligung bis zur vollen Höhe der Kosten gefördert werden. 2§ 185 Abs. 6 SGB IX, § 18 Abs. 1 SchwbAV (vorrangige Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger) sind zu beachten.

4.3Betriebswirtschaftliche Beratung

4.3.1Konzepterstellung und Vorlage betriebswirtschaftlicher Gutachten

1Existenzgründer sind vorrangig selbst für die Erstellung eines Konzeptes verantwortlich. 2Soweit bei der Erstellung fachliche Unterstützung notwendig wird, stehen die Mittel der bekannten Stellen für Existenzgründer zur Verfügung (zum Beispiel Kammern, Landesgesellschaften, Aktion Mensch). 3Stehen diese nicht oder nicht im ausreichenden Umfang zur Verfügung, können bis zu 70 % der Kosten zur Unterstützung der Konzepterstellung durch das ZBFS-Inklusionsamt, jedoch maximal 3 000 € gefördert werden. 4Dies erfolgt nach Vorlage eines vorläufigen Konzepts, das bereits alle dem Existenzgründer zumutbaren Ausführungen enthält, sowie nach Prüfung und ausdrücklicher Einwilligung durch das ZBFS-Inklusionsamt. 5Soweit das ZBFS-Inklusionsamt die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens verlangt, können unter den in Nr. 3.1 genannten Voraussetzungen darüber hinaus bis zu 70 % der Kosten der Gutachtenerstellung, jedoch maximal 7 000 €, gefördert werden.

4.3.2Beratung in Krisen- und Konsolidierungsphasen

1Über eine Förderung von Beratungen in Krisen- und Konsolidierungsphasen – etwa zur Unterstützung der weiteren strategischen Planung oder bei größeren Investitionsentscheidungen – wird nach der Notwendigkeit des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Situation am Markt und des beschäftigten Personenkreises entschieden. 2Die Förderung ist auf maximal 10 000 € begrenzt und wird nicht als Dauerförderung gewährt. 3Ein Eigenanteil entfällt.

4.4Laufende Leistungen

4.4.1Besonderer Aufwand

1Unter den besonderen Aufwand im Sinne von § 217 Abs. 1 SGB IX fallen insbesondere eine überdurchschnittlich aufwendige arbeitsbegleitende Unterstützung des schwerbehinderten Arbeitnehmers oder der schwerbehinderten Arbeitnehmerin sowie die Notwendigkeit, in einem überdurchschnittlich hohen Maße flexible und an die Fähigkeiten der Mitarbeitenden angepasste Betriebsstrukturen und -prozesse vorzuhalten. 2Bei jedem schwerbehinderten Beschäftigten der Zielgruppe nach Nr. 2.2 wird grundsätzlich ein besonderer Aufwand anerkannt und entsprechend gefördert. 3Das Personal, das die arbeitsbegleitende Unterstützung durchführt, muss über Kenntnisse verfügen, wie sich die jeweiligen Behinderungsarten in Arbeitsabläufen auswirken können. 4Dem ZBFS-Inklusionsamt sind entsprechende Nachweise über die persönliche Befähigung zu einer qualifizierten arbeitsbegleitenden Unterstützung vorzulegen. 5Eine Förderung des besonderen Aufwands ist nicht durch Leistungsgewährung Dritter zur beruflichen Eingliederung (zum Beispiel Eingliederungszuschuss – EGZ – gemäß §§ 88, 90 SGB III) ausgeschlossen, da diese nicht für denselben Zweck erbracht werden. 6Bei Arbeitsunfähigkeit eines schwerbehinderten Beschäftigten der Zielgruppe nach Nr. 2.2 werden Leistungen für den besonderen Aufwand bis zu einer Dauer von sechs Wochen in der bisherigen Höhe weitergewährt (Zeitraum der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, siehe § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes – EntgFG); der Ausgleich einer Leistungseinschränkung für diesen Zeitraum bleibt hiervon unberührt. 7Auf § 167 SGB IX (Prävention/Betriebliches Eingliederungsmanagement) wird hingewiesen.

4.4.2Leistungseinschränkung

1Eine nach § 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e SGB IX, § 27 SchwbAV nicht nur vorübergehend wesentlich verminderte Arbeitsleistung (Leistungseinschränkung) liegt vor, wenn die Arbeitsleistung des Beschäftigten der Zielgruppe nach Nr. 2.2 behinderungsbedingt dauerhaft mindestens 30 % geringer ist als diejenige eines nicht behinderten Beschäftigten, der eine vergleichbare Tätigkeit im Unternehmen ausübt. 2Eine Förderung scheidet aus, solange Leistungen Dritter zur beruflichen Eingliederung (zum Beispiel EGZ gemäß §§ 88, 90 SGB III, Leistungen nach § 16e oder 16i SGB II) gewährt werden (§ 185 Abs. 6 SGB IX, § 18 Abs. 1 SchwbAV).

4.4.3Höhe der Förderung
4.4.3.1Bemessungsgrundlage

1Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Förderhöhe ist grundsätzlich der tatsächlich gezahlte Bruttolohn des jeweiligen schwerbehinderten Arbeitnehmers oder der jeweiligen schwerbehinderten Arbeitnehmerin zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (Arbeitgeberbrutto, AG-Brutto). 2Für den Fall, dass lediglich das tatsächlich gezahlte Arbeitnehmerbrutto mitgeteilt wird, wird der Arbeitgeberanteil in Anlehnung an § 91 Abs. 1 SGB III pauschal ermittelt (vergleiche hierzu Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Eingliederungszuschuss der §§ 88 bis 92 SGB III, S. 27 – pauschalierter AG-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag: 20 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts, gültig ab 1. Februar 2022, fortlaufend). 3Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld und/oder Urlaubsgeld) werden in beiden Fällen berücksichtigt.

4.4.3.2Besonderer Aufwand ohne Leistungseinschränkung des Beschäftigten

1Der besondere Aufwand wird pauschal mit 25 % des AG-Bruttos abgegolten. 2Bei Anerkennung einer Zielgruppenzugehörigkeit nach den Kriterien der Kategorien A 1, A 2 (siehe Anlage 1) werden 35 % des AG-Bruttos gewährt. 3Dies gilt auch für psychisch behinderte Zielgruppenbeschäftigte mit einem GdB von mindestens 30.

4.4.3.3Besonderer Aufwand mit Leistungseinschränkung des Beschäftigten

1Im Falle der Gewährung von Förderungen für besonderen Aufwand und zum Ausgleich einer Leistungseinschränkung beträgt die Förderung 45 % des AG-Bruttos. 2Bei anerkannter Zielgruppenzugehörigkeit nach den Kriterien der Kategorien A 1, A 2 werden 55 % des AG-Bruttos gewährt. 3Dies gilt auch für psychisch behinderte Zielgruppenbeschäftigte mit einem GdB von mindestens 30.

4.4.3.4Leistungsgewährung bereits vor dem 1. Januar 2016

1Bei Beschäftigten der Zielgruppe, für die bereits vor dem 1. Januar 2016 Leistungen für den besonderen Aufwand allein oder in Kombination mit dem Ausgleich für Leistungseinschränkung gewährt wurden, wird der besondere Aufwand allein pauschal mit 35 %, in Kombination mit dem Ausgleich für Leistungseinschränkung mit 55 % des AG-Bruttos abgegolten. 2Diese Regelung gilt nicht, wenn nach dem 1. Januar 2016 für einen dieser Beschäftigten eine Förderung nach einer höheren Quote gewährt werden würde (zum Beispiel wegen Wegfall des EGZ).

4.4.3.5Erhöhung für ältere Zielgruppenmitarbeiter

Für ältere Zielgruppenmitarbeiter erhöht sich der nach den vorstehenden Regelungen ermittelte individuelle Prozentsatz ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, um 10 %-Punkte.

4.4.3.6Abgrenzung zur Regelförderung

1Der arbeitsbegleitende Betreuungsaufwand im Sinne von § 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e SGB IX, § 27 SchwbAV ist mit der Förderung des besonderen Aufwands abgegolten. 2Bei fehlender Zielgruppenzugehörigkeit erfolgt eine allgemeine Förderung nach § 27 SchwbAV.

4.5Berufsgenossenschaftsbeitrag

1Für selbständige Inklusionsbetriebe, die in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Mitglied sind und deshalb einen höheren Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung leisten müssen, als bei einer Mitgliedschaft in der nach dem Unternehmensschwerpunkt an sich einschlägigen Berufsgenossenschaft, stellen diese Mehrkosten einen besonderen Aufwand dar. 2Auf Antrag werden diese Mehrkosten in Höhe von 70 % erstattet. 3Der selbstständige Inklusionsbetrieb hat hierfür geeignete Nachweise vorzulegen. 4Diese Erstattungsregelung findet keine Anwendung mehr, sobald von der BGW für Inklusionsbetriebe eine eigenständige Gefahrtarifstelle und Gefahrklasse eingerichtet wird und der Beitragszahlung zugrunde gelegt wird.

5.Förderfähige Einrichtungen

5.1Förderung von unselbständigen Inklusionsbetrieben

1Unselbständige Inklusionsbetriebe sind Bestandteil des allgemeinen Arbeitsmarktes und Teilnehmer am Wirtschaftswettbewerb. 2Unselbständige Inklusionsbetriebe können nur von Unternehmen im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Abs. 2 SGB IX geführt werden. 3Wohlfahrtsverbände, gemeinnützige Vereine, Rehabilitationseinrichtungen sowie andere Organisationen, die ausschließlich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgen und keine gewerblichen Tätigkeiten im Rahmen einer Marktteilnahme ausführen, können keine förderfähigen Betriebe/Abteilungen gründen beziehungsweise führen. 4Ein gemeinnütziger Status und das damit verbundene grundsätzliche Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht allein stehen einer Förderung als Betrieb beziehungsweise Abteilung allerdings nicht entgegen (vergleiche Nr. 2.1.1). 5Ausnahmsweise kann eine gemeinnützige Organisation, die die Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) hat, einen Betrieb beziehungsweise eine Abteilung gründen beziehungsweise führen, wenn

  • die gGmbH selbst gemäß Nr. 2.1 erwerbswirtschaftlich tätig ist und im Wettbewerb mit anderen Anbietern von Dienstleistungen und Produkten steht, sowie
  • dieser zu gründende/führende Betrieb beziehungsweise diese Abteilung ausschließlich erwerbswirtschaftlich und als Marktteilnehmer gemäß Nr. 2.1 tätig werden soll beziehungsweise tätig ist.

6Die Förderung eines Betriebs beziehungsweise einer Abteilung setzt voraus, dass der Betriebsinhaber selbst Arbeitgeber der schwerbehinderten Menschen ist, die im Betrieb oder der Abteilung beschäftigt werden.

5.2Schaffung neuer Arbeitsplätze, Beschäftigungsquote

1Ein unselbständiger Inklusionsbetrieb im Sinne der Nr. 5 kann grundsätzlich nur dann als solcher gefördert werden, wenn in ihm neue zusätzliche Arbeitsplätze im Sinne des § 156 SGB IX für Personen aus der Zielgruppe (Nr. 2.2) geschaffen werden. 2Der Anteil dieser Arbeitsplätze an der Gesamtzahl der Arbeitsplätze im Betrieb beziehungsweise der Abteilung muss mindestens 30 % betragen. 3Der Anteil aller schwerbehinderter Beschäftigter im unselbständigen Inklusionsbetrieb soll in der Regel 50 % nicht übersteigen. 4Darüber hinaus soll das Gesamtunternehmen die gesetzlich vorgegebene Beschäftigungspflicht (§ 154 SGB IX) erfüllen.

5.3Konzeptionelle Grundlage

1Ein Betrieb beziehungsweise eine Abteilung bedarf auch einer konzeptionellen Grundlage gemäß Anlage 2. 2Insbesondere muss ein als Abteilung oder Betrieb organisierter unselbständiger Inklusionsbetrieb über eine eigene, klar identifizierbare Aufgaben-, Organisations- und Leitungsstruktur verfügen, welche sich in einem Organigramm oder einem Geschäftsverteilungsplan niederschlägt. 3Transparenz über die finanziellen Angelegenheiten des unselbständigen Inklusionsbetriebes ist durch geeignete Verfahren der innerbetrieblichen Kostenstellenrechnung sicherzustellen. 4Darüber hinaus muss erkennbar sein, dass der Arbeitgeber des unselbständigen Inklusionsbetriebes die Pflichten gemäß § 164 Abs. 4 SGB IX in vollem Umfang erfüllt. 5Die allgemeinen Arbeitgeberpflichten korrespondieren mit den besonderen Aufgaben gemäß § 216 SGB IX. 6Diese beinhalten neben der Beschäftigung die betriebliche Gesundheitsförderung, arbeitsbegleitende Betreuung, Maßnahmen der inner- und außerbetrieblichen Weiterbildung, sowie die Vorbereitung auf die Beschäftigung im Inklusionsbetrieb.

5.4Wechselmöglichkeit

1Bei der Beschäftigung in einem unselbständigen Inklusionsbetrieb ist sicherzustellen, dass ein Wechsel auf andere Arbeitsplätze innerhalb des Gesamtunternehmens möglich ist. 2Daher hat der Arbeitgeber gemäß § 164 Abs. 1 SGB IX bei freien Arbeitsplätzen außerhalb des Betriebes oder der Abteilung zu prüfen, ob Beschäftigte aus dem unselbständigen Inklusionsbetrieb auf diese Arbeitsplätze wechseln können.

5.5Inklusionsvereinbarung

1Unternehmen oder öffentliche Arbeitgeber im Sinne von § 154 Abs. 2 SGB IX, die einen unselbständigen Inklusionsbetrieb oder eine Abteilung einrichten wollen, haben die gesetzliche Verpflichtung des § 166 SGB IX zum Abschluss einer Inklusionsvereinbarung zu erfüllen. 2Liegt bei Errichtung eine Inklusionsvereinbarung noch nicht vor, ist diese während des Aufbaus innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu schließen und dem ZBFS-Inklusionsamt zu übermitteln.

5.6Förderfähige Leistungen

1Es können die unter Nr. 4 dargestellten Förderungen geleistet werden. 2Der Erwerb beziehungsweise Bau von Gebäuden kann nicht gefördert werden.

6.Verhältnis der spezifischen Förderung von Inklusionsbetrieben (§ 215 SGB IX) zu anderen Förderleistungen

6.1Neuschaffung von Arbeitsplätzen nach § 15 SchwbAV

Die Förderung von Inklusionsbetrieben nach dieser Richtlinie geht der Förderung des Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzangebots nach § 15 SchwbAV vor.

6.2Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen nach § 26 SchwbAV

1Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen nach § 26 SchwbAV sind regelmäßig in den Leistungen beim Aufbau des Inklusionsbetriebes nach § 217 Abs. 1 SGB IX enthalten. 2Es kann aber eine Förderung nach § 26 SchwbAV in Betracht kommen, wenn ein Arbeitsplatz oder das Arbeitsplatzumfeld speziell an eine Behinderung angepasst werden muss. 3Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 50 SGB IX sind vorrangig. 4Spezielle, auf betriebliche Bedürfnisse von Inklusionsbetrieben zugeschnittene Seminare und solche, die nichtbehinderte Beschäftigte sowie das Unterstützungspersonal im Umgang mit den schwerbehinderten Beschäftigten schulen sollen, können gefördert werden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SchwbAV). 5Nicht gefördert werden können hingegen allgemeine betriebswirtschaftliche Seminare sowie Rechtsseminare. 6Kenntnisse in Personalmanagement und Mitarbeiterführung werden als vorhanden vorausgesetzt. 7Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen oben genannten Inhalts werden mit maximal 4 000 € pro Inklusionsbetrieb pro Kalenderjahr bezuschusst. 8Bei Inklusionsbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten der Zielgruppe beträgt die Förderung maximal 6 000 € pro Kalenderjahr. 9Erstattungsfähig sind nur die Seminargebühren (bei nur teilweise förderfähigen Inhalten der entsprechende Anteil). 10Nicht förderfähig sind Reisekosten, wie zum Beispiel Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Beförderungskosten usw. 11Diese sind vom Inklusionsbetrieb selbst zu tragen. 12Die Förderung erfolgt auf Antrag; dieser soll einmal pro Kalenderjahr gesammelt nach Durchführung der Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen gestellt werden und es sind ihm entsprechende Verwendungsnachweise (etwa Teilnahmezertifikat, Nachweis über die Seminardauer, Seminarrechnung) beizulegen.

6.3Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX

1Individuelle Leistungen an schwerbehinderte Menschen nach § 185 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX können unter Beachtung der allgemeinen Fördervoraussetzungen für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben uneingeschränkt erbracht werden. 2Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer persönlichen Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX ist zu berücksichtigen, dass Inklusionsbetriebe bereits aufgrund ihrer besonderen gesetzlichen Aufgabenstellung eine besondere arbeitsbegleitende Betreuung zu erbringen haben, für die sie entsprechende vorrangige Leistungen nach § 217 Abs. 1 SGB IX, § 27 SchwbAV erhalten können.

7.Verfahren

7.1Sachliche und örtliche Zuständigkeit

1Für Leistungen an Inklusionsbetriebe im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ist die Regionalstelle des ZBFS-Inklusionsamtes zuständig, in deren Gebiet der Sitz des Inklusionsbetriebes liegt. 2Über die Förderung von Inklusionsbetrieben entscheidet das ZBFS-Inklusionsamt in eigener Zuständigkeit. 3Die vorherige Zustimmung des StMAS ist nur bei Investitionsvorhaben von insgesamt über 500 000 € erforderlich.

7.2Zu beachtende Vorschriften

Soweit die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), des SGB IX sowie des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) keine spezielleren Regelungen vorsehen, sind bei den Leistungen nach Nr. 4.2 und 4.3 sowie bei Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen nach Nr. 6.2 die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sozialleistungsrechts entsprechend zu berücksichtigen.

7.3Antragstellung, Nachweisführung, Leistungszeitpunkt

1Leistungen sind mit allen erforderlichen Nachweisen zu beantragen. 2Für Personen nach § 215 Abs. 4 SGB IX erfolgt dies grundsätzlich durch Vorlage ärztlicher Unterlagen entsprechend Nr. 2.4.3. 3Auch bei laufenden Leistungen kann das ZBFS-Inklusionsamt jederzeit Nachweise anfordern. 4Die Leistungen erbringt das ZBFS-Inklusionsamt frühestens vom Monat der Antragstellung an. 5Es können Abschlagszahlungen erfolgen.

7.4Stellung von Sicherheiten

1Zur Einhaltung der mit der Förderung investiver Aufwendungen im Bescheid ausgesprochenen Arbeitsplatzbindungen sind geeignete Sicherheiten zu stellen. 2Über Art und Umfang der Sicherheit wird im Einzelfall entschieden. 3Hierfür anfallende Kosten können in einem angemessenen Umfang gefördert werden.

7.5Nachweis von Kosten und Zuschüssen Dritter

1Der Inhaber des Inklusionsbetriebes hat dem ZBFS-Inklusionsamt die zweckentsprechende Verwendung der Geldleistungen nachzuweisen. 2Bei der Erbringung von laufenden Pauschalbeträgen sind in regelmäßigen Abständen ein Verzeichnis der beschäftigten schwerbehinderten Menschen und Gehaltsnachweise vorzulegen. 3Inklusionsbetriebe, die eine Förderung nach diesen Empfehlungen beantragen beziehungsweise erhalten, sind verpflichtet, dem ZBFS-Inklusionsamt unaufgefordert alle Förderungen für die in diesem Projekt beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mitzuteilen beziehungsweise Kopien der entsprechenden Bescheide vorzulegen. 4Sollten die Förderungen insgesamt zu einem unangemessenen Verhältnis zu den Arbeitgeberkosten für den schwerbehinderten Arbeitnehmer oder die schwerbehinderte Arbeitnehmerin führen, wird das ZBFS-Inklusionsamt die Abstimmung aller Zuwendungsgeber veranlassen.

7.6Statistische Erfassung

1Eine Übersicht über die Anzahl der geförderten Inklusionsbetriebe ist von den Regionalstellen des ZBFS-Inklusionsamtes statistisch zu erfassen und der Zentrale des ZBFS-Inklusionsamtes bis zum 1. März eines jeden Jahres zu übersenden. 2Im Übrigen ist nach gleicher Verfahrensweise die BIH-Jahresstatistik zu erstellen. 3Von beiden Statistiken erhält das StMAS jeweils einen Abdruck.

8.Härtefallregelung

In Fällen der Existenzgefährdung eines Inklusionsbetriebs kann mit Zustimmung der Zentrale des ZBFS-Inklusionsamtes von dieser Richtlinie abgewichen werden.

9.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Die Nrn. 4.2 und 4.3 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Im Übrigen tritt diese Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. 3Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor



Anlagen