2244-F
Änderung der Trachtenverbandförderrichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 6. Dezember 2023, Az. 54-L 1892-13/10
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Trachtenverbandförderrichtlinie (FörTrachVR) vom 24. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 620) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nr. 1 Satz 2 Buchst. a wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt.
- 2.
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 2.1
- In der Überschrift wird das Wort „Maßnahmenförderung“ durch das Wort „Vorhabenförderung“ ersetzt.
- 2.2
- Im Wortlaut wird jeweils das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt.
- 3.
- Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
- 3.1
- In der Überschrift wird das Wort „Maßnahmenförderung“ durch das Wort „Vorhabenförderung“ ersetzt.
- 3.2
- Im Wortlaut wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt.
- 4.
- In Nr. 3 Satz 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt.
- 5.
- Nr. 4.1. wird wie folgt geändert:
- 5.1
- In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt.
- 5.2
- In Satz 3 werden die Wörter „die beantragte Maßnahme“ durch die Wörter „das beantragte Vorhaben“ ersetzt.
- 6.
- Nr. 4.2.2 wird wie folgt geändert:
- 6.1
- In Satz 1 werden ersetzt:
- 6.1.1
- das Wort „Ausbildungsmaßnahmen“ durch das Wort „Ausbildungsvorhaben“ und
- 6.1.2
- das Wort „Schulungsmaßnahmen“ durch das Wort „Schulungsvorhaben“.
- 6.2
- In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Weiterbildungsmaßnahmen“ durch das Wort „Weiterbildungsvorhaben“ ersetzt.
- 7.
- In Nr. 5.2 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt.
- 8.
- Nr. 5.2.2 wird wie folgt geändert:
- 8.1
- In der Überschrift wird das Wort „Maßnahmenförderung“ durch das Wort „Vorhabenförderung“ ersetzt.
- 8.2
- In Satz 1 werden ersetzt:
- 8.2.1
- das Wort „Maßnahmenförderung“ durch das Wort „Vorhabenförderung“ und
- 8.2.2
- das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“.
- 9.
- Nr. 5.2.3 wird wie folgt geändert:
- 9.1
- In der Überschrift wird das Wort „Maßnahmenförderung“ durch das Wort „Vorhabenförderung“ ersetzt.
- 9.2
- In Satz 1 wird das Wort „Maßnahmenförderung“ durch das Wort „Vorhabenförderung“ ersetzt.
- 9.3
- In Nr. 5.2.4 werden ersetzt:
- 9.3.1
- das Wort „Weiterbildungsmaßnahmen“ durch das Wort „Weiterbildungsvorhaben“ und
- 9.3.2
- das Wort „Ausbildungsmaßnahmen“ durch das Wort „Ausbildungsvorhaben“.
- 9.4
- In Nr. 5.2.5 wird das Wort „Weiterbildungsmaßnahmen“ durch das Wort „Weiterbildungsvorhaben“ ersetzt.
- 9.5
- Nach Nr. 5.2.6 wird folgende Nr. 5.2.7 eingefügt:
- „5.2.7
- Ebenfalls zuwendungsfähig sind die dem Bayerischen Trachtenverband e. V. im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Richtlinie entstehenden Verwaltungsausgaben.“
- 10.
- In Nr. 5.3.1 wird das Wort „freien“ durch das Wort „pflichtgemäßen“ ersetzt.
- 11.
- In Nr. 5.3.3 Satz 1 wird ersetzt:
- 11.1
- das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ und
- 11.2
- die Wörter „eine Maßnahme“ durch die Wörter „ein Vorhaben“.
- 12.
- In Nr. 5.3.4 wird ersetzt:
- 12.1
- das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ und
- 12.2
- das Wort „Maßnahme“ durch das Wort „Vorhaben“.
- 13.
- Nr. 5.3.5 wird wie folgt gefasst:
- „5.3.5
- Zur Abgeltung der nach Nr. 5.2.7 zuwendungsfähigen Verwaltungsausgaben dürfen 2 % der jährlichen Zuwendung verwendet werden (Verwaltungspauschale).“
- 14.
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 14.1
- In der Überschrift wird das Wort „Doppelförderung“ durch das Wort „Mehrfachförderung“ ersetzt.
- 14.2
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für Vorhaben nach Nr. 2 eine Förderung der Europäischen Union, des Bundes, des Freistaates Bayern oder eines anderen Landes auf Grund anderer Rechtsvorschriften in Anspruch genommen wird.“
- 14.3
- In Satz 2 werden die Wörter „derselben Maßnahme“ durch die Wörter „desselben Vorhabens“ ersetzt.
- 15.
- In Nr. 7.2.2 Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Vorhaben“ ersetzt.
- 16.
- In Nr. 7.4.4. Satz 2 werden die Wörter „derselben Maßnahme“ durch die Wörter „desselben Vorhabens“ ersetzt.
- 17.
- In Nr. 9 Halbsatz 2 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
- 18.
- Das Muster zur Richtlinie für die Förderung von Aktivitäten im Bayerischen Trachtenverband e. V. erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
§ 2
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 17 am 31. Dezember 2023 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor