7523-W
Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und der
Vermeidung von Kohlendioxidemissionen durch Biomasseheizwerke und
zugehörige Wärmenetze (Förderprogramm BioWärme Bayern)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 12. Dezember 2023, Az. 93-9302a/323/6
Präambel
1Die Stärkung der Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien ist ein wesentlicher Bestandteil der Energiewende und des Klimaschutzes. 2Wenn einheimische Bioenergie genutzt wird, können Versorgungssicherheit und regionale Wertschöpfungskreisläufe gestärkt werden. 3Daher fördert Bayern Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke zur effizienten energetischen Nutzung fester Biomasse, die Errichtung und Erweiterung von zugehörigen, effizienten Wärmenetzen und setzt einen stärkeren Anreiz zur Nutzung solarer Wärme und Abwärme sowie Energieeffizienzmaßnahmen in Verbindung mit der Neuinvestition in Biomasseheizwerke nach Maßgabe
- dieser Richtlinien,
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung)
um den Anteil fester Biomasse als speicherbare und flexible erneuerbare Energiequelle am Wärmeenergiemarkt im Hinblick auf die energiepolitischen Ziele Bayerns weiter zu erhöhen. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 5Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis. 6Soweit in Anlehnung an die europarechtlich vorgegebenen Maßgaben der AGVO sowie der De-minimis-Verordnung in dieser Richtlinie auf die zuwendungsfähigen Kosten Bezug genommen wird, sind diese auf die Höhe der Ausgaben begrenzt.
1.
1Durch die Errichtung von Biomasseheizwerken soll ein Beitrag zur Stärkung der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und damit zur Energiewende und zum Klimaschutz geleistet werden. 2Mit den in einem Kalenderjahr während der Laufzeit dieser Richtlinien geförderten Projekten sollen jährlich mindestens 10 000 Tonnen Kohlendioxid eingespart werden (Substitution fossiler Energieträger durch die Wärmeerzeugung der geförderten Biomasseheizwerke sowie durch die Verteilung von Wärme aus erneuerbaren Energien und/oder Abwärme über die zugehörigen Wärmenetze).
2.
- 2.1
- Gefördert werden nach Art. 41 AGVO (Investitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien)
- 2.1.1
- Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizwerke zur effizienten energetischen Nutzung fester Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt,
- 2.1.2
- Investitionen in neue, umweltschonende Biomasseheizsysteme mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt, deren Wärme in ein Wärmenetz eingespeist wird, in das auch Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme eingespeist wird (Kombinationsprojekte). Der Anteil der Abwärme, Wärme aus Solarthermie bzw. Umweltwärme (auch in Kombination) an der benötigten Jahres-Wärmeerzeugung muss mindestens zehn Prozent betragen.
- 2.2
- Gefördert werden im Rahmen der De-minimis-Verordnung
Investitionen in die Errichtung von neuen energieeffizienten Wärmenetzen oder die energieeffiziente Erweiterung von bestehenden Wärmenetzen, sofern das betreffende Wärmenetz im Zusammenhang mit einer Investition in ein Biomasseheizwerk steht, das nach Nr. 2.1 dieser Richtlinie beantragt wird und gefördert werden kann (zugehöriges Wärmenetz).
3.
- 3.1
- 1Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern). 2Antragsberechtigt sind insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU). 3KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.
- 3.2
- Ausgeschlossen von einer Förderung sind:
- 3.2.1
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO, es sei denn, sie sind in Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO ausdrücklich ausgenommen. Nicht gefördert werden insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
- 3.2.2
- Antragsberechtigte nach Nr. 3.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, vgl. Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO,
- 3.2.3
- Hersteller von Anlagen oder Anlagenkomponenten gemäß Nr. 2,
- 3.2.4
- Einrichtungen Bayerns und des Bundes,
- 3.2.5
- Projekte, die über Leasing, Raten- oder Mietkauf finanziert werden,
- 3.2.6
- Projekte zur Wärmeversorgung außerhalb fester Gebäude, von Betriebsgebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und langanhaltend offengehalten werden müssen, von Traglufthallen oder Zelten und von Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden sowie Projekte zur Wärmeversorgung provisorischer Gebäude.
4.
- 4.1
- 1Eine Zuwendung wird nur für neue Anlagen gewährt. 2Ersatzinvestitionen, gebrauchte Anlagen, Eigenbauanlagen und Prototypen werden nicht gefördert. 3Um keine Ersatzinvestition im Sinn dieser Richtlinien handelt es sich, wenn ein Biomasseheizwerk, das zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits älter als zehn Jahre ist, durch ein neues automatisch beschicktes Biomasseheizwerk ersetzt wird.4Als Prototyp gelten Anlagen, die in weniger als drei Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind.
- 4.2
- Der Biomassekessel muss automatisch beschickt werden und für die Verwendung der gewählten Brennstoffe geeignet sein.
- 4.3
- 1Als Brennstoffe dürfen ausschließlich naturbelassene Holzbrennstoffe sowie naturbelassene halmgutartige Biomasse eingesetzt werden. 2Im Einzelnen sind dies, die in der DIN EN ISO 17225-1: 2021 (D) in Tabelle 1 Nrn. 1.1, 1.2.1, 2.1 und 2.2.1 aufgeführten biogenen Brennstoffe.
- 4.4
- 1Die rechtlichen Voraussetzungen sind zu erfüllen. 2Die ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens müssen vorliegen.
- 4.5
- Es ist ein schlüssiger und abgesicherter Finanzierungsplan vorzulegen.
- 4.6
- 1Die technische Machbarkeit und ökonomische Tragfähigkeit des Vorhabens ist nachzuweisen. 2Eine Bewilligung ist nur nach fachlicher Begutachtung mit Förderempfehlung durch eine von der Bewilligungsstelle beauftragte Einrichtung möglich.
- 4.7
- 1Zuwendungsempfänger müssen zur Sicherstellung des Anreizeffektes einen schriftlichen Antrag (vgl. Art. 2 Nr. 39b AGVO) mit allen erforderlichen Inhalten vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt haben (Art. 6 AGVO). 2Als Beginn der Arbeiten oder Tätigkeit (Vorhabenbeginn) gilt bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag). 3Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI dürfen vor Antragstellung erbracht werden. 4Eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist vom Antragsteller schriftlich zu beantragen und wird ausschließlich schriftlich erteilt. 5Vorhaben, mit denen vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids bzw. der Zustimmung zum förderunschädlichen Vorhabenbeginn begonnen wurde, sind von der Förderung ausgeschlossen.
- 4.8
- 1Das geförderte Vorhaben muss innerhalb Bayerns errichtet werden. 2Das geförderte Vorhaben muss an dem im Antrag benannten Standort mindestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme zweckentsprechend betrieben werden. 3Sofern der Antragsteller Mieter oder Pächter des Anwesens ist, auf dem die Biomasseanlage errichtet wird, ist bei Antragstellung zu bestätigen, dass eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zur energetischen Nutzung fester Biomasse vorliegt.
- 4.9
- 1Bei der Antragstellung muss der prognostizierte Jahresenergiebedarf plausibel nachgewiesen werden. 2Es müssen für 100 Prozent des prognostizierten Energieverkaufs Wärmelieferverträge oder -vorverträge vorliegen.3Der Jahresenergiebedarf für eine mögliche Biomassebrennstofftrocknung wird bei der Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen nicht berücksichtigt.
- 4.10
- 1Der/die Biomassekessel müssen kalkulatorisch gemäß Antragskonzept eine Auslastung von mindestens 1 500 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen. 2Ausnahme: Für Anlagen, bei denen die Wärmebereitstellung der/des Biomassekessel/s für einen begrenzten Jahreszeitraum (mindestens drei Monate pro Jahr und maximal neun Monate pro Jahr) erfolgt, ist eine anteilige Reduzierung der Vollbetriebsstunden, bezogen auf diesen Zeitraum, möglich. 3Voraussetzung hierfür ist, dass die Biomasseanlage in Kombination mit Abwärmenutzung z. B. aus Biogasanlagen oder Industrieabwärme betrieben wird oder es sich um die Bereitstellung von Prozesswärme für einen begrenzten Jahreszeitraum (z. B. Trocknung von Erntegut) handelt.
- 4.11
- Ein Wärmespeicher („Pufferspeicher“) mit einem Mindestspeichervolumen von 30 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung ist grundsätzlich zu installieren.
- 4.12
- Vom Zuwendungsempfänger ist über die Dauer der Nutzung, jedoch höchstens über acht Jahre, eine jährliche Erhebung der erzeugten Wärmemenge des/der Biomassekessel/s durchzuführen, schriftlich zu dokumentieren und für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist aufzubewahren (ggf. für eine Vor-Ort-Kontrolle).
- 4.13
- 1Das Projekt muss für Anlagen
- mit einer Nennwärmeleistung (NWL) ab 60 Kilowatt bis kleiner 200 Kilowatt mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung bei einer Laufzeit von acht Jahren in Höhe von 169 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
- mit einer NWL ab 200 Kilowatt bis kleiner 500 Kilowatt mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung bei einer Laufzeit von acht Jahren in Höhe von 564 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
- mit einer NWL ab 500 Kilowatt mindestens eine prognostizierte Kohlendioxidvermeidung bei einer Laufzeit von acht Jahren in Höhe von 1 410 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent
erreichen. 2Die Berechnung erfolgt anhand eines Umrechnungsfaktors (0,235 Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megawattstunde), der aus den Berechnungen des Umweltbundesamts1 zur Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger in Deutschland abgeleitet wird. 3Für Ausnahmen, die gemäß Nr. 4.10 Satz 2 unter den Voraussetzungen von Nr. 4.10 Satz 3 zugelassen werden, kann diese Anforderung analog zur anteiligen Reduzierung der zu erreichenden Vollbetriebsstunden herabgesetzt werden.
5.
- 5.1
- Für Projekte nach Nr. 2.1.1 dieser Richtlinie gilt (Biomasseheizwerke mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt):
1Ein effizienter Netzbetrieb muss nachgewiesen werden. 2Dieser liegt vor, wenn
- die laut Antragskonzept kalkulierten Netzverluste weniger als 15 Prozent des prognostizierten Jahresenergiebedarfs betragen oder
- die Wärmebelegungsdichte – bezogen auf den prognostizierten Jahresenergiebedarf – mindestens 1,5 Megawattstunden je Meter neu errichteter Wärmetrasse beträgt (= Trasse zwischen freistehenden Gebäuden).
- 5.2
- Für Projekte nach Nr. 2.1.2 dieser Richtlinien gilt (Kombinationsprojekte):
- 5.2.1
- 1Biomasseheizwerke mit einer Wärmeeinspeisung aus Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme im Sinne dieser Richtlinien umfassen Biomasseheizwerke mit nachgelagertem Wärmenetz, die mit solarer Unterstützung betrieben werden und/oder Umwelt- bzw. Abwärme zur Versorgung des Wärmenetzes nutzen. 2Das Wärmenetz dient dabei der Warmwasserbereitung, der Raumheizung, der Prozesswärmebereitstellung oder der Kälteerzeugung. 3Der Anteil von Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme an der Jahres-Wärmeerzeugung muss dabei mindestens zehn Prozent betragen. 4Abwärme ist Wärme, die als Nebenprodukt in einem technischen Prozess (z. B. Gewerbe, Industrie, Stromerzeugung, Kühlung) zunächst ohne Verwertung als Beiprodukt anfällt. 5Die Wärme aus fossilen KWK-Anlagen ist keine Abwärme im Sinne dieser Richtlinie. 6Umweltwärme ist der Anteil der Umgebungswärme oder Abwärme, der mit Hilfsenergie (z. B. mit Strom) über eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird.
- 5.2.2
- 1Der prognostizierte Jahresenergiebedarf und die Anteile an der Jahres-Wärmeerzeugung aller Wärmequellen, einschließlich des Anteils an Abwärme-, Umweltwärme und Wärme aus Solarthermie zum Jahresenergiebedarf, müssen nachgewiesen werden (Ingenieurbüro, Energieberater). 2Für eine thermische Solaranlage ist der erwartete spezifische Kollektorwärmeertrag (kWh/m2*a) anzugeben. 3Bei Nutzung von Umweltwärme über eine Wärmepumpe ist die zu erwartende Jahresarbeitszahl (JAZ) anzugeben.
- 5.2.3
- 1Die Wärmebelegungsdichte muss – bezogen auf den prognostizierten Jahresenergiebedarf – mindestens 0,5 Megawattstunden je Meter neu errichteter Wärmetrasse betragen. 2Abweichend hiervon kann ein effizienter Netzbetrieb auch dann nachgewiesen werden, wenn die laut Antragskonzept kalkulierten Netzverluste weniger als 15 Prozent des prognostizierten Jahresenergiebedarfs betragen.
- 5.2.4
- 1Bei Nutzung von Solarwärme: 2Die solarthermische Anlage ist mit einem ausreichend dimensionierten Wärmespeicher zu betreiben.
- 5.3
- Für energieeffiziente, zugehörige Wärmenetze nach Nr. 2.2 dieser Richtlinien gilt:
- 5.3.1
- Die Förderung eines zugehörigen Wärmenetzes setzt die Beantragung und Förderung eines Vorhabens nach Nr. 2.1 voraus.
- 5.3.2
- Die Wärme muss zu mindestens 75 Prozent
- aus erneuerbaren Energien
- aus Abwärme gemäß Nr. 5.2.1 Satz 4 und 5
- aus einer Kombination der genannten Quellen stammen.
6.
- 6.1
- Art der Förderung
1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe nach Art. 41 AGVO.
- 6.2
- Zuwendungsfähige Kosten
1Zuwendungsfähig sind die Investitionskosten des Biomasseheizwerks nach Art. 41 Abs. 6 AGVO. 2Diese können im Einzelnen die Kosten für folgende Maßnahmen bzw. Arbeiten sein:
- biomassespezifische Anlagenteile (Biomassekessel, Filteranlage, Abgaswärmetauscher, Abgaskondensationsanlage, Wärmespeicher, etc.),
- Hydraulik,
- bauliche Anlagen und Erschließung,
- Planungskosten.
3Die Investitionskosten für die Solarkollektoranlage, das Wärmepumpensystem und für die Abwärmeeinspeisung sind nicht zuwendungsfähige Kosten im Sinne dieser Richtlinien.
4Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- allgemeine Investitionskosten, die nicht mit Umweltschutzmaßnahmen und der unmittelbaren baulichen Investition des Biomasseheizwerks zusammenhängen (z. B. Gestaltung der Außenanlagen, Radlader, Waage, etc.),
- Kosten für Grunderwerb,
- Kosten für Demontage- und Abbrucharbeiten,
- Umsatzsteuer, Preisnachlässe (z. B. Rabatte und Skonti),
- Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweise belegt werden können,
- Eigenleistungen,
- Planungsleistungen, sofern sie 10 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten überschreiten,
- Machbarkeitsstudien,
- behördliche Gebühren (z. B. Baugenehmigung).
- 6.3
- Umfang der Förderung
1Die Beihilfeintensität beträgt für Investitionen in neue umweltschonende Biomasseheizwerke höchstens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, bei mittleren Unternehmen beträgt die Beihilfeintensität nach diesen Richtlinien höchstens 25 Prozent, bei kleinen Unternehmen höchstens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. 2Zusätzlich zur genannten Grundförderung und in den Grenzen der maximalen Beihilfehöchstintensitäten nach Art. 41 Abs. 7 lit. a und 8 AGVO sind bis zu einer Höchstgrenze von höchstens 45 Prozent, bei mittleren Unternehmen bis zu einer Höchstgrenze von höchstens 55 Prozent und bei kleinen Unternehmen bis zu einer Höchstgrenze von höchstens 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten folgende kumulierbare Zusatzförderungen innerhalb dieser Richtlinie möglich:
- a)
- Förderung für Biomasseheizsysteme, welche einen Fuel-Switch vollziehen:
zehn Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Ein Fuel-Switch-Bonus kann gewährt werden,
- wenn mehr als 50 Prozent des prognostizierten Jahresenergiebedarfs bisher über fossile Energieträger erzeugt wurde (Erdöl, Erdgas, Flüssiggas etc.) und
- 100 Prozent der Jahreswärmeerzeugung des beantragten Vorhabens über erneuerbare Energien und/oder Abwärme im Sinne dieser Richtlinien bereitgestellt wird.
- b)
- Förderung für Biomasseheizsysteme bei Projekten mit Nutzung von Wärme aus einer neuinstallierter Solarthermieanlage oder neuinstallierter Wärmepumpe (Kombinationsprojekte nach Nr. 2.1.2):
zehn Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bei mindestens zehn Prozent Deckungsanteil mit
- Wärme aus Solarthermie und/oder
- Umweltwärme.
- c)
- Förderung für Biomasseheizsysteme mit Abgaswärmetauscher oder Abgaskondensationsanlage:
fünf Prozent der zuwendungsfähigen Kosten; Feuerungsanlagen zur Dampferzeugung werden nicht gefördert.
7.
- 7.1
- Art der Förderung
1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. Zuweisung zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung.
- 7.2
- Zuwendungsfähige Kosten
1Zuwendungsfähig sind die Investitionskosten des Verteilnetzes (Hauptleitungen und Hausanschlussleitungen) sowie die Hausübergabestationen für Bestandsgebäude.
2Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
Planungskosten für das zugehörige Wärmenetz.
- 7.3
- Umfang der Förderung
1Die Förderung des zugehörigen Wärmenetzes beträgt max. 100 Euro pro Meter neuerrichteter Wärmetrasse, die Förderung pro Hausübergabestation beträgt max. 1 800 Euro, maximal 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. 2Dabei ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen) einzuhalten.
- 7.4
- Beihilferechtliche Vorgaben
1Die Zuwendung für das zugehörige Wärmenetz erfolgt als De-minimis-Beihilfe. 2Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 3Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung über die Förderung ausgehändigt. 4Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 5Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
8.
1Die Förderobergrenze für Vorhaben nach Nr. 2.1 dieser Richtlinien beträgt 350 000 Euro. 2Die Förderobergrenze für Vorhaben nach Nr. 2.2 dieser Richtlinien beträgt 100 000 Euro. 3Werden Vorhaben nach 2.1 und 2.2. gefördert, so beträgt die Förderobergrenze 450 000 Euro.
9.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, bei denen der Förderbetrag von 5 000 Euro nicht erreicht wird (Bagatellgrenze).
10.
1Eine Kumulierung der Förderung nach Nr. 2.1 (Biomasseheizwerk) mit anderen Fördermitteln für denselben Förderzweck ist zulässig, wenn die Beihilfeintensität kumuliert höchstens 45 Prozent, bei mittleren Unternehmen 55 Prozent, bei kleinen Unternehmen 65 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten beträgt (vgl. Art. 41 Abs. 7 lit. a und 8 AGVO). 2Für den Fall, dass diese Höchstgrenzen überschritten würden, werden die Zuwendungen nach diesen Richtlinien auf die vorstehenden Förderhöchstgrenzen gekürzt. 3Eine Kumulierung mit dem Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) ist nicht zulässig. 4Eine Kumulierung der Förderung nach 2.2 (zugehöriges Wärmenetz) mit weiteren öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.
11.
Bewilligungsbehörde ist gemäß der Verordnung über das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom 16. November 2001 (BayRS 7801-4-L) das
Technologie- und Förderzentrum
im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe
Schulgasse 18
94315 Straubing
Tel.: 09421 300-210
Internet: www.tfz.bayern.de
E-Mail: foerderung@tfz.bayern.de
12.
- 12.1
- Antragstellung
Anträge auf Förderung sind mittels der auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zum Download zur Verfügung gestellten Vordrucke zu stellen und bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
- 12.2
- Antragsprüfung
- 12.2.1
- Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen.
- 12.2.2
- Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.
- 12.2.3
- Wird der Förderantrag abgelehnt, hat der Antragsteller die ihm bisher entstandenen Kosten selbst zu tragen.
- 12.3
- Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge bei der Bewilligungsbehörde erteilt.
- 12.4
- Auszahlung der Fördermittel, Prüfung der Verwendung:
- 12.4.1
- 1Abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P und Nrn. 1.3 und 1.4 ANBest-K kann bis zu 50 % der bewilligten Zuwendung entsprechend des Investitionsfortschritts für bereits geleistete Zahlungen abgerufen werden. 2Der Abruf der Fördermittel erfolgt durch Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises samt Belegliste im Sinne der Nrn. 6.1.3 und 6.1.4 ANBest-P/K (Teilverwendungsnachweis). 3Die Bewilligungsbehörde stellt hierzu Vordrucke bereit.
- 12.4.2
- 1Die Auszahlung des verbleibenden Förderbetrages an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde (s. Nr. 11) nach Vorlage und Prüfung eines Verwendungsnachweises. 2Die Zuwendungsempfänger haben einen einfachen Verwendungsnachweis ohne Belege entsprechend Nr. 6.1 ANBest-P bzw. Nr. 6.1 ANBest-K vorzulegen.
- 12.4.3
- Der Zuwendungsempfänger hat die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungspflicht verlangt wird.
- 12.4.4
- Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie die Prüfungsorgane der Europäischen Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
- 12.4.5
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48 bis Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.
13.
1Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 lit. c AGVO und Anhang III AGVO). 2Die Europäische Kommission hat das Recht, diese Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 3Daher müssen alle für die Förderung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO). 4Bei Antragstellern, für die die ANBest-P einschlägig sind (natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des Privatrechts, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme kommunaler Körperschaften), werden bei Förderungen nach Nr. 2.1 (Biomasseheizwerke mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt) die Nrn. 3.1 bis 3.3 ANBest-P nicht angewendet. 5Die Plausibilität der veranschlagten Investitionskosten (Kostenangebot im Förderantrag) wird in den Fällen von Satz 4 von der Bewilligungsbehörde auf Grundlage eines Referenzkostensystems überprüft.
14.
- 14.1
- Missbrauch
1Zur Vorbeugung von Missbrauch gleichen die Bewilligungsbehörde und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie alle Daten über die eingegangenen Anträge auf Zuschuss in regelmäßigen Abständen ab. 2Das Verfahren legt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde fest. 3Der Antragsteller erklärt sich im Antrag damit einverstanden, dass die Daten der Antragstellung von der Bewilligungsbehörde dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie übermittelt werden dürfen.
- 14.2
- Auskunftspflichten, Prüfung
1Die Antragsunterlagen werden zur Prüfung auf wirtschaftliche Tragfähigkeit, ökologische Sinnhaftigkeit und technische Machbarkeit des Projektes an die durch die Bewilligungsbehörde beauftragten Institutionen weitergegeben. 2Darüber hinaus sind dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, der Bewilligungsbehörde sowie durch die Bewilligungsbehörde beauftragten Institutionen auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, u. a. zur Evaluierung der geförderten Biomasseheizwerke, und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
- 14.3
- Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zu prüfen.
15.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. 3Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen durch Biomasseheizwerke und zugehörige Wärmenetze (Förderprogramm BioWärme Bayern) vom 28. April 2023 (BayMBl. Nr. 241) außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin