Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 83 vom 15.02.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Hilfsmittel im Rahmen des erfolgreichen Abschlusses, des qualifizierenden
Abschlusses sowie des mittleren Schulabschlusses an bayerischen Mittelschulen
sowie an Förderzentren und an Schulen für Kranke

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 3. Februar 2023, Az. III.2 BS7501.2023/23/1

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt für die Verwendung von Hilfsmitteln im Rahmen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule, des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule und des mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule sowie an Förderzentren und an Schulen für Kranke Folgendes fest:

1.Hilfsmittel bei schriftlichen Prüfungsaufgaben

Bei schriftlichen Prüfungsaufgaben dürfen folgende Hilfsmittel verwendet werden:

1.1
Im Fach Mathematik grundsätzlich eine vom Staatsministerium zugelassene Formelsammlung und ein Taschenrechner, wobei in bestimmten Teilen der Prüfung die Verwendung der genannten Hilfsmittel ausgeschlossen werden kann. Genauere Regelungen hinsichtlich der Funktionalität des Taschenrechners werden gesondert mit kultusministeriellem Schreiben getroffen. Zudem ein deutsch- oder zweisprachiges Wörterbuch in Printform.
1.2
Im Fach Deutsch ein deutschsprachiges Wörterbuch in Printform.
1.3
Im Fach Englisch ein zweisprachiges Wörterbuch in Printform.
1.4
Im Fach Geschichte/Politik/Geographie (GPG) ein vom Staatsministerium genehmigter Atlas und ein deutsch- oder zweisprachiges Wörterbuch in Printform.
1.5
In katholischer und evangelischer Religionslehre eine vom Staatsministerium genehmigte Bibel und ein deutsch- oder zweisprachiges Wörterbuch in Printform.
1.6
In den Fächern Deutsch als Zweitsprache (DaZ), Muttersprache, Natur und Technik (NT), Ethik, Islamischer Unterricht, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten, Buchführung, Wirtschaft und Beruf ein deutsch- oder zweisprachiges Wörterbuch in Printform.
1.7
Elektronische Wörterbücher dürfen nicht verwendet werden.
1.8
Über die in Nrn. 1.1 bis 1.6 genannten Hilfsmittel hinaus können im Rahmen der schulhausintern gestellten Prüfungen weitere Hilfsmittel eingesetzt werden. Die Verantwortung liegt diesbezüglich bei dem/der Vorsitzenden der Feststellungskommission nach § 24 MSO bzw. bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 30 MSO. Bei den Prüfungen im Rahmen einer Leistungsfeststellung zum nachträglichen Erwerb nach § 21 MSO und bei der theorieentlasteten Abschlussprüfung nach § 22 MSO entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin darüber, ob zusätzlich zu den in Nrn. 1.1 bis 1.6 genannten Hilfsmitteln weitere Hilfsmittel verwendet werden dürfen.

2.Hilfsmittel bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungsaufgaben

Bei mündlichen bzw. praktischen Prüfungen entscheidet der/die Vorsitzende der Feststellungskommission nach § 24 MSO bzw. der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 30 MSO darüber, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen. Bei der mündlichen Prüfung im Rahmen einer Leistungsfeststellung zum nachträglichen Erwerb nach § 21 MSO und bei mündlichen und praktischen Prüfungen im Rahmen der theorieentlasteten Abschlussprüfung nach § 22 MSO entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin darüber, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen.

3.Hervorhebungen und Verweisungen

Die Hilfsmittel dürfen Hervorhebungen und Verweisungen, jedoch keine Kommentierungen enthalten.

4.Hilfsmittel bei Notenausgleich und Notenschutz

Die Regelungen dieser Bekanntmachung beschränken nicht die Gewähr von Hilfsmitteln im Rahmen von Nachteilsausgleich und Notenschutz, da diese im konkreten Einzelfall nach Maßgabe der entsprechenden rechtlichen Vorgaben gewährt werden (vgl. Art. 52 Abs. 5 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG, §§ 31 ff. der Bayerischen Schulordnung – BaySchO).

Die Vorgaben für die Mittelschulen gelten für Förderzentren entsprechend.

Stefan Graf

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 7