2230-2-4-WK
Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes
(EPPSG-Durchführungsverordnung – EPPSG-DV)
vom 14. Februar 2023
Auf Grund
- des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2357),
- des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
- des Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374, BayRS 206-1-D), das durch Art. 57b des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Zuständige Stellen
(1) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die an einer im Land gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) immatrikuliert sind. 2Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, immatrikuliert sind.
(2) 1Die Regierung von Schwaben ist sachlich und örtlich zuständig für die Vorbereitung und Bewilligung der Anträge aller Personen, die zum Besuch an einer im Land gelegenen Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 2 bis 4 EPPSG angemeldet sind. 2Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Anträge solcher Personen, die zum Besuch an einer Niederlassung der Ausbildungsstätte, die sich in einem anderen Land als der Hauptsitz befindet, angemeldet sind.
§ 2
Aufgaben der zuständigen Stellen
(1) 1Die zuständigen Stellen unterstützen die jeweils in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Ausbildungsstätten dabei, ihren Pflichten nach dieser Rechtsverordnung nachzukommen. 2Sie bereiten die Abwicklung des Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung vor.
(2) 1Die zuständigen Stellen entscheiden über die im Einklang mit § 6 gestellten Anträge. 2Sie nutzen hierfür automatische Einrichtungen, deren Einsatz sich nach dieser Rechtsverordnung richtet.
§ 3
Vorbereitung der Antragstellung durch Erstellung von Listen
(1) Die in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, jeweils eine Liste zu erstellen, in der sie alle Personen – mit Ausnahme der Gasthörenden und Gaststudierenden – aufführen, die bei ihnen am 1. Dezember 2022 immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet waren.
(2) 1Die Ausbildungsstätten übergeben ihre Listen der für sie zuständigen Stelle. 2Die Übergabe erfolgt über einen sicheren Transportweg, den die zuständige Stelle vorgibt. 3Vor Übergabe werden die Listen gemäß dem in § 5 geregelten Verfahren verschlüsselt.
(3) Die Listen führen mindestens den Vor- und Nachnamen und das Geburtsdatum der in Abs. 1 genannten Person sowie die Bezeichnung und das Ordnungsmerkmal der Ausbildungsstätte und das Bundesland, in welchem die Ausbildungsstätte gelegen ist.
§ 4
Plausibilisierung und Freigabe der Listen
(1) Die zuständigen Stellen prüfen die nach § 3 Abs. 2 von den Ausbildungsstätten übergebenen Listen auf Plausibilität.
(2) 1Die zuständigen Stellen geben die plausibilisierten Listen frei, indem sie diese in das hierfür zentral bereitgestellte IT-System hochladen. 2In diesem System wird nach Antragstellung das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen geprüft und dort erfolgt unter Einsatz des Zugangsschlüssels nach § 5 ein Abgleich zwischen den Listen und den bereitgestellten Antragsdaten (Fachverfahren).
§ 5
Generierung eines Zugangsschlüssels und Verschlüsselung
(1) 1Die in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätten sind verpflichtet, ihre Listen in den ihnen von den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellten, passwortgeschützten Zugangsschlüssel-Generator einzugeben. 2Der Generator erzeugt einen für die anspruchsberechtigten Personen bei Antragstellung nutzbaren kombinierten Zahlen- und Buchstabenschlüssel (Zugangsschlüssel) sowie zusätzlich eine persönliche Identifikationsnummer (PIN). 3Zudem verschlüsselt der Generator die Listen auf Ebene des einzelnen Datensatzes und versieht den Zugangsschlüssel mit einer Hashfunktion.
(2) 1Die Ausbildungsstätten stellen der anspruchsberechtigten Person den jeweils die Person betreffenden Zugangsschlüssel auf sicherem Transportweg zur Verfügung. 2Die verschlüsselten Listen der gehashten Zugangsschlüssel werden im Einklang mit § 3 Abs. 2 an die zuständige Stelle übergeben.
§ 6
Antragstellung
1Die antragstellenden Personen stellen ihren Antrag nach § 2 Abs. 2 EPPSG nach Erhalt des Zugangsschlüssels über das Internet-Portal „Einmalzahlung200.de“. 2Eine Antragstellung auf anderem Wege ist ausgeschlossen.
§ 7
Identifizierung über das Nutzerkonto
(1) Bevor die antragstellenden Personen ihren Antrag stellen können, erfolgt über das Nutzerkonto Bund „bund.ID“ entweder mit dem sicheren Verfahren nach § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung (Elster-Zertifikat) oder dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (eID-Funktion) die Identifizierung.
(2) Wenn die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geregelten Bedingungen eingehalten werden, kann auch das Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates genutzt werden.
§ 8
Identifizierung mit Zugangsschlüssel und Identifikationsnummer
(1) Statt sich mit den in § 7 genannten Identifizierungsmitteln zu identifizieren, kann die antragstellende Person den Zugangsschlüssel gemeinsam mit der zusätzlichen PIN nutzen.
(2) 1Die anspruchsberechtigte Person erhält die PIN von der Ausbildungsstätte, bei der sie immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet ist. 2Die Ausbildungsstätte darf die PIN nur herausgeben, wenn die anspruchsberechtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises oder auf andere geeignete Weise nachgewiesen hat.
§ 9
Antragskonto
(1) 1Nach erfolgreicher Identifizierung kann die antragstellende Person im Antragssystem des Internet-Portals ihren Antrag stellen. 2Hierfür wird für die antragstellende Person automatisch ein Antragskonto eingerichtet, in welchem der Antrag gespeichert wird.
(2) 1Die antragstellende Person kann im Antragskonto den aktuellen Bearbeitungsstand einsehen. 2Einen zweiten Antrag kann sie nicht stellen.
§ 10
Antragsinformationen
(1) 1Die antragstellende Person hat im Antrag folgende Informationen über sich mitzuteilen:
- 1. Vor- und Familienname,
- 2. Geburtsdatum und -ort,
- 3. E-Mail-Adresse,
- 4. Wohnsitz,
- 5. Bundesland, in dem die Ausbildungsstätte gelegen ist, welche den Zugangsschlüssel der antragstellenden Person ausgestellt hat, und
- 6. Bankverbindung.
2Soweit die in Satz 1 genannten Informationen bereits als Stammdaten im Nutzerkonto Bund „bund.ID“ hinterlegt sind, werden sie nach der Identifizierung gemäß § 7 automatisch in das Antragssystem übernommen.
(2) Die antragstellende Person hat zu versichern, dass sie
- 1. am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte,
- 2. am 1. Dezember 2022 an einer in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG aufgeführten Ausbildungsstätte immatrikuliert oder zum Besuch angemeldet war, jedoch nicht im Status eines Gasthörenden oder Gaststudierenden,
- 3. bislang keinen Antrag nach § 2 Abs. 2 EPPSG gestellt hat und keine Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz zu ihren Gunsten bewilligt oder ausgezahlt worden ist,
- 4. und zu erklären, dass die benannte E-Mail-Adresse für die Kommunikation im Verfahren einschließlich der Entscheidung über den Antrag benutzt werden darf.
(3) Damit der Antrag der zuständigen Stelle zugewiesen und ein Abgleich zwischen den Antragsinformationen und den Listen erfolgen kann, hat die antragstellende Person den Zugangsschlüssel einzugeben, der ihr nach § 5 Abs. 2 Satz 1 von ihrer Ausbildungsstätte zur Verfügung gestellt wurde.
§ 11
Verfahren
(1) 1Der Bescheid wird grundsätzlich vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen. 2Für dieses Verfahren gelten die Abs. 2 bis 8.
(2) Der Antrag kann erst versendet werden, wenn die Daten der Bankverbindung syntaktisch oder semantisch richtig sind und alle Pflichtangaben im Antragssystem ausgefüllt wurden.
(3) 1Nach Versendung des Antrags wird der Zugangsschlüssel verwendet, um im Fachverfahren den verschlüsselten Datensatz zur antragstellenden Person in der Liste zu finden, den die zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 2 hochgeladen hat. 2Ist ein passender Datensatz auffindbar, wird dieser mit dem von der antragstellenden Person eingegebenen Zugangsschlüssel entschlüsselt und die persönlichen Daten aus dem entschlüsselten Datensatz werden mit den Angaben im Antrag abgeglichen.
(4) Um eine mehrfache Auszahlung zu verhindern, wird der Antrag automatisch mit allen bereits eingereichten Anträgen abgeglichen und geprüft, ob eine Auszahlung an die antragstellende Person bereits erfolgte.
(5) 1Besteht der Antrag die Prüfung nach den Abs. 3 und 4, wird er bewilligt. 2Die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids erfolgt per E-Mail. 3Er muss nicht begründet werden.
(6) Nach Bewilligung des Antrags wird der Zugangsschlüssel der anspruchsberechtigten Person entwertet.
(7) 1Ist der eingegebene Zugangsschlüssel nicht richtig oder bereits entwertet, ist der Datensatz bei der Prüfung nach Abs. 3 Satz 1 nicht auffindbar oder scheitert der Abgleich nach Abs. 3 Satz 2, erfolgt noch keine Bewilligung und Auszahlung. 2Die antragstellende Person wird automatisch hierauf hingewiesen. 3Ihr bleibt die Möglichkeit, den Antrag anzupassen.
(8) 1Scheitert der an die Prüfung nach Abs. 3 anschließende Abgleich nach Abs. 4, wird der Antrag abgelehnt. 2Die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides erfolgt per E-Mail.
§ 12
Handlungsfähigkeit
Auch die antragstellenden Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, werden im Bewilligungsverfahren als handlungsfähig anerkannt.
§ 13
Antragstellung durch Dritte
(1) Stellt für die antragsberechtigte Person eine bevollmächtigte oder eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person den Antrag, hat sich diese nach § 7 zu identifizieren.
(2) 1Die bevollmächtigte oder die gesetzlich vertretungsberechtigte Person hat im Antragssystem anzugeben, für wen sie den Antrag stellt. 2Sie hat den Grund für die Vertretungsberechtigung anzugeben.
§ 14
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die zuständigen Stellen dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und dieser Verordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) 1Die in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG genannten Ausbildungsstätten dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit erforderlich auch zweckändernd. 2Die Ausbildungsstätten haben die Ausbildungsstätten-Listen nach Beendigung der Bewilligungsverfahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023 zu löschen.
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 17. Februar 2025 außer Kraft.
München, den 14. Februar 2023
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder