34-I
Verwaltungsvorschrift über die elektronische Aktenführung in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 17. Februar 2023, Az. A3-0065-2-21
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Freistaat Bayern (BayeAktV-V) wird bestimmt:
1.
- 1.1
- In der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit werden Akten bei nachfolgenden Gerichten wie folgt elektronisch geführt:
- 1.1.1
- Verwaltungsgericht Würzburg
- 7. Kammer ab 27. Februar 2023: Klageverfahren im Referat 3 im Sachgebiet 06 00.
- 1.1.2
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- 21. Senat ab 27. März 2023: alle Verfahren inklusive Bestandsakten.
- 1.2
- 1Die elektronische Aktenführung beschränkt sich auf Verfahren, die ab dem jeweiligen Beginn der elektronischen Aktenführung anhängig werden, sofern in Nr. 1.1 nichts anders vermerkt ist. 2Werden bereits anhängige Verfahren in die elektronische Aktenführung einbezogen, wird die Akte ab dem in Nr. 1.1 genannten Stichtag elektronisch fortgeführt.
- 1.3
- 1Soweit eine elektronisch geführte Akte Bestandteile in Papier enthält, die nicht in die elektronische Form überführt werden konnten, ist in beiden Aktenbestandteilen ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. 2In Papierakten, die elektronisch fortgesetzt werden ist ein Hinweis auf die elektronische Fortführung aufzunehmen.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 27. Februar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Brigitta Brunner
Ministerialdirektorin