Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 87 vom 22.02.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): FE9AE73AE99E75FCBFAD19D51BF40A7DE11DC516C0A2843F7881AF176ADAA5EB

Verwaltungsvorschrift

2154-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Katastrophenschutz

2154-I

Änderung der Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 14. Februar 2023, Az. D4-2258-23-3

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien (KatSZR) vom 25. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 350) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 4.5.1.5 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

6Ein zweiter ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL kann nicht gefördert werden, wenn in der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde bereits ein aus Mitteln des Katastrophenschutzes geförderter ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 vorhanden ist, für den die Bindungsfrist nach Nr. 7.4 noch nicht abgelaufen ist.“

1.1.2
Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
1.2
Nach Nr. 4.5.1.5 wird folgende Nr. 4.5.1.6 eingefügt:
4.5.1.6
ELW oder AB für die Kontingentführung von Regierungskontingenten

1Die Regierungen legen pro Regierungsbezirk einen Standort für einen ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 fest, der insbesondere der Unterstützung der Regierungskontingentführung dienen soll. 2Die Festlegung erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde. 3An dem festgelegten Standort kann abweichend von Nr. 4.5.1.5 Satz 6 und 7 ein zusätzlicher ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 gefördert werden. 4In den Bewilligungsbescheid ist eine Auflage aufzunehmen, dass der ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 vorrangig der jeweiligen Regierung für die Aufgaben der Kontingentführung bei Katastrophen beziehungsweise entsprechenden Übungen zur Verfügung steht, sofern dadurch nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben durch den Zuwendungsempfänger gefährdet ist.“

1.3
In Nr. 4.5.8 wird die Angabe „Nr. 4.5.1.1“ durch die Angabe „Nrn. 4.5.1.1 und 4.5.1.4“ ersetzt.
1.4
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion bedarf es bei Anträgen nach Nr. 2 Buchst. h nicht.“

1.4.2
Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3 bis 7.
1.5
In Nr. 7.2 Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 2022 bis zum 25. Juli“ durch die Wörter „im Jahr 2023 bis zum 19. Mai“ ersetzt.
1.6
Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor



Anlage