2154-I
Änderung der Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 14. Februar 2023, Az. D4-2258-23-3
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien (KatSZR) vom 25. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 350) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 4.5.1.5 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
„6Ein zweiter ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL kann nicht gefördert werden, wenn in der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde bereits ein aus Mitteln des Katastrophenschutzes geförderter ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 vorhanden ist, für den die Bindungsfrist nach Nr. 7.4 noch nicht abgelaufen ist.“
- 1.1.2
- Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
- 1.2
- Nach Nr. 4.5.1.5 wird folgende Nr. 4.5.1.6 eingefügt:
- „4.5.1.6
- ELW oder AB für die Kontingentführung von Regierungskontingenten
1Die Regierungen legen pro Regierungsbezirk einen Standort für einen ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 fest, der insbesondere der Unterstützung der Regierungskontingentführung dienen soll. 2Die Festlegung erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde. 3An dem festgelegten Standort kann abweichend von Nr. 4.5.1.5 Satz 6 und 7 ein zusätzlicher ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 gefördert werden. 4In den Bewilligungsbescheid ist eine Auflage aufzunehmen, dass der ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 vorrangig der jeweiligen Regierung für die Aufgaben der Kontingentführung bei Katastrophen beziehungsweise entsprechenden Übungen zur Verfügung steht, sofern dadurch nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben durch den Zuwendungsempfänger gefährdet ist.“
- 1.3
- In Nr. 4.5.8 wird die Angabe „Nr. 4.5.1.1“ durch die Angabe „Nrn. 4.5.1.1 und 4.5.1.4“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion bedarf es bei Anträgen nach Nr. 2 Buchst. h nicht.“
- 1.4.2
- Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3 bis 7.
- 1.5
- In Nr. 7.2 Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 2022 bis zum 25. Juli“ durch die Wörter „im Jahr 2023 bis zum 19. Mai“ ersetzt.
- 1.6
- Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor