Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 10 vom 10.01.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Sonstige Bekanntmachung

7912.3-U

Erklärung zum „Naturpark Nagelfluhkette“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 15. Dezember 2023, Az. 62b-U8635.1-2007/1-80

Gemäß Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 723) geändert worden ist, werden Naturparke durch Erklärung bestimmt.

  1. 1. Erklärung zum Naturpark Nagelfluhkette

1Teilbereiche der Naturräume „Vorderer Bregenzer Wald“, „Hinterer Bregenzer Wald“, „Oberstdorfer Becken“, „Iller-Vorberge“ und „Vilser Gebirge“ sind in den in Nr. 2 näher bezeichneten Grenzen durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zum „Naturpark Nagelfluhkette“ erklärt. 2Der Naturpark umfasst zirka 32 152 ha.

  1. 2. Naturparkgrenzen

1Der Naturpark umfasst die Gemeinden bzw. Teile der Gemeindegebiete von Balderschwang, Blaichach, Bolsterlang, Burgberg, Fischen, Immenstadt, Obermaiselstein, Oberstaufen, Ofterschwang, Rettenberg. 2Die Grenzen des Naturparks sind in einer Karte im Maßstab 1:150 000 grob dargestellt, die Anlage dieser Erklärung ist. 3Die genauen Grenzen des Naturparks sind in einer Karte im Maßstab 1:50 000 dargestellt, auf die Bezug genommen wird und die Inhalt dieser Erklärung ist. 4Diese Karte ist beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberster Naturschutzbehörde niedergelegt. 5Maßgebend für den genauen Grenzverlauf ist der Eintrag in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstrichs. 6Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Regierung von Schwaben als höherer Naturschutzbehörde sowie beim Landratsamt Oberallgäu als unterer Naturschutzbehörde. 7Die Karten werden bei den genannten Behörden in Papierform oder unveränderlicher digitaler Form archivmäßig verwahrt und sind dort während der Dienststunden allgemein zugänglich.

  1. 3. Schutzgebiete

Innerhalb des Naturparks sind überwiegend Schutzgebiete im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG festgesetzt.

  1. 4. Zweck des Naturparks

Zweck des Naturparks ist es,

a)
das Gebiet entsprechend einem Pflege- und Entwicklungsplan gemäß Nr. 5 Buchst. a) nachhaltig zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln,
b)
eine durch vielfältige, naturschutzgerechte Nutzungsformen geprägte Landschaft und ihre Arten- und Biotopvielfalt zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen,
c)
geeignete Landschaftsteile für die Erholung und den Naturgenuss der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dies zulassen,
d)
die Erholungsnutzung zu ordnen und zu lenken,
e)
in den Schutzgebieten die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsverordnungen und in den Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe der jeweiligen Erhaltungsziele zu verwirklichen.
  1. 5. Träger und Aufgaben

1Träger des Naturparks ist der Verein „Naturpark Nagelfluhkette e.V.“ mit Sitz in Immenstadt im Allgäu. 2Er hat insbesondere

a)
eine Planung zu erstellen, die vor allem die Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebiets als eine für die jeweiligen Naturräume typische, durch vielfältige Nutzungsformen geprägte Vorbildlandschaft und als Erholungsraum enthält (Pflege- und Entwicklungsplan), sie umzusetzen und bei Bedarf fortzuschreiben; bei der Aufstellung und Fortschreibung sind die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange zu beteiligen,
b)
Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, durchzuführen und zu fördern,
c)
das Naturparkgebiet im Sinne des Naturschutzes zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen, insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbilds für die Allgemeinheit zu bewahren,
d)
Möglichkeiten aufzuzeigen, wie eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung zu erreichen ist,
e)
die naturnahe und naturschonende Erholung im Naturpark zu fördern,
f)
die Bevölkerung über die Bedeutung des Naturparks für Naturschutz und Landschaftspflege sowie die Erholung aufzuklären.
  1. 6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 15. Januar 2024 in Kraft und gilt, solange ihre wesentlichen Voraussetzungen, insbesondere die Festsetzung der überwiegenden Fläche als Schutzgebiete gemäß Nr. 3 und das Bestehen eines aufgabenorientierten Naturparkträgers erfüllt sind. 2Mit Ablauf des 14. Januar 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 13. Dezember 2007 (StAnz 2007, Nr. 51/52, S. 5) außer Kraft.

Thorsten Glauber

Staatsminister



Anlage