Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 109 vom 28.02.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1.2.4-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Schüler

2230.1.1.1.2.4-K

Förderbekanntmachung zur Umsetzung der bayerischen landesweiten
Investitionsvorhaben im DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (BayLaIV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 8. Februar 2024, Az. I.7-BS4400.27/443/3

1Bund und Länder haben am 16. Mai 2019 mit der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (VV) die Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau und zur Optimierung lernförderlicher und belastbarer, interoperabler digitaler technischer Infrastrukturen sowie Lehr-Lern-Infrastrukturen gelegt. 2Im Umfeld einer dynamisch fortschreitenden Digitalisierung verbessern schulische, regionale, landesweite und länderübergreifende Investitionen im Sinne von § 3 VV die Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur als infrastrukturelle Voraussetzung für das digital gestützte Lehren und Lernen und die systematische Förderung der Medienkompetenzen der Schülerinnen und Schüler. 3Zuständigkeit und Finanzverantwortung der Länder für das Bildungswesen bleiben davon unberührt.

4§ 3 Abs. 2 VV eröffnet die Möglichkeit zur Förderung landesweiter Investitionen, einschließlich Einrichtungen der Lehrerbildung der zweiten und dritten Phase, zur unmittelbaren Nutzung durch die Schulen. 5Über landesweite Investitionsvorhaben werden zentrale IT-Infrastrukturen aufgebaut, um technologische, pädagogische und funktionale Vorteile standardisierter IT-Strukturen für eine Steigerung von Effizienz, Interoperabilität und Qualität im Kontext weiterer Investitionsmaßnahmen im DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 zu erschließen. 6Landesweite Investitionsvorhaben werden nach den Maßstäben für die Auswahl bzw. verwaltungsseitige Durchführung gemäß dieser Richtlinie vom Freistaat Bayern (Land) durchgeführt. 7Auf Grundlage einer Genehmigung der benannten Stelle im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) verausgabt die für das landesweite Investitionsvorhaben jeweils projektverantwortliche Stelle der Staatsverwaltung die Finanzhilfen des Bundes nach Maßgabe der nachstehenden sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO), im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel (im Nachfolgenden als Förderung bzw. Förderfähigkeit bezeichnet).

1.Zweck der Förderung

Zweck der Förderung sind Aufbau, Ausbau und Optimierung von landesweiten lernförderlichen und belastbaren, interoperablen digitalen technischen Bildungsinfrastrukturen und digitalen Lehr-Lern-Infrastrukturen, die den Zielen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024, der Zukunftsstrategie „Digitale Bildung in Schule, Hochschule und Kultur“ der Bayerischen Staatsregierung oder der Strategie der Kultusministerkonferenz „Bildung in der digitalen Welt“ einschließlich der ergänzenden Empfehlungen „Lehren und Lernen in der digitalen Welt unter Berücksichtigung der Strategie „Bildungsoffensive für die digitale Wissensgesellschaft“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ dienen.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
Landesweite Investitionsvorhaben

Landesweite Investitionsvorhaben sind zentral vom Land durchgeführte Maßnahmen zur Verbesserung der landesweiten digitalen Bildungsinfrastruktur, die schulischen Zwecken gemäß landesweiten Schul- und Unterrichtsentwicklungszielen dienen.

2.2
Fördergegenstände; förderfähige Maßnahmen
2.2.1
Fördergegenstände

1Förderfähig sind folgende Investitionen (einschließlich Planung, Beschaffung, Entwicklung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation), sofern sie unterrichtlichen Zwecken bzw. der Erfüllung der Aufgaben von Einrichtungen der Lehrerbildung der zweiten und dritten Phase dienen:

a)
Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (z. B. Lernplattformen, pädagogische nutzbare Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Landesserver, Cloudangebote), soweit sie im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten; bei Einrichtungen der Lehrerbildung einschließlich Dateninfrastrukturen, WLAN sowie Anzeige- und Interaktionsgeräten;
b)
digitale Infrastrukturen, die dem Ziel dienen, bei bestehenden Angeboten Leistungsverbesserungen herbei zu führen, die Service-Qualität bestehender Angebote zu steigern oder die Interoperabilität bestehender oder neu zu entwickelnder digitaler Infrastrukturen herzustellen oder zu sichern.

2Dies umfasst

a)
IT-Systeme (Hardware und betriebserforderliche Software zum Aufbau landesweiter digitaler Lehr-Lern-Infrastruktur, z. B. digitale Lehr- und Lernsysteme, Identitätsmanagementsysteme, Systeme zum Aufbau von Repositorien für digitale Medien, erforderliche digitale Arbeitsgeräte einschließlich Steuerungsgeräten und Betriebssoftware; ausgenommen sind die personenbezogene Ausstattung von Lehrkräften oder Schülerinnen und Schülern mit mobilen Endgeräten und rein lokal genutzte schulische IT-Infrastrukturen ohne Bezug zu landesweiten Investitionsvorhaben);
b)
digitale Werkzeuge (Softwarewerkzeuge zum Aufbau landesweiter digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen, z. B. Zugriffswerkzeuge auf zentrale Cloud- oder Landesserver, Arbeits- und Kollaborationswerkzeuge für den digitalen Unterricht, Entwicklungswerkzeuge zur Content-Erstellung; ausgenommen sind lokale Anwendungssoftware und didaktische Lern- oder Unterrichtssoftware ohne Integration in eine landesweite digitale Lehr-Lern-Infrastruktur);
c)
digitale Dienste (landesweite Dienste zur unterrichtlichen Kommunikation und Kooperation, schulischen Vernetzung, Datenaustausch, z. B. Hard- und Software für synchrone oder asynchrone Kommunikationsanwendungen wie Maildienste, Messengerdienste, Benachrichtigungsdienste, Konferenzsysteme, cloudbasierte Datenablage, -sicherung und -transfer).

3Die geförderte digitale Infrastruktur muss grundsätzlich technologieoffen, erweiterungsfähig, interoperabel und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein.

2.2.2
Förderfähige landesweite Investitionsvorhaben

Förderfähig sind insbesondere Investitionen in

a)
eine für alle Schulen zu unterrichtlichen Zwecken nutzbare landesweite Cloud-Infrastruktur, insbesondere durch Beschaffung oder Entwicklung
aa)
eines zentralen Identitätsmanagements zum Single-Sign-On-Zugang zu internen und externen digitalen Diensten über standardisierte und datenschutzkonforme Schnittstellen;
bb)
pädagogischer Lernplattformen einschließlich Mediendistribution und virtuellen Lernmanagementsystemen;
cc)
eines virtuellen Arbeitsplatzes für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler zur Bearbeitung und Speicherung digitaler Unterrichtsmaterialen und Aufgaben einschließlich Werkzeugen und Diensten für die unterrichtsbezogene Kollaboration und Kommunikation;
dd)
unterrichtsbezogener Werkzeuge und Dienste, z. B. digitale Tafelwerkzeuge, Feedbackwerkzeuge, pädagogische Webfilter;
b)
die IT-Ausstattung an Ausbildungsseminaren und Seminarschulen (landesweite Einrichtung der zweiten Phase der Lehrerbildung) zur Erprobung innerhalb der Lehrerausbildung, z. B. Ausstattung von Ausbildungsräumen mit fachspezifischen Arbeitsgeräten, zu Ausbildungszwecken genutzte mobile Endgeräte, Anzeige- und Interaktionsgeräte einschließlich Steuerungs- und Schnittstellengeräten, drahtloser Netzzuggang, Kollaborationswerkzeuge, didaktische Software;
c)
die digitale Bildungsinfrastruktur von landesweiten Einrichtungen der dritten Phase der Lehrerbildung , z. B. Dateninfrastrukturen, drahtloser Netzzugang, Kollaborationswerkzeuge, Entwicklungswerkzeuge für Fortbildungsangebote, Plattformen und Strukturen zur Unterstützung der Lehrerfortbildung, Entwicklung von Schnittstellen und standardisierten Formaten für Fortbildungsmaterial, Infrastrukturen für einen ort- und zeitunabhängigen Zugang zu Online-Fortbildungsangeboten;
d)
digitale IT-Infrastrukturen zur Bereitstellung, Suche, Bewertung, Metadatenerfassung und zum schulübergreifenden Austausch von digitalen Bildungsmedien und Unterrichtsmaterialien, z. B. Portale, Plattformen, Suchmaschinen, zentrale Serverlösungen;
e)
digitale IT-Infrastrukturen für ein landesweites, schulübergreifendes Netzwerk aus Profilschulen, das der Bildung eines besonderen Schulprofils zur Erprobung und Multiplikation einer landesweiten pädagogischen Konzeption in der digitalen Bildung dient, z. B. digitale Sonderausstattung wie Roboterarme, Sensoren, elektronische Baukästen, AR-/VR-/XR-Technologie, spezifische digitale Geräte zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zum schulübergreifenden Verleih;
f)
IT-Infrastruktur zur Leistungsfeststellung, Kompetenzmessung und Diagnostik, z. B. landesspezifische online-basierte technische Test-, Auswertungs- und Rückmeldeverfahren.

3.Förderberechtigte; Maßnahmenumsetzung

3.1
Projektverantwortliche Stellen

1Förderberechtigt ist das Land, vertreten durch die fachlich für Schulen bzw. Einrichtungen der Lehrerbildung der zweiten und dritten Phase verantwortlichen Stellen der zuständigen Staatsministerien (projektverantwortliche Stellen). 2Die projektverantwortliche Stelle setzt das landesweite Investitionsvorhaben über eigene Stellen der Staatsverwaltung oder durch Beauftragung externer Dienstleister um.

3.2
Maßnahmenumsetzung durch einen Maßnahmeträger (zweckgebundene Weitergabe)

1Abweichend von Nr. 3.1 Satz 2 kann die Umsetzung eines landesweiten Investitionsvorhabens vom Land an einen Maßnahmeträger übertragen werden, sofern die Gesamtverantwortung beim Land als Finanzhilfeempfänger verbleibt, die in der Genehmigung zur Durchführung eines landesweiten Investitionsvorhabens gemäß Nr. 6.2 enthaltene Projektplanung des Landes vollumfänglich eingehalten wird und die Aufgabenübertragung den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit folgt. 2Als Maßnahmeträger kommen ausschließlich kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen (Schulträger) in Bayern in Betracht. 3In diesem Fall ist die projektverantwortliche Stelle ermächtigt, die Finanzhilfen des Bundes einschließlich eventueller zweckgebundener Landesmittel an den Maßnahmeträger in Form eines Zuwendungsbescheids oder einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung zweckgebunden an die Schulträger weiterzugeben, sofern sichergestellt ist, dass

a)
der Maßnahmeträger dem Land die Vorhabenumsetzung gemäß Maßnahmenbeschreibung abnimmt und der Übernahme hinsichtlich Art, Umfang und Ausführung zugestimmt hat,
b)
der Maßnahmeträger die zweckentsprechende Verwendung durch die Schulen in vollem Umfang sicherstellt, insbesondere durch Einräumung von nur aus wichtigem Grund kündbaren uneingeschränkten Nutzungsrechten der Schulen an den digitalen Infrastrukturen unter Einhaltung der Zweckbindungsfrist,
c)
sich die projektverantwortliche Stelle für den Fall einer nicht zweckentsprechenden Verwendung die anteilige Rückforderung der Förderung gegenüber dem Maßnahmeträger vorbehält,
d)
sich der Maßnahmeträger verpflichtet, das Eigentum an geförderten beweglichen bzw. nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügten digitalen Infrastrukturen auf Verlangen an das Land zu übertragen und die Gegenstände herauszugeben, sofern diese nicht mehr dem Förderzweck entsprechend eingesetzt werden,
e)
sich der Maßnahmeträger verpflichtet, auf Verlangen zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs eine dingliche Sicherung über die geförderten Maßnahme zugunsten des Freistaats Bayern vorzunehmen,
f)
Regelungen zur Kostentragung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Maßnahmeträger getroffen sind, insbesondere zu Art und Höhe der förderfähigen Ausgaben und Übernahme von Eigenmitteln und nicht förderfähigen Ausgaben,
g)
Regelungen zur Mittelanforderung und Maßnahmendokumentation durch den Maßnahmeträger getroffen sind (zuständige Stelle, Termine, Unterlagen und Nachweise zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 12 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 VV),
h)
der Maßnahmeträger die Prüfrechte der benannten Stelle als Bewilligungsbehörde (einschließlich eines von ihr Beauftragten), des Obersten Rechnungshofs sowie des Bundesrechnungshofs ausdrücklich anerkennt und
i)
sich der Maßnahmeträger verpflichtet, bei der Beschaffung und Umsetzung die Grundsätze nach Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften nach Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (ANBest-K) bzw. gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung nach Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (ANBest-P) in der jeweils aktuell gültigen Fassung einzuhalten.

4.Fördervoraussetzungen

4.1
Vorzeitiger Vorhabenbeginn

1Es können ausschließlich landesweite Investitionsvorhaben gefördert werden, mit denen nicht vor dem 17. Mai 2019 begonnen wurde. 2Selbstständige Maßnahmenabschnitte laufender Investitionsvorhaben können gefördert werden, wenn sie ab dem 17. Mai 2019 begonnen wurden und im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden landesweiten Investitionsvorhabens handelt. 3Selbstständige Maßnahmenabschnitte können auch den Ausbau, die Steigerung der Effizienz und Leistungsfähigkeit, die Funktionserweiterung oder die Weiterentwicklung bestehender Systeme betreffen, sofern diese nach sachlichen Kriterien trennbar sind. 4Aus dem zugelassenen vorzeitigen Vorhabenbeginn entsteht kein Anspruch auf Förderung.

4.2
Genehmigungsvoraussetzungen

1Die projektverantwortliche Stelle hat einen trägerneutralen Zugang zu den geförderten landesweiten digitalen Bildungsinfrastrukturen sicherzustellen. 2Investitionskosten dürfen nicht über Nutzungsentgelte für laufende Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support refinanziert werden.

4.3
Zweckbindungsfrist

1Beschaffte IT-Hardware ist für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Inbetriebnahme dem Förderzweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). 2Abweichend davon wird die Zweckbindungsfrist für mobile Endgeräte auf drei Jahre und für Gegenstände, die der digitalen Vernetzung dienen, auf zehn Jahre festgelegt. 3Die landesweiten IT-Infrastrukturen sollen auf einen dauerhaften Betrieb angelegt und der Betrieb langfristig sichergestellt werden, sofern eine Überführung in den Regelbetrieb stattfindet und die Strukturen nicht durch gleichwertige andere Systeme ersetzt werden.

5.Art und Umfang der Förderung

5.1
Art der Förderung

Die Förderung erfolgt mittels eines festen Betrags in der durch Genehmigung gemäß Nr. 5.3 festgesetzten Höhe (Projektförderung).

5.2
Förderfähige Ausgaben

1Folgende Ausgaben sind förderfähig:

a)
Kostenposition 1: Erwerb und Entwicklung von IT-Infrastrukturen (digitale Lehr-Lern-Infrastrukturen, Systeme, Werkzeuge, Dienste)

1Förderfähig sind der Erwerb, die Herstellung und Weiterentwicklung digitaler Infrastrukturen (Hard- und Software), wie sie zur Entwicklung oder Nutzung von landesweiten digitalen Infrastrukturen erforderlich sind. 2Eingeschlossen sind insbesondere Ausgaben für den Erwerb von Hardware und Softwarelizenzen, die Erstellung von Individualsoftware und Anpassungsprogrammierungen einschließlich der Inbetriebnahme und Integration in das jeweilige Gesamtsystem.

b)
Kostenposition 2: Miete, Mietkauf und Leasing

1Ausgaben für Miete, Mietkauf und Leasing für IT-Ausstattung gemäß Buchst. a) werden ausschließlich für den auf den Zeitraum zwischen vorzeitigem Vorhabenbeginn und 31. Dezember 2025 (Abrechnungszeitraum) entfallenden Anteil gefördert. 2Die förderfähigen Anteile sind bei Abruf gesondert auszuweisen. 3Miet-, Mietkauf- und Leasing-Verträge für IT Ausstattungsgegenstände sind mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren abzuschließen.

c)
Kostenposition 3: Bauliche Maßnahmen

1Bauliche Maßnahmen sind förderfähig, sofern diese bei der Projektdurchführung zur internen Netzanbindung, zum Aufbau oder zur Inbetriebnahme von Ausstattungsgegenständen nach Buchst. a) und b) unmittelbar notwendig sind. 2Die externe Netzanbindung sowie weitere nicht unmittelbar projektbezogene bauliche und infrastrukturelle Maßnahmen sind nicht förderfähig.

d)
Kostenposition 4: Projektbezogene Ausgaben

1Projektbezogene Ausgaben zur technischen, rechtlichen, fachlichen und organisatorischen Planung, Umsetzung, Entwicklung und Testung sind förderfähig, wenn

aa)
ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit dem geförderten Investitionsvorhaben besteht,
bb)
diese durch Beauftragung Dritter außerhalb des Geschäftsbereichs des zuständigen Staatsministeriums anfallen oder innerhalb des Geschäftsbereichs des zuständigen Staatsministeriums ein expliziter Projektbezug in eindeutiger Abgrenzung zu den laufenden Personalkosten der Verwaltung besteht (z. B. befristete Projektstelle) und
cc)
die Leistungen gegenüber der projektverantwortlichen Stelle nach Projektphasen und Fördergegenständen abgerechnet werden oder in der Mittelbewirtschaftung des zuständigen Staatsministeriums trennbar sind.

2Zu den projektbezogenen Begleitmaßnahmen zählen insbesondere

aa)
Personalausgaben als Personal- oder Sachmittel für Projektleitung, -management und -assistenz sowie zur Erstellung exemplarischer Inhalte oder Testung der landesweiten IT-Infrastruktur, sofern diese zur Vorbereitung der Inbetriebnahme der geförderten Infrastrukturen erforderlich sind,
bb)
projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen,
cc)
Entgelte für projektbezogene Dienstleistungen Dritter einschließlich anderer öffentlicher Stellen (z. B. staatliche Rechenzentren).

2Nicht zuwendungsfähig sind laufende Kosten der Verwaltung innerhalb des Geschäftsbereichs des zuständigen Staatsministeriums einschließlich der nachgeordneten Dienstbehörden (Personalkosten, Sachkosten), Finanzierungskosten sowie Kosten für den laufenden Betrieb, die Wartung und den IT-Support nach Inbetriebnahme der geförderten Infrastruktur. 3Förderfähige Ausgaben können gemäß Leistungserbringung bis zum Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet werden.

5.3
Höhe der Förderung

1Die Höhe der Förderung wird im Rahmen der als förderfähig anerkannten Ausgaben gemäß Investitions- und Maßnahmenplanung des Antrags und der für landesweite Investitionsvorhaben verfügbaren Haushaltsmittel als fester Betrag festgelegt. 2Auf Antrag kann dieser Betrag bei unvorhersehbaren und notwendigen Änderungen in der Maßnahmenumsetzung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel und weiteren zweckgebundenen Landesmittel durch die benannte Stelle unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit neu festgesetzt werden. 3Die Umsetzung erfolgt durch Verausgabung der dafür im Staatshaushalt bestimmten Haushaltsmittel, die sich aus den Finanzhilfen gemäß Satz 1 und weiteren Haushaltmitteln im Staatshaushalt zusammensetzen (zweckgebundene Landesmittel). 4Die benannte Stelle trägt bei der Festsetzung der Höhe der Finanzierung dafür Sorge, dass der investive Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 Prozent zur Finanzierung der mit Bundesmitteln geförderten Investitionen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 4 VV über den gesamten DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 einschließlich Zusatzvereinbarungen eingehalten wird.

5.4
Mehrfachförderung

1Mehrfachförderungen sind unzulässig. 2Landesweite Investitionsvorhaben können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden, wenn für diese andere Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) in Anspruch genommen werden. 3Die Fördermittel dürfen nicht zur Kofinanzierung in anderen Förderprogrammen eingesetzt werden.

6.Verfahren

6.1
Förderantrag

1Die Förderung erfolgt auf Antrag unter Verwendung des Musters in der Anlage. 2Der Antrag setzt eine Zustimmung der Amtsleitung des Staatsministeriums voraus und ist von der projektverantwortlichen Stelle spätestens bis zum 16. Mai 2024 bei der benannten Stelle zu stellen. 3Anträge zur Förderung landesweiter Investitionsvorhaben enthalten folgende Angaben:

a)
Benennung der projektverantwortlichen Stelle als Ansprechpartner für die benannte Stelle;
b)
Ziele des Investitionsvorhabens;
c)
Maßnahmenbeschreibung und Darstellung von Art und Umfang der digitalen Infrastrukturen, geplanten Nutzungs- und Einsatzszenarien sowie Schulen bzw. Einrichtungen der Lehrerbildung, die von den geplanten IT-Infrastrukturen erfasst werden;
d)
Darstellung der strukturbildenden Wirkungen und technologischen, pädagogischen oder funktionalen Vorteile (z. B. schulübergreifende bzw. zeit- und ortsunabhängige Nutzbarkeit, strukturelle Verbesserungen der vorgesehenen Funktionalitäten in der Unterrichtsentwicklung, Förderung der Interoperabilität, Effizienzsteigerung, Qualitätssicherung anderer Investitionsmaßnahmen);
e)
Investitionsplanung nach Projektphasen und Kostenbereichen (Kostenplanung, förderfähige Kostenanteile, Zeitplanung, Beginn und voraussichtliches Ende);
f)
bei Umsetzung durch einen Maßnahmeträger die Versicherung über die Herstellung der Voraussetzungen gem. Nr. 3.2 Satz 3;
g)
im Fall von Nr. 4.1 Satz 2 eine Erklärung, dass es sich um einen ab dem 17. Mai 2019 begonnenen selbstständigen Abschnitt eines laufenden Investitionsvorhabens handelt;
h)
Bestätigung eines auf die Ziele des Investitionsvorhabens abgestimmten Konzepts zur Sicherstellung des Einsatzes einschließlich Betrieb, Wartung und IT-Support nach den Maßgaben von Anlage 2 zur VV;
i)
Erklärung über einen trägerneutralen Zugang zur landesweiten digitalen Bildungsinfrastruktur, zur unmittelbaren Nutzbarkeit durch die Schulen bzw. Einrichtungen der Lehrerbildung der zweiten und dritten Phase über entsprechende Nutzungsrechte und zur Begrenzung von Nutzungsentgelten auf laufende Betriebskosten;
j)
Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen, darunter ob und wofür einander ergänzende Fördermaßnahmen des Landes, der EU und des Bundes beantragt, bewilligt oder gewährt wurden.
6.2
Genehmigung zur Durchführung eines landesweiten Investitionsvorhabens

1Die benannte Stelle prüft die Anträge auf formale Erfordernisse und legt Art und Umfang der förderfähigen Maßnahmen und Ausgaben fest. 2Sie erteilt eine Genehmigung zur Durchführung eines landesweiten Investitionsvorhabens und legt eine entsprechende Befugnis zur Mittelbewirtschaftung fest.

6.3
Auswahlkriterien

1Die benannte Stelle entscheidet bei der Genehmigung zur Durchführung eines landesweiten Investitionsvorhabens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Zustimmung der Amtsleitung, der Ziele der landesweiten und länderübergreifenden Digitalisierungsstrategien und der bildungspolitischen Schwerpunkte der Landesregierung. 2Die Anträge werden von der benannten Stelle nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

a)
strukturbildende Wirkung auf Landesebene, Lernförderlichkeit der schulischen Nutzungsszenarien,
b)
Relevanz und Reichweite der Angebote in Bezug auf die Digitalisierungsstrategie der bayerischen Staatsregierung,
c)
Innovationscharakter bzw. der Beitrag zur Entlastung der Schulen und Schulaufwandsträger bei der Unterhaltung der schulischen IT-Infrastrukturen und
d)
Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Projekt- und Investitionsplanung (Förderfähigkeit der Ausgaben einschließlich Notwendigkeit, Angemessenheit der vorhabenbezogenen Mittelplanung, auf Dauerhaftigkeit, Nachhaltigkeit und Weiterentwicklungsfähigkeit angelegte Vorhabenplanung).

3Zur Bewertung hinsichtlich der Kriterien gemäß Nr. 6.1 Satz 3 Buchst. b) bis e) beteiligt die benannte Stelle das Referat „Grundsatzfragen der Digitalen Bildung, Medienbildung, Fortbildung im Bereich der Digitalen Bildung“ im Staatsministerium.

6.4
Pflichten der projektverantwortlichen Stelle

1Die projektverantwortliche Stelle ist zur Einhaltung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der BayHO und der VV-BayHO sowie der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA), verpflichtet. 2Sie dokumentiert die Umsetzung des landesweiten Investitionsvorhabens, gegebenenfalls unter Rückgriff auf Unterlagen des Maßnahmeträgers, hinsichtlich der

a)
Maßnahmendurchführung (Liste der beschafften oder entwickelten digitalen Infrastrukturen),
b)
erreichten Ergebnisse (bereitgestellte Systeme und Funktionalitäten) und
c)
Ausgaben (einschließlich zahlungsbegründender Unterlagen).

3Zudem stellt die projektverantwortliche Stelle sicher, dass in geeigneter Weise durch Anbringung von Bauschildern bzw. nach Inbetriebnahme durch unveränderte Verwendung der vom Bund vorgegebenen Wort-Bild-Marken, zum Beispiel auf der Startseite der geförderten Lehr-Lern-Systeme bzw. in den Räumlichkeiten zur Nutzung der geförderten digitalen Infrastruktur, auf die Unterstützung aus dem DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 hingewiesen wird.

7.Auszahlung; Berichterstattung

7.1
Mittelbewirtschaftung

1Zahlungen dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für Ausgaben im Rahmen des Förderzwecks benötigt werden. 2Dazu meldet die projektverantwortliche Stelle den Zahlungsbedarf bei der benannten Stelle jeweils zum Monatsende an, welche nach Abruf der Bundesmittel eine entsprechende Bewirtschaftungsbefugnis erteilt. 3Bei dringendem Zahlungsbedarf sind weitere Mittelanforderungen zugelassen. 4Die Mittel sind bis spätestens 1. Dezember 2025 anzufordern und das landesweite Investitionsvorhaben spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abzurechnen. 5Die Finanzhilfen dürfen nur bis zur Höhe des durch die Genehmigung festgesetzten Festbetrags und zweckgebundene Landesmittel nur bis zur Höhe gemäß Zweckbindung im Staatshaushalt verausgabt werden. 6Darüber hinausgehende Ausgaben sind durch zusätzliche Haushaltsmittel zu decken oder auf andere Titel umzubuchen.

7.2
Zweckgebundene Weitergabe an einen Maßnahmeträger

1Bei Umsetzung durch einen Maßnahmeträger gemäß Nr. 3.2 erfolgt die zweckentsprechende Weitergabe der Finanzhilfen nach Maßgabe der fälligen förderfähigen Kosten. 2Nr. 7.1 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die projektverantwortliche Stelle veranlasst unverzüglich, spätestens binnen eines Monats nach der Vereinnahmung der Bundesmittel im Staatshaushalt, die Auszahlung der Finanzhilfen an den Maßnahmeträger. 4Die projektverantwortliche Stelle kann die Auszahlung der Mittel sowie die Prüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

7.3
Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung

1Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist gegenüber der benannten Stelle spätestens sechs Monate nach Abschluss des Investitionsvorhabens, spätestens jedoch bis Ende des Abrechnungszeitraums durch Vorlage der Projektdokumentation ohne Beigabe von Belegen sachlich und zahlenmäßig nachzuweisen. 2Die projektverantwortliche Stelle trägt dafür Sorge, dass die Vorgaben der VV eingehalten und Belege und weitere Projektunterlagen prüfbar vorgehalten werden. 3Sie sind der benannten Stelle auf Anforderung vorzulegen. 4Unterschreiten die nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben die genehmigte Höhe der Förderung, ist die Genehmigung anteilig zu widerrufen und die Höhe der Förderung entsprechend neu festzusetzen.

7.4
Prüfrechte; Rückerstattung

1Die Prüfrechte des Bayerischen Obersten Rechnungshofs und des Bundesrechnungshofs bleiben unberührt. 2Beträge, die nicht entsprechend Nrn. 2, 4 und 5 verwendet wurden, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes zurückzuzahlen und nach Abschluss des Haushaltsjahres von den Einnahmen aus den Zuweisungen des Bundes abzusetzen.

7.5
Berichterstattung

1Die benannte Stelle berichtet der gemeinsamen Steuergruppe halbjährlich über die landesweiten Investitionsvorhaben nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 VV. 2Die projektverantwortliche Stelle stellt die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 9. Februar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirigent



Anlage