7071-W
Richtlinien zur Förderung der Internationalisierungsbemühungen
von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Bayern „Go International“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 20. Februar 2024, Az. 63-5722/2/14
1Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
- dieser Richtlinien,
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-Verordnung)
die Internationalisierungsbemühungen von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU). 2Die Zuwendung wird im Rahmen des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Bayern 2021–2027 aus Mitteln des EFRE und aus Mitteln des Freistaats Bayern gewährt. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel. 4Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel und EFRE Mittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
1.
1Unternehmen sollen inhaltlich bei der Erarbeitung einer Internationalisierungsstrategie sowie bei darauf aufbauenden Vorbereitungen für internationale Absatz- und Beschaffungsmaßnahmen unterstützt werden. 2Die Förderung zielt auf KMU, die neue Märkte erschließen wollen und hilft diesen beim Auf- und Ausbau einer Marktpräsenz im Zielland. 3Zielmarkt definiert sich als der nationale Markt eines anderen Staates (Zielland).
2.
1Gegenstand der Förderung sind Vorhaben zur Ausweitung der internationalen Geschäftsbeziehungen von KMU ins Zielland, insbesondere das Erarbeiten einer Internationalisierungsstrategie für den Zielmarkt und konkrete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Internationalisierungsstrategie. 2Hierzu zählen insbesondere ziellandbezogene:
- Messen und Ausstellungen;
- Marketingmaßnahmen (bspw. Markteinstiegsberatung, Geschäftspartnersuche, Erschließung von Kunden, Lieferanten, Distributoren);
- Werbungsmaßnahmen;
- Beratungs- und Coachingleistungen (bspw. Erarbeitung einer Internationalisierungsstrategie, Firmengründung und Standortsuche, Rechtsberatung, Steuerberatung);
- Schulungen (bspw. Sprachkurse, Zollkurse, interkulturelle Kommunikation, Kurse und Informationsveranstaltungen zum Zielmarkt);
- Zertifizierungen (bspw. Produktzertifizierungen, Design-, Marken oder Patentanmeldungen);
- Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen.
3Pro Zielland können mehrere Maßnahmen gefördert werden. 4Nicht förderfähig ist die reine Weiterentwicklung von Produkten bzw. Dienstleistungen der KMU.
3.
1Antragsberechtigt sind KMU der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe, die erste Auslandsaktivitäten angehen oder ihr laufendes Auslandsgeschäft in neuen Märkten vertiefen wollen und zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben. 2Die KMU-Eigenschaft bestimmt sich nach Maßgabe der „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (ABL L 124/36 vom 20. Mai 2003).
4.
- 4.1
- Das KMU darf keine offensichtliche Insolvenzgefährdung aufweisen; von einer offensichtlichen Insolvenzgefährdung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens objektiv und auch bei kursorischer Prüfung der wichtigsten Kennzahlen des Unternehmens gegeben sind, der Antrag auf Eröffnung dieses Verfahrens aber noch nicht gestellt wurde.
- 4.2
- Die Maßnahmen zur Internationalisierung sollen der Betriebsstätte in Bayern mittel- oder unmittelbar zugutekommen.
- 4.3
- 1Jedem Zuwendungsempfänger kann, unter Beachtung von Nr. 7.2 Satz 2, die Erschließung maximal zweier neuer Zielmärkte gefördert werden. 2Sofern der Antragsteller in der Vergangenheit eine Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Internationalisierungsbemühungen von Unternehmensneugründungen mit skalierbaren innovativen technologie-/digitalbasierten Produkten oder Dienstleistungen („Start-up International“) erhalten hat, wird diese Förderung auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet.
- 4.4
- 1Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Bestätigung des vollständigen Antragseingangs bereits begonnen wurden. 2Als Vorhaben im Sinne dieser Richtlinien sind Einzelmaßnahmen zu verstehen, die den unter Nr. 2 genannten Fördermöglichkeiten zugeordnet werden können. 3Ein Beginn vor der Bestätigung des Antragseingangs führt zum Förderausschluss der Einzelmaßnahme; die Förderfähigkeit weiterer, noch nicht begonnener Einzelmaßnahmen im Zielland bleibt davon unberührt. 4Die Einzelmaßnahme gilt als begonnen, wenn eine rechtsverbindliche Bestellung getätigt oder ein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt wurde. 5Mit der Durchführung der Einzelmaßnahme darf begonnen werden, wenn der Eingang des vollständigen Förderantrags bestätigt wurde.
5.
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Gefördert werden unmittelbar mit den in Nr. 2 genannten Vorhaben zur Erarbeitung einer Internationalisierungsstrategie sowie zur Umsetzung einer Internationalisierungsstrategie in einem Zielland in Zusammenhang stehende Ausgaben.
2Explizit ausgeschlossen sind insbesondere Ausgaben für
- Reisekosten, auch solche, die im Zusammenhang mit einer der o. g. Maßnahmen anfallen;
- Bewirtung;
- Standpersonal bei Messen;
- Investitionen und laufende Betriebskosten (inkl. Büro- und Geschäftsausstattung);
- Mitgliedsgebühren;
- Ausgaben für Produktentwicklung bzw. Produktanpassungen;
- Personalkosten sowie Ausgaben für Dienstleistungen durch Betriebsangehörige des teilnehmenden Unternehmens. Dienstleistungen durch ein mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar verbundenes Unternehmen können nur gefördert werden, sofern Preisangemessenheit nachgewiesen wird.
3Ebenfalls nicht förderfähig sind Ausgaben, die unmittelbar mit den ausgeführten Produkten und Dienstleistungen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen.
- 5.3
- Höhe der Förderung
1Die jeweilige maximale Förderquote bestimmt sich nach der Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers in Bayern anhand der EFRE-Fördergebietskarte im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Bayern 2021–2027 (siehe https://www.efre-bayern.de/
- Im EFRE-Schwerpunktgebiet (dunkelgrau) beträgt die Förderquote 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 30 000 Euro pro Zielmarkt,
- im sonstigen EFRE-geförderten Gebiet (mittelgrau) beträgt die Förderquote 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 30 000 Euro pro Zielmarkt und
- im EFRE-Fördergebiet nur für den Förderbereich 2 (Klima- und Umweltschutz) bzw. „Großraum München“ beträgt die Förderquote 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 20 000 Euro pro Zielmarkt.
2Der Förderbetrag wird für jede geförderte Einzelmaßnahme auf Grundlage individueller Kostenvoranschläge bei Antragstellung festgelegt; eine Anpassung des Förderbetrags kann nur bei Abweichungen vom Kostenvoranschlag von mehr als 10 % erfolgen. 3Eine nachträgliche Erhöhung des Förderbetrags setzt in jedem Falle zusätzliche förderfähige Leistungen sowie einen bewilligten Änderungsantrag voraus. 4Bei Kostensenkungen von mehr als 10 % im Vergleich zum Kostenvoranschlag kann nur der ausgewiesene Rechnungsbetrag als Förderbetrag berücksichtigt werden. 5Die Leistungserbringung muss mit Verwendungsnachweis belegt werden.
- 5.4
- Mehrfachförderung
1Eine Doppelförderung ist unzulässig. 2Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben im selben Förderzeitraum andere Fördermittel des Freistaats Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden.
6.
1Der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-Minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) ist einzuhalten. 2Um dies sicherstellen zu können, werden die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-minimis-Verordnung). 3Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat der Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Erklärung bei der Antragstellung abzugeben. 4In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
7.
- 7.1
- Bewilligungsstelle
Bewilligungsstelle ist die BIHK Service GmbH – Außenwirtschaftszentrum Bayern.
- 7.2
- Antragstellung
1Der Antrag ist bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 2Für jedes Zielland ist ein gesonderter Förderantrag einzureichen und es ergeht ein gesonderter Zuwendungsbescheid. 3Je Zielland darf nur ein Antrag gestellt werden, in dem alle Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit diesem Land zusammengefasst sind.
- 7.3
- Bewilligung, Nebenbestimmungen
1Die Bewilligungsstelle prüft den Zuwendungsantrag und erlässt den Bewilligungsbescheid. 2Der Erlass des Bescheides steht unter Korrekturvorbehalt (Nr. 4.3 VV zu Art. 44 BayHO). 3Die ANBest-P sind zum Bestandteil der Bewilligung zu machen und dem Bescheid beizufügen. 4Darüber hinaus ist festzulegen, dass der Bewilligungszeitraum maximal 12 Monate beträgt und nicht verlängert werden kann.
- 7.4
- Verwendungsnachweisprüfung und Auszahlung
1Der Verwendungsnachweis bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, der auch den Antrag auf Auszahlung beinhaltet, ist spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats bei der BIHK Service GmbH – Außenwirtschaftszentrum Bayern einzureichen, sofern mit dem Zuwendungsbescheid vom Außenwirtschaftszentrum Bayern kein davon abweichender Termin mitgeteilt wird. 2Der Verwendungsnachweis wird von Außenwirtschaftszentrum Bayern abschließend geprüft. 3Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach abgeschlossener Prüfung des Verwendungsnachweises.
- 7.5
- Zusätzliche Prüfung
Der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, die EU-Prüfbehörde und die Regierung von Mittelfranken sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern bzw. Betreibern zu prüfen.
8.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 21. Februar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Dr. Markus Wittmann
Ministerialdirektor