2023-I
Änderung der Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik
nach den Grundsätzen der Kameralistik
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 18. Dezember 2023, Az. B4-1512-5-20
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der Kameralistik (VVKommHSyst-Kameralistik) vom 24. August 2016 (AllMBl. S. 1952), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Anlage 2 Untergruppe 081 wird wie folgt gefasst:
„081 | Überlassung des Aufkommens der Geldbußen und Verwarnungsgelder vom Land“. |
- 1.2
- Anlage 3 Unterabschnitt 415 wird wie folgt gefasst:
„415 | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) | ||
(4151) | Grundsicherung im Alter (§ 41 Abs. 2 SGB XII) | ||
(4152) | Grundsicherung für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte (§ 41 Abs. 3 SGB XII) | ||
(4153) | Grundsicherung für Leistungsberechtigte nach § 41 Abs. 3a SGB XII“. |
- 1.3
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Untergruppe 081 wird wie folgt gefasst:
„081 | Überlassung des Aufkommens der Geldbußen und Verwarnungsgelder vom Land Vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayFAG |
Auch Geldbußen und Verwarnungsgelder aus der kommunalen Verkehrsüberwachung“. |
- 1.3.2
- Gruppe 26 wird wie folgt gefasst:
„26 | Weitere Finanzeinnahmen | siehe auch Gruppe 00 | ||
Bußgelder z. B. Ordnungsstrafen |
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Geldbußen und Verwarnungsgelder aufgrund von Ortsrecht (Art. 28 GO, Art. 21 Abs. 3 LKrO, Art. 20 Abs. 3 BezO) |
Geldbußen und Verwarnungsgelder aus dem vom Land überlassenen Aufkommen (auch Geldbußen und Verwarnungsgelder aus der kommunalen Verkehrsüberwachung) sind in Untergruppe 081 zu verbuchen. |
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Zwangsgelder Sühnegelder Disziplinarverfahren |
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Säumniszuschläge, Stundungs-, Verzugs- und Prozesszinsen, Zinsen für Zuwendungen, die zurückzuzahlen sind, Beitreibungsgebühren, Nebenforderungen zu den Einnahmen der Gruppen 10 bis 12 können auch dort gebucht werden |
siehe auch Hinweis zu Hauptgruppe 0 |
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Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften, Gewährleistungen usw., jedoch nur, soweit nicht im Vermögenshaushalt |
soweit im Vermögenshaushalt Gruppe 32 |
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Sonstige z. B. Konventionalstrafen Einbehaltenes Disagio bei der Hingabe von Darlehen Ausgleichszahlungen aus Umlegungsgeschäften Abfindungen im Zusammenhang mit Gebietsänderungen, z. B. für Steuerverluste |
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Einnahmen aus der Umverteilung von Realsteuern bei interkommunalen Gewerbegebieten |
siehe Hinweise bei Gruppe 00“. |
- 2.
- 1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. 2Sie ist erstmals auf die Planung, Ausführung und Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2024 anzuwenden.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor