Qualifikationsprüfung (Zweite Prüfung) der Förderlehrerinnen und Förderlehrer 2025
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 21. Dezember 2023, Az. III.3-BS7176.0/6/27
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt die Qualifikationsprüfung 2025 nach der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer (Förderlehrerprüfungsordnung II – ZAPO/FöL II) vom 15. Juli 2011 (GVBl. S. 387), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 23. November 2022 (GVBl. S. 685), für diejenigen Förderlehreranwärterinnen und Förderlehreranwärter durch, die im September 2023 in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind. Die Prüfung ist eine Qualifikationsprüfung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG und hat Wettbewerbscharakter.
- 1. Zur Prüfung werden gemäß § 10 (ZAPO/FöL II) die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen,
- a)
- für die die Prüfung nach § 9 Abs. 2 (ZAPO/FöL II) ausgeschrieben wurde,
- b)
- die auf Grund einer Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes dieser Prüfung zugewiesen sind,
- c)
- die zur Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens (§ 6 Abs. 1 ZAPO/FöL II) in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind,
- d)
- die auf Antrag sich dieser Prüfung zur Notenverbesserung (§ 6 Abs. 2 ZAPO/FöL II) unterziehen wollen.
- 2. Die Meldungen zur Prüfung zur Notenverbesserung nach § 6 Abs. 2 ZAPO/FöL II sind innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses an das Prüfungsamt bei der zuständigen Regierung zu richten (siehe oben Nr. 1 d).
- 3. Der schulpraktische Teil der Prüfung findet im Zeitraum vom 20. Januar 2025 bis 6. Juni 2025 statt.
- 4. Die mündliche Prüfung findet im Zeitraum vom 10. Juni 2025 bis 13. Juni 2025 statt.
- 5. Der schriftliche Teil der Prüfung findet am 14. April 2025 statt.
- 6. Für die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer 2025, die den schriftlichen Teil der Prüfung nachzuholen haben, wird als Termin der 1. August 2025 festgelegt.
- 7. Gesuche von Schwerbehinderten und Gleichgestellten um Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung in der Fassung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2023 (GVBl. S. 570), sind mit den einschlägigen Nachweisen gleichzeitig mit der Meldung zur Prüfung einzureichen.
Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilausgleichs ist die Vorlage eines entsprechenden – hinreichend aussagekräftigen – amtsärztlichen Gutachtens. Hierzu ist regelmäßig eine Beschreibung der Symptome erforderlich. Das amtsärztliche Gutachten muss außerdem eine Aussage darüber enthalten, welche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Betracht kommen. In jedem Fall ist individuell zu prüfen, worin die beeinträchtigungsbedingte Benachteiligung konkret besteht und wie diese im Einzelfall sinnvoll auszugleichen ist. Daher ist es auch nicht möglich, verbindliche Vorgaben für Nachteilausgleiche zu geben. Sie müssen immer individuell und situationsbezogen verabredet werden. Die kompensierenden Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, den Nachteil auszugleichen, ohne diesen überzukompensieren (Wettbewerb).
Der Antrag ist unmittelbar nach Beginn des Vorbereitungsdienstes bzw. unmittelbar nach einer ggf. später erfolgenden Feststellung der Schwerbehinderung, Gleichstellung oder Feststellung gemäß § 54 Abs. 3 APO bei der zuständigen Seminarleitung zu stellen, die diesen zusammen mit den vorgeschlagenen Nachteilsausgleichen dem Prüfungsamt vorlegt. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich entscheidet das Prüfungsamt.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
StAnz. Nr. 2