Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 17 vom 10.01.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2023-I
  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Wirtschaft

2023-I

Änderung der Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik
nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 18. Dezember 2023, Az. B4-1512-9-18

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über Vorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (VVKommHSyst-Doppik) vom 24. August 2016 (AllMBl. S. 1723), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. August 2019 (BayMBl. Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Konto 4139 wird wie folgt gefasst:
4 41 4139 Überlassung des Aufkommens der Geldbußen und Verwarnungsgelder vom Land (vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayFAG) Statistik“.
1.1.2
Konto 6139 wird wie folgt gefasst:
6 61 6139 Überlassung des Aufkommens der Geldbußen und Verwarnungsgelder vom Land (vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayFAG) Statistik“.
1.2
In Anlage 4 wird Produktgliederung 3116 wie folgt gefasst:
3 31 311 3116 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) HHR 415
3 31 311 Hinweis Nur für kreisfreie Städte, Landkreise und Bezirke als Träger der gesetzlichen Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
3 31 311 Hinweis ggf. weitere Differenzierung erforderlich; vgl. „Inhalt“
3 31 311 31161 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Statistik 415
3 31 311 Inhalt Grundsicherung im Alter (§ 41 Abs. 2 SGB XII) – laufende Leistungen 4151
3 31 311 Inhalt Grundsicherung für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte (§ 41 Abs. 3 SGB XII) – laufende Leistungen 4152
3 31 311 Inhalt Grundsicherung für Leistungsberechtigte nach § 41 Abs. 3a SGB XII – laufende Leistungen 4153
3 31 311 Inhalt einmalige Leistungen an Empfänger laufender Leistungen
3 31 311 Inhalt einmalige Leistungen an sonstige Hilfeempfänger“.
1.3
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Konto 4139 wird wie folgt gefasst:
4 41 4139 Überlassung des Aufkommens der Geldbußen und Verwarnungsgelder vom Land (vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayFAG) Statistik 081 ER 2
4 41 Inhalt Auch Geldbußen und Verwarnungsgelder aus der kommunalen Verkehrsüberwachung ER 2“.
1.3.2
Konto 4561 wird wie folgt gefasst:
4 45 4561 Bußgelder Statistik 260 ER 8
4 45 Inhalt u. a. Geldbußen und Verwarnungsgelder aufgrund von Ortsrecht (vgl. Art. 28 GO, Art. 21 Abs. 3 LKrO, Art. 20 Abs. 3 BezO) ER 8
4 45 Hinweis Geldbußen und Verwarnungsgelder aus dem vom Land überlassenen Aufkommen (auch Geldbußen und Verwarnungsgelder aus der kommunalen Verkehrsüberwachung) sind ertragsseitig unter Konto 4139 zu verbuchen ER 8“.
1.3.3
Konto 6139 wird wie folgt gefasst:
6 61 6139 Überlassung des Aufkommens der Geldbußen und Verwarnungsgelder vom Land (vgl. Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayFAG) Statistik 081 FR 2
6 61 Inhalt Auch Geldbußen und Verwarnungsgelder aus der kommunalen Verkehrsüberwachung FR 2“.
1.3.4
Konto 6561 wird wie folgt gefasst:
6 65 6561 Bußgelder Statistik 260 FR 7
6 65 Inhalt Ordnungsstrafen FR 7
6 65 Inhalt Zwangsgelder FR 7
6 65 Inhalt Sühnegelder FR 7
6 65 Inhalt Disziplinarmaßnahmen (Geldbußen) FR 7
6 65 Inhalt Geldbußen und Verwarnungsgelder aufgrund von Ortsrecht (vgl. Art. 28 GO, Art. 21 Abs. 3 LKrO, Art. 20 Abs. 3 BezO) FR 7
6 65 Hinweis Geldbußen und Verwarnungsgelder aus dem vom Land überlassenen Aufkommen (auch Geldbußen und Verwarnungsgelder aus der kommunalen Verkehrsüberwachung) sind einzahlungsseitig unter Konto 6139 zu verbuchen FR 7“.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. 2Sie ist erstmals auf die Planung, Ausführung und Rechnungslegung des Haushaltsjahres 2024 verpflichtend anzuwenden.

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor