Erste Staatsprüfungen für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen,
Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik nach der
Lehramtsprüfungsordnung I im Frühjahr 2025
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 2. April 2024, Az. IV.5-BS 4051.0/6
- 1. Im Frühjahr 2025 werden Erste Staatsprüfungen für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik in Bayern nach der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180), die zuletzt durch Verordnung vom 12. September 2022 (GVBl. S. 631) geändert worden ist, in Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Eichstätt, Erlangen, München, Nürnberg, Passau, Regensburg und Würzburg abgehalten.
Die Erste Staatsprüfung im Doppelfach Kunst für das Lehramt an Gymnasien findet im Frühjahr 2025 nur an der Akademie der bildenden Künste in Nürnberg statt.
- 2. Der schriftliche Teil der Prüfung findet voraussichtlich
vom 10. Februar 2025 bis 17. April 2025
statt.
- 3. Die praktischen Prüfungen in den Fächern Musik und Kunst finden voraussichtlich
vom 10. Februar 2025 bis 4. Juli 2025
statt.
- 4. Die mündlichen Prüfungen werden voraussichtlich in der Zeit
vom 22. April 2025 bis 4. Juli 2025
durchgeführt.
- 5. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens
25. Juli 2024
persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der Außenstelle des Prüfungsamts am Universitätsort einzureichen. Anträge auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung sind zur gleichen Zeit und in gleicher Weise zu stellen. Kandidatinnen oder Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung im Herbst 2024 nicht bestehen, können sich noch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu einer Wiederholungsprüfung im Frühjahr 2025 anmelden.
Entsprechendes gilt für Prüfungsteilnehmende, die sich zum Zweck der Notenverbesserung einer Wiederholungsprüfung unterziehen wollen.
Die Meldeformblätter sind ab dem 25. Mai 2024 nur online unter
https://www.km.bayern.de/termine/staatspruefungen#erste-staatspruefung
verfügbar. Als Anmeldung gilt ausschließlich die Einreichung des ausgedruckten und unterschriebenen Meldebogens bei der Außenstelle des Prüfungsamts.
- 6. Die in § 24 LPO I genannten Unterlagen sind bei der Meldung grundsätzlich lückenlos vorzulegen.
- 7. Die Studien- und Prüfungsnachweise, die vor Meldeschluss erworben wurden, können nach dem 25. Juli 2024 nicht mehr angenommen werden. In diesen Fällen ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen.
Studien- und Prüfungsnachweise, die erst nach Meldeschluss erworben werden, sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor dem Termin der ersten Einzelprüfung unter Vorlage des Schreibens über die bedingte Zulassung bei der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamts nachzureichen. Als „Arbeitstage“ gelten die Arbeitstage an der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamts.
Studierende der Lehrämter an Grund-, Mittel- oder Realschulen, die unmittelbar im Anschluss an die Vorlesungszeit des siebten Semesters bzw. Studierende des Lehramts an Gymnasien oder des Lehramts für Sonderpädagogik, die unmittelbar im Anschluss an die Vorlesungszeit des neunten Semesters die Erste Staatsprüfung in der gewählten Fächerverbindung ablegen wollen, können die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt mit einem Studienumfang beantragen, der um bis zu 30 Leistungspunkte unter dem Gesamtstudienumfang des angestrebten Lehramts liegt (§ 22 Abs. 5 LPO I). Im Fall der Erweiterung des Studiums durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt gem. Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4 oder Art. 16 Nr. 3 BayLBG verlängert sich die oben genannte Studienzeit um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt um ein Semester (§ 16 Abs. 2 Satz 2 LPO I).
Auf den entsprechenden Hinweis unter
https://www.km.bayern.de/termine/staatspruefungen#erste-staatspruefung
wird verwiesen.
- 8. Soweit die LPO I vorsieht, dass für bestimmte mündliche oder praktische Einzelprüfungen Schwerpunkte, Spezialgebiete, vertiefte Kenntnisse oder spezielle Kenntnisse benannt werden können, hat sich der/die Prüfungsteilnehmende wegen der erforderlichen Angaben spätestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen mit der an der Außenstelle durch Aushang bekannt gegebenen Stelle in Verbindung zu setzen (§ 24 Abs. 2 Satz 4 LPO I).
- 9. Teilnehmende an den staatlichen Weiterbildungsmaßnahmen an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen zur Vorbereitung auf die Prüfung in „Qualifikation als Beratungslehrkraft“ und „Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation“ haben den Antrag auf Zulassung zu diesen Prüfungen bis zu dem unter Nr. 5 genannten Meldetermin persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der Akademie für Lehrerfortbildung Dillingen einzureichen.
- 10. Schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen sowie Prüfungsteilnehmenden, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt behindert sind, aber unter einer dauerhaften Prüfungsbeeinträchtigung leiden, kann ein Nachteilsausgleich nach § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung gewährt werden. Anträge sind bis spätestens 1. Dezember 2024 mit den entsprechenden Nachweisen an das Prüfungsamt im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus in München zu richten.
- 11. Diese Bekanntmachung wird auch online unter https://www.km.bayern.de/ veröffentlicht.
Dr. Andrea Niedzela-Schmutte
Ministerialdirigentin
StAnz. Nr. 16