Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 177 vom 17.04.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinien zur Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten,
Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems und
Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 28. März 2024, Az. 48-7625/557/3

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten, Aktivitäten zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des Start-up-Ökosystems und Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung vom 7. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 650) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Vorbemerkung sowie in Nr. 2.4 wird jeweils die Angabe „1407/2013“ durch die Angabe „2023/2831“ ersetzt.
1.2
Nr. 7.2.4 wird wie folgt neu gefasst:
„7.2.4
Leistungskonditionen

1Der für die Existenzgründer durch die vergünstigten Leistungen entstehende Vorteil wird nach den Vorgaben der De-minimis-Verordnung gewährt. 2Dabei ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) einzuhalten. 3Um die Einhaltung des Schwellenwerts der De-minimis-Verordnung sicherstellen zu können, werden die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-minimis-Verordnung). 3Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 4In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und im Falle einer Prüfung durch die Europäische Kommission unverzüglich auf Anforderung der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.“

1.3
In Nr. 10.3.1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

2Für Unternehmen im Geltungsbereich dieser Verordnung ist dabei der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) einzuhalten; Nr. 7.2.4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2024 in Kraft.

Dr. Markus Wittmann

Ministerialdirektor