2010-K
Änderung der Bekanntmachung über die Hinweise zur Nutzung der
IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen
(Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 25. März 2024, Az. I.3-BO4000.0/45/238
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Hinweise zur Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen (Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang) vom 14. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 436) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 2.6.4 werden die Sätze 7 bis 12 die Sätze 6 bis 11.
- 1.2
- Nr. 2.9 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Im Rahmen des Einsatzes von digitalen Kommunikations- und Kollaborationswerkzeugen können Daten nach Art. 9 DSGVO, insbesondere Gesundheitsdaten, nur verarbeitet werden, wenn hierfür die zusätzlichen Anforderungen der Nr. 3 eingehalten werden.“
- 1.2.2
- Die Sätze 6 und 8 werden aufgehoben.
- 1.2.3
- Der bisherige Satz 7 wird Satz 6 und die bisherigen Sätze 9, 10 und 11 werden die Sätze 7, 8 und 9.
- 1.3
- Nr. 2.10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Werden Clouddienste eingesetzt, gelten Nr. 2.9 Sätze 7 bis 9 entsprechend.“
- 1.4
- Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Technische und organisatorische Maßnahmen
1Ausführungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit und zur Sicherheit der Verarbeitung finden Schulen und Schulaufwandsträger unter www.km.bayern.de/
3Die Anforderungen an die Sicherheit insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) wie Gesundheitsdaten und Daten, die einem besonderen strafrechtlichen Geheimnisschutz unterliegen, werden aus den Empfehlungen der Datenschutzaufsichtsbehörden und dem IT-Grundschutz-Kompendium des BSI abgeleitet. 4Das Staatsministerium veröffentlicht Hinweise und Handreichungen zu den Mindestanforderungen, die hierbei, insbesondere bei der Verwendung digitaler Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge, erfüllt sein müssen (vgl. Nr. 3.4 Anlage 2 Abschnitt 7 zu § 46 BaySchO).
5Schulen und Schulaufwandsträger sind verpflichtet, die Ausführungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig auf Aktualisierungsbedarf zu prüfen und gegebenenfalls die IT-Infrastruktur an geänderte Maßgaben anzupassen. 6Die Pflicht zur Umsetzung der in Nr. 6 Anlage 2 Abschnitt 7 zu § 46 BaySchO festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt unberührt.“
- 1.5
- In Nr. 6.5 Satz 7 wird der letzte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
- „–
- Es sind Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen, um einer missbräuchlichen Verwendung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs entgegenzuwirken (siehe www.km.bayern.de/
schule-digital/ ).“datensicherheit-an-schulen.html
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 24. April 2024 in Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor