Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 202 vom 01.05.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes
(BaySozKiPädG);
Prüfung des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit der
Technischen Hochschule Deggendorf

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 18. März 2024, Az. IV4/6521-1/956

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlässt auf Grundlage des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes (BaySozKiPädG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, BayRS 800-21-3-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 349 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende unbefristete

Allgemeinverfügung

  1. 1. Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit der Technischen Hochschule Deggendorf erfüllt die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG.
  2. 2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  3. 3. Diese Allgemeinverfügung gilt, solange der unter Nr. 1 genannte Studiengang akkreditiert ist. Über den Abschluss jeder Reakkreditierung ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unaufgefordert zu informieren.

Begründung

Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung stellt fest, dass der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit der Technischen Hochschule Deggendorf die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BaySozKiPädG erfüllt. Im Einzelnen handelt es sich um folgenden Studiengang:

  • Anbieter des Studiengangs: Technische Hochschule Deggendorf, Fakultät Angewandte Gesundheitswissenschaften
  • Studienstandort: Deggendorf
  • Bezeichnung des Studiengangs: Bachelorstudiengang Soziale Arbeit
  • Abschlussgrad: Bachelor of Arts (B.A.)
  • Zeitpunkt der Aufnahme des Studienbetriebs: Wintersemester 2024/2025
  • Regelstudienzeit: sieben Semester, gemäß § 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der Technischen Hochschule Deggendorf
  • Anzahl Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS): 210

Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit der Technischen Hochschule Deggendorf wurde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes (AVBaySozKiPädG) insbesondere mit folgenden relevanten Unterlagen dokumentiert:

a)
Grunddaten des Studiengangs,
b)
Beschreibung der Qualifikationsziele und des Studiengangkonzepts,
c)
Musterstudienplan,
d)
Angaben zum Anforderungsprofil der Hochschule an die Lehrenden und
e)
Angaben zur personellen und sachlichen Ausstattung sowie zu der Studien- und Prüfungsordnung, dem Modulhandbuch, der Arbeitsbelastungsberechnung und Regelungen für die Absolvierung des Praktikumssemesters.

Der Bachelorstudiengang Soziale Arbeit der Technischen Hochschule Deggendorf erfüllt die in Art. 1 Abs. 2 BaySozKiPädG genannten Voraussetzungen.

Insgesamt 36 Module, einschließlich Wahlpflichtmodule, Praktikumsabschnitte und der Bachelorarbeit, vermitteln den Studierenden die für die Tätigkeit als staatlich anerkannte Sozialpädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Sozialpädagoge erforderlichen Kompetenzen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BaySozKiPädG.

Bei der Studienprogrammentwicklung wird auf die Anforderungen der Berufspraxis Rücksicht genommen. Durch die Qualifikation der hauptamtlich Lehrenden und der Lehrbeauftragten ist die für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften typische Theorie-Praxis-Verbindung erkennbar.

Die im Modulhandbuch enthaltene Modulübersicht lässt Art und Umfang der Module und die Verteilung der Module auf die einzelnen Semester erkennen. Die Angaben zum Anforderungsprofil der Technischen Hochschule Deggendorf an die Lehrenden entsprechen den für die Praxis relevanten Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den Bezügen zu den relevanten Arbeitsfeldern, die praxisgerecht und im notwendigen Umfang vermittelt werden.

Neben den geforderten Qualifikationszielen umfasst der Studiengang eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern und Praxisanteile von mindestens 100 Tagen und erfüllt somit die Voraussetzungen gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 BaySozKiPädG.

Laut Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung tritt diese Allgemeinverfügung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Laut Nr. 3 dieser Allgemeinverfügung gilt die Feststellung nach Art. 1 Abs. 2 BaySozKiPädG, solange der Studiengang akkreditiert ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form* Klage erhoben werden. Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberbayern ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz in Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth
Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach
Post- und Hausanschrift: Promenade 24–28, 91522 Ansbach

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg
Post- und Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb Bayerns ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

*Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessen vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

gez.

Andreas Holste

Ministerialrat