Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 204 vom 01.05.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.3-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Modellversuche (siehe auch die einzelnen Schularten)

2230.1.3-K

Schulversuch „Flexibilisierung der Aufnahmevoraussetzungen
für die Ausbildung an Fachschulen“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 16. April 2024, Az. VI.3-BS9641.0-5/43/1

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 443) geändert worden ist, für den Schulversuch „Flexibilisierung der Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung an Fachschulen“ folgende Vorschriften:

1.Ziel des Schulversuchs

Mit dem Schulversuch soll als weiterer Baustein zur Fachkräftegewinnung an Technikerschulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 1 sowie an sonstigen zweijährigen Fachschulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Anlage 1 Nrn. 3.1 bis 3.7 der Schulordnung für die Fachschulen (Fachschulordnung – FSO) erprobt werden, inwiefern die Ausbildung flexibilisiert und attraktiver wird, wenn die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 FSO erforderliche spätere – d. h. nach der abgeschlossenen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren abgeleistete – einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr nicht bereits bei der Aufnahme in die Fachschule vorliegen muss, sondern erst während der Fachschulausbildung abgeleistet werden kann.

2.Teilnahme am Schulversuch und Evaluation

2.1
1Öffentliche oder staatlich anerkannte Fachschulen gem. Anlage 1 Nr. 1 und Nrn. 3.1 bis 3.7 FSO bedürfen für die Teilnahme an dem Schulversuch der Genehmigung der jeweils örtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde. 2Der Schulversuch wird in Vollzeit und Teilzeit durchgeführt (s. u. Nr. 4).
2.2
1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Fachschulen verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen.

3.Anzuwendende Bestimmungen

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  • das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
  • die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO),
  • die Schulordnung für die Fachschulen (Fachschulordnung – FSO),
  • das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
  • das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) sowie
  • die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002).

4.Struktur und Dauer der Ausbildung

1Die Ausbildung im Schulversuch kann von den nach Nr. 2.1 teilnehmenden Schulen in Vollzeit (Nr. 4.1) und Teilzeit (Nr. 4.2) angeboten werden. 2Für Schülerinnen und Schüler besteht kein individueller Rechtsanspruch auf Durchführung des Schulversuchs in Teilzeitform.

4.1
Vollzeitform
4.1.1
Aufnahmevoraussetzungen und Zulassung zur Abschlussprüfung

1Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 FSO muss die einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr nicht vor der Aufnahme an der Fachschule erbracht und nicht gem. § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Variante 2 FSO mit der Anmeldung an der Fachschule nachgewiesen werden. 2Die Schülerinnen und Schüler müssen bei der Anmeldung schriftlich mitteilen, dass sie die einschlägige berufliche Tätigkeit zwischen dem ersten und dem zweiten Schuljahr ableisten und die fachschulische Ausbildung hierfür nach dem ersten Schuljahr unterbrechen; Voraussetzung hierfür ist, dass sie die Erlaubnis zum Vorrücken in das zweite Schuljahr nach § 20 FSO erhalten haben. 3Nach der Unterbrechung wird die Ausbildung an der Fachschule mit dem zweiten Schuljahr fortgesetzt, wobei die Ableistung der erforderlichen einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 FSO zur Aufnahme in das zweite Schuljahr im Original oder in beglaubigter Abschrift nachgewiesen werden muss und alle Leistungen und Noten des ersten Schuljahres unberührt bleiben und weitergelten.

4.1.2
Unterbrechung und Dauer

1Das Schulverhältnis wird nach dem ersten Schuljahr für die Absolvierung der einschlägigen beruflichen Tätigkeit unterbrochen und mit der Aufnahme in das zweite Schuljahr der fachschulischen Ausbildung fortgesetzt. 2AFBG-Förderempfängerinnen und AFBG-Förderempfängern wird empfohlen, sich vor der Anmeldung an der Fachschule über die Auswirkungen der Unterbrechung nach dem ersten Schuljahr auf ihre AFBG-Förderung beim jeweils örtlich zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu informieren. 3Hinsichtlich der Dauer der Fachschulausbildung in Vollzeitform verbleibt es bei der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 FSO (zwei Jahre). 4§ 3 Abs. 1 Satz 3 FSO findet keine Anwendung. 5Für die Höchstausbildungsdauer gilt § 10 FSO.

4.2
Teilzeitform
4.2.1
Aufnahmevoraussetzungen und Zulassung zur Abschlussprüfung

1Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 1 und Satz 4 FSO muss die einschlägige berufliche Tätigkeit nicht im Umfang von mindestens sechs Monaten vor der Aufnahme an der Fachschule erbracht und nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Variante 2 FSO mit der Anmeldung an der Fachschule nachgewiesen werden. 2Die erforderliche einschlägige berufliche Vorbildung von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 FSO muss jedoch zwingend vor der Zulassung zur Abschlussprüfung abgeleistet und im Zeitpunkt der Zulassung zur Abschlussprüfung im Original oder in beglaubigter Abschrift nachgewiesen werden.

4.2.2
Dauer

1Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 FSO kann die Ausbildung in bis zu hälftiger Teilzeit durchlaufen werden; in diesem Fall beträgt die Ausbildungszeit bis zu vier Jahre. 2§ 3 Abs. 1 Satz 3 FSO findet keine Anwendung.

5.Beginn und Dauer des Schulversuchs

1Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2024/2025. 2Der Eintritt in den Schulversuch ist für Schülerinnen und Schüler letztmalig zum Schuljahr 2027/2028 möglich.

6.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2029 außer Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor