Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 211 vom 08.05.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

1132-G
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Symbole, Feiertage, Auszeichnungen
  • Auszeichnungen (Orden, Ehrenzeichen, Staatsmedaillen)

1132-G

Ehrungen für Verdienste um Gesundheit, Pflege und Prävention

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention

vom 22. April 2024, Az. M3-A0130-2024/26

1.Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um Gesundheit, Pflege und Prävention

1.1
1Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention verleiht Personen für herausragende Verdienste um Gesundheit, Pflege und Prävention eine Medaille. 2Sie trägt die Bezeichnung „Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um Gesundheit, Pflege und Prävention“. 3Die Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um Gesundheit, Pflege und Prävention hat einen Durchmesser von 50 mm und besteht aus Feinsilber. 4Sie trägt auf der Vorderseite das große bayerische Staatswappen mit der Umschrift „BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT, PFLEGE UND PRÄVENTION“. 5Die Rückseite zeigt eine offene Hand mit zwei Ähren als Umrandung der Medaille und mittig den Text „FÜR BESONDERE VERDIENSTE UM GESUNDHEIT, PFLEGE UND PRÄVENTION“.
1.2
1Die Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um Gesundheit, Pflege und Prävention wird in einer Stufe verliehen. 2In der Regel werden im Jahr bis zu 25 Medaillen vergeben.
1.3
Die Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um Gesundheit, Pflege und Prävention ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinn von Art. 118 Abs. 5 der Verfassung; sie ist nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt.
1.4
1Zur Bayerischen Staatsmedaille für Verdienste um Gesundheit, Pflege und Prävention wird eine Anstecknadel verliehen. 2Sie hat einen Durchmesser von 16 mm und trägt das große bayerische Staatswappen und die Umschrift „BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT, PFLEGE UND PRÄVENTION“.
1.5
1Die Bayerische Staatsmedaille für Verdienste um Gesundheit, Pflege und Prävention und die Anstecknadel gehen in das Eigentum des Beliehenen über. 2Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt und gleichzeitig mit Medaille und Anstecknadel ausgehändigt.

2.Auszeichnung „Weißer Engel“

2.1
1Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention zeichnet Personen für ihre vorbildlichen Leistungen im Gesundheits-, Pflege- und Präventionsbereich mit dem „Weißen Engel“ aus. 2Die Auszeichnung wird für langjähriges und regelmäßiges ehrenamtliches Engagement verliehen, im Bereich der Pflege insbesondere für vorbildhafte häusliche Pflege.
2.2
1Die Auszeichnung besteht aus einer Urkunde und einer Ehrennadel. 2Die Ehrennadel ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinn von Art. 118 Abs. 5 der Verfassung. 3Die Auszeichnung „Weißer Engel“ wird an höchstens 70 Personen im Jahr vergeben.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 15. Mai 2024 in Kraft. 2Mit Ablauf des 14. Mai 2024 treten außer Kraft:

a)
die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Ehrung für Verdienste um Gesundheit und Pflege vom 22. September 2014 (AllMBl. S. 487),
b)
die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Auszeichnung „Weißer Engel“ vom 10. September 2014 (AllMBl. S. 465).

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor