7072.1-W
Richtlinien zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms für
die gewerbliche Wirtschaft
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 18. April 2024, Az. 52-3541/203/10
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern kann für gewerbliche, regionalwirtschaftlich bedeutsame Vorhaben in den Bereichen Industrie, Handwerk, Tourismus und sonstige Dienstleistungen Zuwendungen gewähren. 2Die Förderung richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung), den Art. 48, 49 und 49 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils gültigen Fassung.
3Die Förderrichtlinien beruhen insbesondere auf den Art. 1 bis 12, 17, 36, 38 und 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl EU L 187 vom 26. Juni 2014 in der jeweils gültigen Fassung. 4Zuwendungen, die nach diesen Richtlinien gewährt werden, müssen sämtliche Freistellungsvoraussetzungen der AGVO erfüllen. 5Insbesondere sind die Veröffentlichungs- und Informationspflichten nach Art. 9 AGVO sowie die Berichterstattungs- und Nachweispflichten nach Art. 11 und 12 AGVO zu gewährleisten.
6Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
1Die Förderung soll möglichst gleichwertige Lebensbedingungen und ausgeglichene Wettbewerbschancen in allen Landesteilen schaffen. 2Deshalb können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft gefördert werden, die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft stärken, Beschäftigung und Einkommen sichern und schaffen und Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen. 3Eine gezielte strukturelle Förderung soll zu einer beschleunigten wirtschaftlichen Entwicklung insbesondere in
- Räumen mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH),
- ländlichen Räumen (jeweils nach Maßgabe des Landesentwicklungsprogramms in der jeweils geltenden Fassung),
- Gebieten mit besonderen Arbeitsmarktproblemen führen.
4In den bayerischen Tourismusregionen sollen die Fördermittel die Durchführung von Vorhaben der gewerblichen Tourismuswirtschaft erleichtern, die Wirtschaftskraft dieser Gebiete stärken und die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Tourismuswirtschaft festigen und erhöhen.
2.
- 2.1
- Im Rahmen dieser Richtlinie können auf der Grundlage der Art. 17, 36, 38 und 41 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vom 17. Juni 2014 (ABl EU L 187 vom 26. Juni 2014) Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinn des Anhangs I zur AGVO gefördert werden.
- 2.2
- 1Zu den förderfähigen Investitionen gehören insbesondere:
- a)
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
- b)
- Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
- c)
- Erwerb und Verlagerung einer Betriebsstätte (vgl. hierzu Nr. 6.1.2), Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
- d)
- grundlegende Rationalisierung/Modernisierung einer Betriebsstätte,
- e)
- Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte (unter Marktbedingungen) einschließlich etwaiger zusätzlicher Investitionen.
2Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung neuer Technologien stehen, werden vorrangig gefördert.
3Investitionen zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen, Investitionen mit besonderen Energieeffizienzeffekten und Investitionen mit besonderen Umweltschutzeffekten die im Zusammenhang mit einem o. a. Investitionsvorhaben getätigt werden, sind ebenfalls förderfähig.
- 2.3
- 1Im Bereich des Tourismus werden vorrangig Maßnahmen gefördert, die die Qualität des bayerischen Tourismusangebotes verbessern. 2Hierzu zählen etwa Vorhaben zur Modernisierung von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben sowie zur Verbesserung bzw. Erweiterung ihrer Angebotspalette, insbesondere im Rahmen der Saisonverlängerung. 3Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Beherbergungskapazität führen, werden nur gefördert, sofern neue bzw. nicht ausgeschöpfte Nachfragepotentiale vorhanden sind.
3.
1Gefördert werden ausschließlich Vorhaben gewerblicher Unternehmen der Industrie, des Handwerks, der Tourismuswirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes, wobei Einschränkungen und Ausschluss von Förderungen gem. Nr. 10 zu beachten sind. 2Als gewerbliches Unternehmen gilt ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 des Gewerbesteuergesetzes.
4.
- 4.1
- 1An der Durchführung der Vorhaben muss ein volks- und regionalwirtschaftliches sowie struktur- und arbeitsmarktpolitisches, bei touristischen Vorhaben auch ein tourismuspolitisches Interesse bestehen.
2Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die einen bedeutenden Beitrag zu dem in Nr. 1 dieser Richtlinien bestimmten Zuwendungszweck leisten, und mit denen mindestens eines der nachfolgenden Ziele erreicht wird:
- a)
- Investitionsvorhaben, die Beschäftigung und Einkommen sichern und schaffen.
- b)
- Investitionsvorhaben, die Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.
- c)
- Investitionsvorhaben, die in begründeten Einzelfällen geeignet sind, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).
- 4.2
- 1Der Beitrag zur Erreichung der Ziele i. S. d. Nr. 4.1. Buchst. a) bis c) dieser Richtlinie wird anhand der Art der Tätigkeit der Betriebsstätte sowie anhand der regionalwirtschaftlichen Effekte (Nr. 4.6) des Investitionsvorhabens beurteilt. 2Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
- 4.3
- Bei den in der Positivliste im Anhang aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten gilt bei Investitionsvorhaben nach Nr. 4.1. Buchst. a) und b) der Beitrag zur Erreichung der Ziele aufgrund der Art der Tätigkeit der wirtschaftlichen Betriebsstätte als erfüllt.
- 4.4
- 1Bei den in der bedingten Positivliste im Anhang aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten gilt bei Investitionsvorhaben nach Nr. 4.1. Buchst. a) und b) der Beitrag zur Erreichung der Ziele aufgrund der Art der Tätigkeit der wirtschaftlichen Betriebsstätte als erfüllt, wenn zusätzlich folgendes Kriterium erfüllt ist:
2Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte, deren Gesamtbruttolohnsumme um jahresdurchschnittlich mindestens 3,5 % innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bis spätestens zum Ende des Überwachungszeitraums ansteigt. 3Der Ausgangswert der Gesamtbruttolohnsumme der zu fördernden Betriebsstätte ist anhand der Bruttoverdienste der letzten vier Quartale vor Antragstellung zu ermitteln. 4Maßgebliche Lohnsumme ist die Summe der gezahlten Bruttoverdienste für die in der Betriebsstätte Beschäftigten.1
- 4.5
- 1Bei Investitionsvorhaben i. S. d. Nr. 4.1. Buchst. c) ist der Primäreffekt bei folgenden wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der WZ-Codes 2008 in der Regel erfüllt:
- C 10.13. – Fleischverarbeitung
- C 25.4 – Herstellung von Waffen und Munition
- G 47.91 – Versand- und Internet-Einzelhandel
- I 56 – Gastronomie im Tourismusgebiet
- J 58.1. – Verlegen von Büchern u. Zeitschriften, sonstiges Verlagswesen (ohne Software)
- J 59.14 – Kinos
- J 60 – Rundfunkveranstalter
2Im Übrigen kann das Vorliegen eines Primäreffekts auch durch den Einzelfallnachweis eines überwiegend überregionalen Absatzes nachgewiesen werden.
- 4.6
- Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte sind in der Regel erfüllt, wenn:
- a)
- der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 % übersteigt
oder
- b)
- mit dem Investitionsvorhaben neue Dauerarbeitsplätze geschaffen und dementsprechend die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 % erhöht wird oder im RmbH vorhandene Arbeitsplätze gesichert werden.
Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden.
Bei Errichtungsinvestitionen und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gelten die o. a. Voraussetzungen als erfüllt.
- c)
- Bei Investitionsvorhaben in Betriebsstätten forschungsstarker Unternehmen2, bei besonders energieeffizienten bzw. emissionsreduzierenden Betriebsstätten3 sowie bei besonderen Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft sind die bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekte in der Regel erfüllt, wenn die Zahl der in der Betriebstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 5 % erhöht wird oder der Investitionsbetrag die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 25 % übersteigt.
5.
1Die Förderung wird auf Antrag im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. 2Sie kann als Investitionszuschuss, Lohnkostenzuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA gewährten Darlehens eingesetzt werden, das zur Mitfinanzierung des antragsgegenständlichen Vorhabens verwendet wird. 3Eine Kombination von Investitionszuschüssen und Zinszuschüssen ist im Rahmen der zulässigen Förderhöchstsätze grundsätzlich möglich.
6.
- 6.1
- Sachkapitalbezogene Zuwendungen
- 6.1.1
- 1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern.
2Förderfähig sind dementsprechend ausschließlich die in der Steuerbilanz aktivierten Wirtschaftsgüter.
- 6.1.2
- 1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Betriebsstätte getätigt werden. 2Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären, und eventuelle Entschädigungsbeträge (z. B. nach Baugesetzbuch) sind von den zuwendungsfähigen Investitionskosten abzuziehen. 3Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn ein zurückzufordender Zuschuss zum Zeitpunkt der Bewilligung der neuen Förderung in seiner Rückforderung abgeschlossen ist.
- 6.1.3
- Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören nicht:
- Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen;
- der Erwerb von Grundstücken;
- die Anschaffung bzw. Herstellung von Pkws, Kombi- Fahrzeugen, Lkws, Omnibussen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen;
- die Anschaffung sonstiger Fahrzeuge, die für den öffentlichen Verkehrsraum zugelassen sind und primär dem Transport dienen sowie
- die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter, wenn die Wirtschaftsgüter von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden. Unabhängig davon darf für die Wirtschaftsgüter innerhalb der letzten sieben Jahre seit Antragstellung kein Zuschuss gewährt worden sein, bei Immobilien innerhalb der letzten 10 Jahre.
- 6.1.4
- Eine Förderung kommt nur für den Teil der Investitionsausgaben in Betracht, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 750 000 Euro oder je gesichertem Arbeitsplatz 500 000 Euro nicht übersteigt.
- 6.2
- Lohnkostenbezogene Zuwendungen
- 6.2.1
- Bei lohnkostenbezogenen Zuwendungen gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben die Lohnkosten, die für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze während eines Jahres anfallen.
- 6.2.2
- 1Der überwiegende Teil der innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens neu geschaffenen Arbeitsplätze muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:
- Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
- Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotential oder im Bereich der produktionsnahen Dienstleistungen,
- Arbeitsplätze für behinderte oder schwer vermittelbare Arbeitskräfte.
2Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die durchschnittlichen Lohnkosten 35 000 Euro jährlich pro neu geschaffenem Arbeitsplatz übersteigen.
3Die Lohnkosten umfassen den Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben. 4Zugrunde gelegt werden lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Arbeitsplätzen im Verhältnis zur durchschnittlichen Arbeitsplatzzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen. 5Die der Förderung zu Grunde liegenden Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.
- 6.2.3
- Die Höhe der Zuwendung ist auf maximal 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Investition beschränkt.
- 6.3
- Kumulierung von Zuwendungen
Lohnkostenbezogene Zuwendungen und sachkapitalbezogene Zuwendungen bzw. Investitionsbeihilfen sind miteinander kumulierbar im Rahmen der jeweils gültigen Förderhöchstsätze.
7.
- 7.1
- Im Falle beihilferelevanter Förderungen darf der Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Mitteln insgesamt gewährten Förderung die von der Europäischen Kommission bestimmten Fördersätze für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen nach der AGVO in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.
- 7.2
- Die dort genannten Fördersätze sind Förderhöchstsätze, die im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Struktureffekte ausgeschöpft werden können.
- 7.3
- Die Förderhöchstsätze drücken den Wert der zulässigen öffentlichen Hilfe (Subvention) in Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus.
- 7.4
- 1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für denselben Zuwendungszweck andere öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften.
3Bei Kumulierung mit öffentlichen Darlehen oder Bürgschaften darf die Summe der Bruttosubventionsäquivalente den günstigsten Höchstbetrag, der sich aus der Anwendung des jeweiligen Förderprogramms bzw. der jeweiligen Berechnungsgrundlage ergibt, nicht übersteigen. 4Die einzelnen Teile der Förderungen werden mit ihrem jeweiligen Bruttosubventionsäquivalent angesetzt. 5Es gilt Art. 8 AGVO.
8.
Die Zuwendungen werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.
9.
- 9.1
- 1Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens gemäß Nr. 11 bei der zuständigen Regierung gestellt werden. 2Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 3Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag von vorneherein ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält, oder unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird. 4Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen. 5Bei Baumaßnahmen gelten dementsprechend Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. 6Auch das Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) gilt unter der Voraussetzung des Satzes 5 nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Auftragsvergabe hierfür von den weiteren Vergaben getrennt werden kann.
- 9.2
- 1Antragsberechtigt ist, wer die betrieblichen Investitionen vornimmt und eine gem. Nr. 4 förderfähige Tätigkeit ausübt.
2Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung, eine Mitunternehmerschaft im Sinn des § 15 EstG, ein Leasing-, Miet- bzw. Pachtverhältnis, oder eine Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 GewStG vorliegt.
3Bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 EStG oder Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 GewStG sind Nutzer und Investor gemeinsam Antragsteller und Zuwendungsempfänger.
4Im Fall eines Leasing-, Miet- bzw. Pachtverhältnisses ist der Antrag vom Investor der zu fördernden Maßnahmen mitzuunterzeichnen, d. h. Nutzer und Investor haften für die Zuwendung gesamtschuldnerisch. 5Allerdings kann die gesamtschuldnerische Haftung des Investors entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Nutzer reduziert werden. 6Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist der Nutzer. 7Die gesamtschuldnerische Haftung des Investors wird durch die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung begründet.
- 9.3
- 1Der/die Antragsteller hat/haben entsprechend seiner/ihrer Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch öffentliche Finanzierungshilfen zinsverbilligt sind. 2In jedem Fall wird eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors vorausgesetzt.
- 9.4
- 1Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die eigene Finanzkraft die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, der Förderzweck wird nur mithilfe der öffentlichen Zuwendung erreicht. 2Eine Förderung scheidet ebenfalls aus, wenn die mögliche Finanzierungshilfe wegen des Volumens des Vorhabens wirtschaftlich unerheblich ist.
- 9.5
- Förderfähig sind nur Investitionsvorhaben, denen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und die mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung und Landesplanung in Einklang stehen.
- 9.6
- Je nach Art und Ausrichtung der Investitionsmaßnahme ist die Sicherstellung der Barrierefreiheit zu gewährleisten.
- 9.7
- 1Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. 2Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
10.
- 10.1
- 1Mit Zuwendungen nach dieser Richtlinie sollen Dienstleistungsunternehmen besonders gefördert werden, die einen wichtigen Beitrag zum Strukturwandel gerade auch in den ländlichen Regionen leisten. 2Dies gilt insbesondere für produktionsnahe Dienstleistungen. 3Hingegen erfolgt eine Förderung insbesondere nicht in den Bereichen Gebäudereinigung und Finanz- und Versicherungsdienstleistung sowie für Leiharbeitsfirmen.
- 10.2
- Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nicht, soweit freie Berufe in einer gewerblichen Rechtsform ausgeübt werden.
- 10.3
- 1Vorhaben, die unter beihilferechtliche Sondervorschriften fallen, dürfen nur nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen gefördert werden und sind gegebenenfalls bei der Europäischen Kommission anzumelden. 2Die Zuwendung darf in diesen Fällen nur nach erfolgter Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden. 3Darunter fallen z. B. Einzelbeihilfen, deren Subventionsäquivalent bei Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU 8,25 Mio. Euro und bei Umweltschutzbeihilfen 30 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben übersteigt.4
- 10.4
- In folgenden Abschnitten und Abteilungen des WZ-Codes 2008 ist eine Förderung im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung ausgeschlossen:
- A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung (vgl. auch Nr. 10.5)
- B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
- C 24 – Stahlindustrie, soweit "Stahlindustrie" gemäß Art. 13 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Nr. 43 AGVO
- D – Energieversorgung, außer Anlagen zur Energieerzeugung, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen
- E – Wasserversorgung, Abwasser und Abfallentsorgung, soweit nicht Rückgewinnung (E 38.3) und Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung (E 39), außer Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen
- F 41, F 42, F 43 – Baugewerbe, mit Ausnahme der Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz oder Beton
- G 46.1 – Handelsvermittlung
- G 45 – Handel mit Kraftfahrzeugen, Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen
- G 47 – Einzelhandel, soweit nicht Versand- und Internet-Einzelhandel (G 47.91)
- H – Verkehr und Lagerei außer Erbringungen von Dienstleistungen für den Verkehr (H 52.29.9)
- K – Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
- L – Grundstücks- und Wohnungswesen
- O – öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung
- P – Erziehung und Unterricht
- Q – Gesundheits- und Sozialwesen
- R – Kunst, Unterhaltung und Erholung, soweit nicht Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung (R 93.2)
- U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
- 10.5
- Im Bereich der Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Fischereiprodukten ist eine Förderung aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission eingeschränkt.
- 10.6
- 1Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert, es sei denn, sie sind in Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO ausdrücklich ausgenommen. 2Nicht gefördert werden insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
- 10.7
- Die Gewährung von Mitteln zur Ablösung von Krediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen.
- 10.8
- Für ein Vorhaben, dessen Antragsteller einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet hat, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
Verfahren
11.
- 11.1
- 1Anträge sind vor Beginn des Vorhabens grundsätzlich als Online-Antrag, der die Voraussetzungen des Online-Zugangsgesetzes erfüllt, zu stellen oder im Einzelfall schriftlich unter Verwendung der auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie oder dem BayernPortal eingestellten Antragsformulare. 2Es ist das Formblatt Nr. 90 IH „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – Industrie, Handwerk und sonstiges Dienstleistungsgewerbe –” bzw. das Formblatt Nr. 90 FV „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – Tourismus –” jeweils nebst Anlagen bzw. ein entsprechendes Nachfolgeformblatt zu verwenden.
- 11.2
- 1Anträge sind vom Antragsteller samt Anlagen bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll. 2Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Durchfinanzierung des Vorhabens bei Gewährung der Förderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesichert ist (Durchfinanzierungsbestätigung). 3Die Bestätigung kann durch die Hausbank oder einen Wirtschaftsprüfer, bei konzerninterner Finanzierung auch durch die Muttergesellschaft erfolgen.
12.
- 12.1
- 1Zu den Anträgen holen – soweit erforderlich – die Regierungen möglichst gleichzeitig Äußerungen der zur Begutachtung bestimmten Stellen ein. 2Die Regierungen können für die Abgabe der Äußerung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf sie davon ausgehen können, dass keine Einwendungen gegen das Vorhaben und seine Förderung erhoben werden.
- 12.2
- Unvollständig ausgefüllte Anträge sowie Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht vollzählig und inhaltlich ausreichend beigelegt sind, werden von der Regierung in der Regel abgelehnt, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zur Vervollständigung bei der Regierung vervollständigt.
- 12.3
- Über die Anträge entscheiden die Regierungen in eigener Zuständigkeit, sofern nicht wegen Art und Bedeutung eine Einschaltung des Ministeriums geboten ist oder das Ministerium eine andere Behandlung vorgibt.
- 12.4
- Die Voraussetzungen der AGVO werden von den zuständigen Bewilligungsstellen im Rahmen des Fördervollzugs des einzelnen Förderfalles geprüft und dokumentiert.
- 12.5
- Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller durch Bescheid der für die Antragsbearbeitung zuständigen Regierung bekannt gegeben.
- 12.6
- 1Die Zuwendung wird durch die LfA Förderbank Bayern ausbezahlt. 2Die Regierung überwacht deren ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung.
13.
Zuwendungsbescheide können ganz oder teilweise widerrufen und bereits gewährte Fördermittel zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht erfüllt sind bzw. der Zuwendungszweck nicht erreicht oder nicht während der gesamten Dauer der Zweckbindung aufrechterhalten wird.
Hinweise und Schlussbestimmungen
14.
Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes.
15.
Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Dr. Markus Wittmann
Ministerialdirektor
- 1
- Sobald durch die Steigerung der Gesamtbruttolohnsumme eine der Höhe nach tarifgleiche Vergütung in der zu fördernden Betriebsstätte erreicht wird, gilt das Kriterium als erfüllt. ↩
- 2
- Betriebsstätten, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei KMU die jahresdurchschnittlichen Gesamtaufwendungen und bei Großunternehmen die internen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung entweder im Durchschnitt der letzten drei Jahre im Verhältnis zu ihrem Umsatz über dem branchenbezogenen Durchschnitt lagen oder bis zum Ende des Investitionszeitraumes den branchenbezogenen Durchschnitt übersteigen werden. Alternativ können die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils laufenden oder zurückliegenden Jahr erbracht werden. ↩
- 3
- Betriebsstätten, in denen die Treibhausgasbilanz durch Erhöhung der Energieeffizienz oder durch Reduktion der direkten Emissionen bis zum Ende des Investitionszeitraums um mindestens 20 % verbessert wird. ↩
- 4
- Siehe Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 4 Abs. 1 Buchst. s AGVO in der jeweils geltenden Fassung. ↩