Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 223 vom 15.05.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 3D71B2C8C595A7837B510279F9B23746BDD77ABA151B2FF36A51484D76D820E7

Verwaltungsvorschrift

7815-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Landwirtschaftliches Bodenrecht
  • Flurbereinigung und Melioration

7815-L

Richtlinie für die Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekte
zur Umsetzung des ELER-Programms in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 29. April 2024, Az. E5-7554-1/928

1.Präambel, Rechtsgrundlagen

1Gemeinsame Bestimmungen für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL werden in der Rahmenrichtlinie für Zuwendungen zu investiven Projekten im Bereich ELER und EGFL (RRL EU-Invest) vom 25. Mai 2023 getroffen. 2Zur Umsetzung von Dorferneuerungs- und Infrastrukturprojekten in Bayern werden diese Regelungen im Folgenden konkretisiert und eingeschränkt.

3Rechtsgrundlage dieser Richtlinie ist die RRL EU-Invest einschließlich darin unter Nr. 1 genannter Rechtsgrundlagen.

4Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

2.Zuwendungszweck und Gegenstand der Förderung

2.1
Projekte der Dorferneuerung
2.1.1
Zweck der Zuwendung

1Projekte der Dorferneuerung dienen der nachhaltigen Verbesserung der Lebens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf dem Lande. 2Durch die Förderung dieser Projekte sollen die Innenentwicklung der Dörfer und der sparsame Umgang mit Grund und Boden unterstützt und der eigenständige Charakter der ländlichen Siedlungen und der Kulturlandschaft erhalten werden. 3Damit sollen die Dörfer und ländlich strukturierten Gemeinden vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen, insbesondere des demografischen Wandels und des Klimawandels auf künftige Erfordernisse vorbereitet werden.

2.1.2
Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie können innerhalb des Dorfes Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung nachfolgender Projekte gefördert werden:

2.1.2.1
1Kleine Infrastrukturen, wie
a)
die dorf- und bedarfsgerechte Verbesserung der Verkehrsverhältnisse,
b)
dorfgerechte Freiflächen und Plätze einschließlich ihrer Ausstattung und Maßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität.

2Hierzu gehören auch gestalterische Verbesserungen im Übergangsbereich der öffentlichen zu den privaten Flächen.

2.1.2.2
Lokale Basisdienstleistungen für die ländliche Bevölkerung, einschließlich Freizeit und Kultur, und die dazugehörige Infrastruktur, wie
a)
dorfgerechte öffentliche Einrichtungen zur Förderung der Dorfgemeinschaft oder der Dorfkultur,
b)
die Erhaltung, Umnutzung und Gestaltung von Gebäuden für gemeinschaftliche oder gemeindliche Zwecke und von ortsplanerisch, kulturhistorisch oder denkmalpflegerisch besonders wertvollen öffentlichen Gebäuden.
2.1.2.3
Boden- und Gebäudemanagement zur Innenentwicklung und zum Flächensparen wie
a)
der Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich oder
b)
die Entsiegelung brachgefallener Flächen

jeweils einschließlich der Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialen.

2.1.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte der dorf- und bedarfsgerechten Verbesserung der Verkehrsverhältnisse (vgl. Nr. 2.1.2.1 Buchst. a))
  • zur erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinn von § 127 Baugesetzbuch mit Ausnahme der Ausgaben für Erschließungsprojekte im Altortbereich, soweit diese zur Innenentwicklung erforderlich und die Ausgaben von der Gemeinde zu tragen sind,
  • an Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen, soweit sie nicht in der Baulast der Gemeinde liegen, nicht in deren Baulast übergehen, sich nicht auf die Einbindung in das dörfliche Umfeld beschränken oder nicht unmittelbar durch das beantragte Projekt verursacht sind.
2.2
Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturprojekte
2.2.1
Zweck der Zuwendung

1Die Förderung zielt darauf ab, die Entwicklung der ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume durch dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturprojekte zu sichern und weiterzuentwickeln. 2Die Projekte sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft, zur Freizeit- und Erholungsfunktion, zum Wasserrückhalt oder zur Erhaltung und Gestaltung der Landschaft beitragen.

2.2.2
Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie können Investitionen in die Schaffung, Verbesserung oder Ausdehnung aller Arten von kleinen Infrastrukturen außerhalb des Dorfes, wie die Herstellung von Verbindungswegen zu Einzelhöfen und Weilern oder von Feld- und Waldwegen, jeweils einschließlich grüner Infrastruktur, gefördert werden.

2.2.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte zur Erschließung von Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten.

3.Übergreifende Regelungen zu den Nrn. 2.1 und 2.2

3.1
Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind ausschließlich bayerische Gemeinden.

3.2
Zuwendungsvoraussetzungen
3.2.1
Gefördert werden können nur
  • Projekte, die in ländlichen Gebieten liegen. Das ländliche Gebiet umfasst grundsätzlich das gesamte Staatsgebiet ohne die Gemeinden mit mehr als 65 000 Einwohnern. Ländlich geprägte Teile von Gemeinden mit mehr als 65 000 Einwohnern zählen jedoch zum ländlichen Gebiet, wenn mindestens ⅔ der Fläche der Gemarkung, in der der Gemeindeteil liegt, land- und forstwirtschaftliche Fläche ist.
  • kleine Infrastrukturen, also Anlagen, die von ihrem Wesen her von den Gemeinden zu schaffen und zu unterhalten sind. Anpassungen an Anlagen (wie z. B. höher klassifizierten Straßen), auf die dies nicht zutrifft, können gefördert werden, wenn diese durch die Herstellung oder Verbesserung kleiner Infrastrukturprojekte veranlasst sind.
  • Projekte, deren zuwendungsfähige Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) maximal 1,5 Mio. €, aber mindestens 25 000 € (Bagatellgrenze für Bewilligungen) betragen.
  • Projekte, die mit den Plänen für die Entwicklung der Gemeinden und Dörfer in ländlichen Gebieten übereinstimmen, wenn sie existieren, oder im Einklang mit relevanten lokalen Entwicklungsstrategien stehen.
  • Projekte, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Ausführung kommen.
3.2.2
Für Projekte der Dorferneuerung gelten zudem folgende Zuwendungsvoraussetzungen:
  • Der Gemeindeteil darf nicht mehr als 2 000 Einwohner haben.
  • Der Zuwendungsempfänger muss mindestens während der Zweckbindungsfrist nach Nr. 3.3 der Nutzer oder Betreiber der Einrichtung nach Nr. 2.1.2.2 bzw. der Eigentümer der Flächen nach Nr. 2.1.2.3 sein. Eine kommerzielle Nutzung sowie eine Vermietung oder Verpachtung der Einrichtung nach Nr. 2.1.2.2 ist nicht zulässig.
3.3
Zweckbindung

1Die Zweckbindung beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre sowie bei sonstigen geförderten Projekten fünf Jahre. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Schlusszahlung. 3Wird das geförderte Projekt innerhalb der genannten Fristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, kann die Zuwendung zumindest anteilig zurückgefordert werden.

3.4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
3.4.1
Art der Zuwendung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zweckzuweisung zur Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Für die Förderung werden Fördermittel der Europäischen Union (EU) und des Freistaats Bayern eingesetzt.

3.4.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die im Rahmen der Ausführung des Projekts tatsächlich entstandenen öffentlichen Ausgaben, soweit sie nicht von der Förderung ausgeschlossen sind. 2Entsprechend der RRL EU-Invest sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids erfolgt sind. 3Eine vorherige Zustimmung zum vorzeitigen Beginn ist nicht möglich.

3.4.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind ergänzend zu den Regelungen der RRL EU-Invest Ausgaben für

  • Leistungen, die zur Erstellung des Förderantrages notwendig sind,
  • Vorarbeiten wie Durchführbarkeitsstudien, Planungsleistungen und Baugrunduntersuchungen,
  • Ausgaben für das Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) ausgenommen im Zusammenhang mit Projekten zum Boden- und Gebäudemanagement (vgl. Nr. 2.1.2.3),
  • Grunderwerb,
  • Personalausgaben,
  • Buswartehäuschen,
  • Änderungen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, z. B. Verlegung oder Erneuerung (nur das Freilegen und Wiederverfüllen bestehender Anlagen ist zuwendungsfähig),
  • Leerrohre zur Breitbandversorgung außerhalb von Gebäuden (Material und Verlegung),
  • Straßenbeleuchtungsanlagen mit Ausnahme von Solarleuchten, die nicht an das Straßenleitungsnetz angeschlossen sind,
  • Vorhaben der Landespflege zum von der Naturschutzbehörde geforderten Ausgleich für unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
  • der Erwerb von Gebäuden, die zur Ausführung des Projekts erforderlich sind,
  • der Abbruch von Gebäuden ausgenommen bei Projekten zum Boden- und Gebäudemanagement nach Nr. 2.1.2.3,
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung.
3.4.4
Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendung beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Dabei entfallen auf Mittel der EU 43 % und auf Landesmittel 17 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Die Finanzierung aus Mitteln privater Geldgeber sind entsprechend der RRL EU-Invest zulässig. 4Jedoch sind vom Antragsteller mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln aufzubringen.

3.4.5
Mehrfachförderung

Projekte, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme bezuschusst werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.

4.Verfahren

4.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ländliche Entwicklung (ALE).

4.2
Antragstellung

1Ergänzend zu den Ausführungen der RRL EU-Invest erfolgt die Antragstellung ausschließlich online, detaillierte Informationen zur Antragstellung sind im Internet-Förderwegweiser auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und in den einschlägigen Merkblättern enthalten. 2Bei der Antragstellung unterstützt das zuständige ALE.

4.3
Auswahlverfahren

1Es wird ein Auswahlverfahren gemäß den Vorgaben der RRL EU-Invest durchgeführt. 2Die Auswahl erfolgt auf Grundlage einer Rangliste. 3Sie basiert auf der erreichten Punktzahl, die aus den vom Antragsteller ausgewählten und vom ALE anerkannten Kriterien für das Projekt ermittelt wurde. 4Alle Projekte, die die vorgegebene Mindestpunktzahl erreichen oder überschreiten, werden einer absteigend sortierten bayernweiten Reihung unterzogen. 5Ausgewählt werden die Projekte mit den höchsten Punkten, bis die für die jeweilige Auswahlrunde vorgegebenen Fördermittel ausgeschöpft sind. 6Anträge, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, die vorgegebene Mindestpunktzahl nicht erreichen oder wegen der ausgeschöpften Fördermittel nicht berücksichtigt werden können, werden abgelehnt. 7Die Gemeinden können dann innerhalb eines späteren Antragszeitraums in eventuell abgeänderter Form einen neuen Antrag stellen.

4.4
Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweis

1Für das weitere Verfahren gelten die Vorgaben der RRL EU-Invest. 2Vorschüsse sind nicht zulässig.

5.Evaluierung

Eine Evaluierung des Förderprogramms erfolgt im Rahmen der von der EU geforderten Evaluierungen der Umsetzung des nationalen Strategieplans einschließlich der darin enthaltenen Interventionen durch einen externen Evaluator.

6.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 29. April 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor