Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 225 vom 15.05.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Termine für die Anmeldung an den Realschulen für das Schuljahr 2025/2026

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 1. Mai 2024, Az. IV.2-BS6301.1./1/4

  1. 1. Die Aufnahme in die Realschule richtet sich nach Art. 44 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und den Bestimmungen der Schulordnung für die Realschulen (RSO).
  2. 2. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Realschule anzumelden, in die sie aufgenommen werden sollen. Anzumelden sind
  • Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 staatlich genehmigter Schulen, die in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule aufgenommen werden wollen, in der Zeit vom 5. Mai 2025 bis 9. Mai 2025.
  • Schülerinnen und Schüler der Mittelschule und des Gymnasiums, die in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule oder in höhere Jahrgangsstufen der Realschule aufgenommen werden wollen, bis 5. August 2025; eine Voranmeldung in der Zeit vom 5. Mai 2025 bis 9. Mai 2025 wird empfohlen.

Die örtlichen Anmeldetermine werden von den Schulen festgelegt. An Orten mit mehreren öffentlichen Realschulen wird ein gemeinsamer Termin vereinbart. An den staatlichen Realschulen können spätere Anmeldungen in der Regel nicht berücksichtigt werden. Den nichtstaatlichen Realschulen ist es freigestellt, im Rahmen des Möglichen nachträgliche Anmeldungen entgegenzunehmen.

Bei der Anmeldung sind vorzulegen:

a)
das Original des Übertrittszeugnisses der Grundschule bzw. des Jahreszeugnisses der Mittelschule bzw. die Originale der Zeugnisse von früher besuchten Schulen,
b)
der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde,
c)
ggf. der Nachweis über die Erziehungsberechtigung und
d)
ggf. die Bescheinigung über eine Teilleistungsstörung.

Der Masernschutznachweis (§ 20 Abs. 9 ff. Infektionsschutzgesetz) muss grundsätzlich zum Unterrichtsbeginn im Original in der Schule vorliegen. Der Nachweis kann über die Dokumentationshilfe erfolgen, die sich regelmäßig in der Schulakte der zuvor besuchten öffentlichen Schule befindet und dort mit dem Ergebnis geprüft wurde, dass die Anforderungen an den Masernschutz erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, ist der Masernschutznachweis spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche (19. September 2025) bei der aufnehmenden Schule vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht oder kann die Vorlage nicht erfolgen, weil z. B. ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann (insbesondere bei Personen mit vorübergehender medizinischer Kontraindikation), ist die Schülerin bzw. der Schüler zwar aufzunehmen. Das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Schule befindet, ist jedoch zu benachrichtigen, wenn der Nachweis auf absehbare Zeit nicht vorgelegt wird bzw. nicht vorgelegt werden kann.

  1. 3. Der Probeunterricht für Schülerinnen und Schüler der Grundschule (soweit ein solcher erforderlich ist) und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 staatlich genehmigter Schulen findet vom 13. Mai bis 15. Mai 2025 statt. Für begründete Ausnahmefälle wird in den letzten Tagen der Sommerferien ein Nachtermin durchgeführt. Der Probeunterricht kann für mehrere benachbarte Realschulen gemeinsam durchgeführt werden; die bzw. der Ministerialbeauftragte kann hierzu Anordnungen treffen. Die Aufgaben werden zentral gestellt.
  2. 4. Die Unterrichtsplanung ist von den staatlichen Realschulen bis spätestens 12. Mai 2025 dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus in elektronischer sowie einfacher schriftlicher Fertigung zu übersenden.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 20