7072-W
Änderung des Bayerischen Förderprogramms zum Aufbau einer
Wasserstofftankstelleninfrastruktur
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 8. Mai 2024, Az. 85-38293e/1/51
- 1.
- Die Bekanntmachung über das Bayerische Förderprogramm zum Aufbau einer Wasserstofftankstelleninfrastruktur vom 22. August 2023 (BayMBl. Nr. 437) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Zweck der Förderung
1Ziel der Förderung ist der Aufbau einer öffentlichen und betriebsinternen Infrastruktur zur Treibstoffversorgung mit Wasserstoff in allen Teilen Bayerns. 2Im Fokus der bayerischen Förderung stand bisher die Infrastruktur für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse sowie Sonderfahrzeuge in der Logistik in Bayern. 3Zukünftig soll die Förderung auch Wasserstoffbetankungsanlagen für Pkw umfassen. 4Damit wird im Einklang mit der Bayerischen Wasserstoffstrategie der Aufbau einer Basis-Wasserstoffbetankungsinfrastruktur in Bayern angestrebt. 5Dadurch soll insbesondere auch ein Anreiz für die Investition in die Tankstelleninfrastruktur durch Omnibus/Logistikunternehmen oder Stadtwerke und die Markteinführung von umweltfreundlichen und wettbewerbsfähigen wasserstoffbetriebenen Nutzfahrzeugen, Pkw und Bussen geschaffen werden. 6Zugleich wird mit der Förderung ein Beitrag zur Reduktion der energiebedingten CO2-Emissionen und zum Klimaschutz im Energie- und Verkehrssektor geleistet sowie neue Arbeitsplätze in Bayern geschaffen.“
- 1.2
- Nr. 2.1 wird wie folgt gefasst:
- „2.1
- die öffentliche Wasserstoffbetankungsinfrastruktur für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge auf Basis des Art. 36a AGVO als Beihilfe für Tankinfrastrukturen sowie“
- 1.3
- In Nr. 2.2 werden die Wörter „Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse sowie Sonderfahrzeuge in der Logistik“ durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.
- 1.4
- In Nr. 4.3 Satz 1 werden die Wörter „Nutzfahrzeugen und Kraftomnibussen“ durch das Wort „Fahrzeugen“ ersetzt.
- 1.5
- Nr. 5.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Zuwendungsfähig sind bei öffentlichen sowie nichtöffentlichen Wasserstofftankinfrastrukturen die Kosten für den Bau und die Installation der Tankinfrastruktur.“
- 1.6
- In Nr. 6.2 Satz 2 werden nach dem Wort „anderem“ die Wörter „den konkreten Fördergegenstand,“ eingefügt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 23. Mai 2024 in Kraft.
Dr. Markus Wittmann
Ministerialdirektor