Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 241 vom 29.05.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen für den Prüfungstermin 2026
nach der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 18. April 2024, Az. IV.1-BS6154.0/3/1

Ausschreibung für den Prüfungstermin 2026

  1. 1. Prüfungstermine

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare der Studienseminare September 2024/2026 nehmen an der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen 2026 nach der Lehramtsprüfungsordnung II (LPO II) teil.

Die Einzelprüfungen werden wie folgt abgelegt:

  • die 1. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 4. November 2024 bis 31. Januar 2025 an der Seminarschule,
  • die 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 17. März 2025 bis 4. Juli 2025 an der Seminarschule,
  • die 3. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 23. Februar 2026 bis 1. Mai 2026 an der Einsatzschule,
  • das Kolloquium in Pädagogik und Psychologie in der Zeit vom 26. Januar 2026 bis 13. Februar 2026 an der Seminarschule und
  • die mündliche Prüfung in der Zeit vom 27. April 2026 bis 15. Mai 2026 an der Seminarschule.

Hinsichtlich der schriftlichen Hausarbeit sind die in § 18 LPO II genannten Termine und Fristen zu beachten.

  1. 2. Prüfungstermine im Erweiterungsfach

Studienreferendarinnen und Studienreferendare der Studienseminare September 2024/2026, die beabsichtigen die Zweite Staatsprüfung auch in einem Erweiterungsfach abzulegen und die Erste Lehramtsprüfung in diesem Erweiterungsfach spätestens bis zum Beginn des 2. Ausbildungsabschnitts, 2. Halbjahr des Vorbereitungsdienstes abgelegt und bestanden haben, legen die Zweite Staatsprüfung im Erweiterungsfach nach § 28 Abs. 2 LPO II zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen zu den in Nr. 1 Spiegelstrich 2 oder 3 (Lehrprobe) sowie 5 (mündliche Prüfung) genannten Terminen ab.

Eine Anmeldung während des Vorbereitungsdienstes auch zur Ablegung der Zweiten Staatsprüfung in einem Erweiterungsfach muss spätestens bis zum Beginn des 2. Ausbildungsabschnitts, 2. Halbjahr über die Seminarschule an das Prüfungsamt im Staatsministerium (Referat IV.5) gerichtet werden.

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare haben den örtlichen Prüfungsleitungen (Seminarleitungen) im Falle einer Anmeldung zur Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach eine bestandene Erste Lehramtsprüfung in einem Erweiterungsfach mit allen erforderlichen Einzelangaben (Fach, Termin der erfolgreichen Ablegung der Prüfung) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

  1. 3. Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung wegen Nichtbestehens

An der Zweiten Staatsprüfung 2026 nehmen auf Antrag auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung 2025 nicht bestanden haben und die zur Wiederholung der Prüfung (§ 10 Abs. 1 LPO II) für ein weiteres Jahr in den Vorbereitungsdienst wiedereingestellt worden sind. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden im ersten halben Jahr einem Studienseminar September 2025/2027 und im zweiten halben Jahr einem Studienseminar September 2024/2026 zugewiesen. Sie legen die Einzelprüfungen wie folgt an der Seminarschule ab:

  • die 1. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 20. Oktober 2025 bis 19. Dezember 2025,
  • die 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit vom 7. Januar 2026 bis 27. März 2026.

Für die 3. Prüfungslehrprobe, das Kolloquium und die mündliche Prüfung gelten die Termine von Nr. 1.

Für den Fall, dass im Rahmen der Wiederholungsprüfung auch die schriftliche Hausarbeit zu fertigen ist, hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer das Thema hierfür bis spätestens 31. Oktober 2025 einzuholen.

Die sonstigen Bestimmungen von § 18 LPO II gelten entsprechend.

Zur Zweiten Staatsprüfung 2026 in einem Erweiterungsfach können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine solche Prüfung erstmals 2025 abgelegt und nicht bestanden haben (§ 32 Abs. 1 LPO II). Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens am 16. Februar 2026 beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus eingegangen sein. Die Wiederholungsprüfung (Prüfungslehrprobe und mündliche Prüfung) findet in der Zeit vom 23. März 2026 bis 8. Mai 2026 an einer Seminarschule statt.

  1. 4. Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung

Zur Zweiten Staatsprüfung 2026 können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diese Prüfung erstmals 2025 abgelegt und bestanden haben (§ 16 Abs. 2 LPO II).

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Bewerberinnen und Bewerber

a)
sich bis spätestens 29. September 2025 (bei Fertigung einer neuen schriftlichen Hausarbeit) bzw. bis spätestens 1. Dezember 2025 (bei Anrechnung der anlässlich der Erstablegung gefertigten schriftlichen Hausarbeit) zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung schriftlich anmelden,
b)
der Meldung eine Erklärung über die Tätigkeit nach dem erstmaligen Ablegen der Zweiten Staatsprüfung und ggf. eine Bescheinigung über eine Personenstandsänderung (z. B. Heiratsurkunde) beifügen und
c)
mit der Meldung eine Erklärung abgeben, ob sie die bei der Erstablegung gefertigte schriftliche Hausarbeit angerechnet haben wollen oder nicht.

Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung ist an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Prüfungsamt, Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Gymnasien und Realschulen, Marktplatz 41 a+b, 91710 Gunzenhausen zu richten.

Diese Bewerberinnen und Bewerber für eine Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung haben die Zweite Staatsprüfung zu den unter Nr. 1 genannten Terminen (Kolloquium und mündliche Prüfung) bzw. in der Zeit vom 9. März 2026 bis 1. Mai 2026 (Prüfungslehrproben) abzulegen.

Das Thema für eine neu zu fertigende Hausarbeit ist von der Prüfungsteilnehmerin/vom Prüfungsteilnehmer bis spätestens 31. Oktober 2025 einzuholen.

Zur Zweiten Staatsprüfung 2026 in einem Erweiterungsfach können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine solche Prüfung erstmals 2025 abgelegt und bestanden haben (§ 32 Abs. 2 LPO II). Die Sätze 2 und 3 des letzten Absatzes von Nr. 3 gelten entsprechend.

  1. 5. Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs

§ 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) sieht die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs für schwerbehinderte und Behinderten gleichgestellte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer vor. Das gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind.

Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist die Vorlage eines entsprechenden – hinreichend aussagekräftigen – amtsärztlichen Gutachtens. Hierzu ist regelmäßig eine Beschreibung der Symptome erforderlich. Das amtsärztliche Gutachten muss außerdem eine Aussage darüber enthalten, welche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Betracht kommen. In jedem Fall ist individuell zu prüfen, worin die beeinträchtigungsbedingte Benachteiligung konkret besteht und wie diese im Einzelfall sinnvoll auszugleichen ist. Daher ist es auch nicht möglich, verbindliche Vorgaben für Nachteilsausgleiche zu geben. Sie müssen immer individuell und situationsbezogen verabredet werden. Die kompensierenden Maßnahmen müssen erforderlich und geeignet sein, den Nachteil auszugleichen, ohne diesen überzukompensieren (Wettbewerb).

Der Antrag ist unmittelbar nach Beginn des Vorbereitungsdienstes bzw. unmittelbar nach Feststellung der Behinderung oder der Feststellung nach § 54 Abs. 3 APO bei der Seminarleitung zu stellen, die diesen zusammen mit den vorgeschlagenen Nachteilsausgleichen dem Prüfungsamt vorlegt. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich entscheidet das Prüfungsamt.

  1. 6. Abweichen vom allgemeinen Prüfungszeitraum

In begründeten Fällen (z. B. nach § 12 LPO II) kann das Prüfungsamt genehmigen, dass Prüfungsteile auch außerhalb der genannten Prüfungszeiträume abgelegt werden.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 22