787-L
Richtlinie für die Förderung der sozialen Dorf- und Betriebshilfe und für die
Förderung der Ausbildung von Einsatzkräften
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 8. April 2024, Az. G3-7296.1-1/127
Beihilferechtliche Grundlagen
- Die Beihilfen sind bezüglich der Fördergegenstände der Nr. 2.1 der vorliegenden Richtlinie freigestellt nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21. Dezember 2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
- Die Beihilfen werden bezüglich der Fördergegenstände der Nr. 2.2 der vorliegenden Richtlinie als De-minimis-Beihilfen gewährt gemäß der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15. Dezember 2023) in der jeweils geltenden Fassung.
- Die Beihilfen sind bezüglich der Fördergegenstände der Nr. 2.3 der vorliegenden Richtlinie freigestellt nach Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, ber. ABl. L 283 vom 27. September 2014, S. 65), in der jeweils geltenden Fassung.
Landesrechtliche Grundlagen
- Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften
- Art. 7 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.
1.
Ziel ist die Stärkung landwirtschaftlicher Betriebe in personellen Notlagen sowie deren Entlastung durch eine bayernweite, schnelle und kompetente Koordination von für die jeweilige Situation geeigneten Einsatzkräften durch Ansprechpartner vor Ort und die Ausbildung der Einsatzkräfte in fachlichen und persönlichen Kompetenzen.
2.
- 2.1
- Soziale Dorf- und Betriebshilfe
1Gegenstand der Förderung ist die Vertretung eines Landwirts, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes und schwere Erkrankung einer ebenfalls dort wohnhaften Person, die rund um die Uhr gepflegt werden muss, oder während der Urlaubszeit, des Mutterschafts- und Elternurlaubs oder im Todesfall. 2Hierfür sind ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. 3Die Dauer der Einsätze ist pro Begünstigtem gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) 2022/2472 auf drei Monate pro Kalenderjahr, bei Mutterschafts- und Elternurlaub auf sechs Monate pro Kalenderjahr begrenzt. 4Abweichend von Satz 3 sind Entlastungseinsätze auf 100 Stunden pro Einsatzbetrieb und Kalenderjahr begrenzt. 5Ausgeschlossen von der Förderung sind sozialpflichtige Einsätze, die von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) im Rahmen der Sozialversicherungspflicht abgedeckt werden. 6Entlastungseinsätze durch nebenberufliche Ersatzkräfte sind von der Förderung ausgeschlossen.
- 2.2
- Einsatzplanung und -koordination
1Gegenstand der Förderung sind die Planung und Koordination von Einsatzkräften im Rahmen der sozialen Dorf- und Betriebshilfe, die Verwaltung der Mittel als zentraler Ansprechpartner im öffentlichen Interesse sowie die Sicherstellung der Einhaltung der förderrechtlichen Verpflichtungen. 2Gefördert werden ferner die flächendeckende Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners, der landwirtschaftliche Betriebe in personellen Notlagen unterstützt und im Rahmen einer schnellen und kompetenten Koordination eine für die jeweilige Situation geeignete Einsatzkraft zuteilt.
- 2.3
- Ausbildungsmaßnahmen von Einsatzkräften
1Gegenstand der Förderung sind fachliche und persönliche Ausbildungsmaßnahmen für in Bayern tätige Einsatzkräfte, deren Inhalt die Bewältigung des beruflichen Alltags und die bestmögliche Unterstützung der betroffenen Personen/Familien (Einsätze auf landwirtschaftlichen Betrieben und in landwirtschaftlichen Haushalten in Krisensituationen) sind. 2Nicht zuwendungsfähig sind Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen der Mitgliedstaaten.
3.
- 3.1
- Soziale Dorf- und Betriebshilfe
Begünstigte nach Nr. 2.1 sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind und einen Betrieb in Bayern haben.
- 3.2
- Einsatzplanung und -koordination
Begünstigte nach Nr. 2.2 sind die Maschinen- und Betriebshilfsringe e. V. (MR) und das Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e. V. (KBM).
- 3.3
- Ausbildungsmaßnahmen von Einsatzkräften
Begünstigte nach Nr. 2.3 sind die durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus anerkannten Trägerorganisationen (Anlage).
- 3.4
- Ausgeschlossen von der Förderung sind jeweils:
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4.
1Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 2.1 und 2.3 ist der Verband der Dorf- und Betriebshilfsdienste in Bayern e. V. (Dachverband). 2Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 2.2 ist das KBM.
5.
Die in Nr. 4 genannten Organisationen erhalten Zuwendungen für soziale Einsätze, die Einsatzplanung und -koordination sowie die fachliche und persönliche Ausbildung, wenn das eingesetzte bzw. auszubildende Personal folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Dorfhelferinnen und Dorfhelfer, wenn diese die staatliche Abschlussprüfung für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer mit Erfolg abgelegt haben,
- Betriebshelferinnen und Betriebshelfer, wenn diese die staatliche Abschluss- oder Meisterprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Beruf mit Erfolg abgelegt haben,
- zugelassene Ersatzkräfte, entsprechend den Qualifikationsvoraussetzungen der Vergütungsvereinbarung der SVLFG.
6.
- 6.1
- Soziale Dorf- und Betriebshilfe
1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Zuwendungsfähig sind die notwendigen Personal- und Sachausgaben. 3Aus Gründen der Vereinfachung werden anstelle der im Einzelfall tatsächlich angefallenen Ausgaben die jeweils aktuellen (ggf. nach Nr. 7.4 Satz 6 reduzierten) Vergütungssätze, die die einzelne Organisation mit der SVLFG zur Abgeltung von Betriebs- und Haushaltshilfen vereinbart hat, als Kostenpauschale herangezogen. 4Die Zuwendung beträgt 80 % der Kostenpauschale nach Satz 3, bei Entlastungseinsätzen 50 % der Kostenpauschale.
- 6.2
- Einsatzplanung und -koordination
1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Sie erfolgt in Form einer Pauschale i. H. v. 12 000 Euro pro MR sowie i. H. v. 24 000 Euro an das KBM, maximal aber 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Zuwendungsfähig sind die nach der beim KBM und den MR etablierten Kosten- und Leistungsrechnung der Leistungsbereitstellung der sozialen Dorf- und Betriebshilfe zuordenbaren Personal- und Sachkosten. 4Die Förderung unterliegt den Grenzen der Verordnung (EU) 2023/2831 vom 15. Dezember 2023 („De-minimis“).
- 6.3
- Ausbildungsmaßnahmen von Einsatzkräften
1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 2Zuwendungsfähig sind bis zu 50 % der während der Ausfallzeiten anfallenden Personalausgaben für teilnehmende Einsatzkräfte, Reisekosten entsprechend den Erstattungssätzen des Bayerischen Reisekostengesetzes für Einsatzkräfte, sofern diese gezahlt wurden, sowie allgemeine indirekte Kosten wie Verwaltungs- oder Gemeinkosten, die für die Stunden anfallen, in denen die Einsatzkräfte an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen. 3Nr. 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Zuwendung beträgt 50 % der Kostenpauschale nach Satz 3. 5Die Dauer der Maßnahmen ist auf höchstens 40 Zeitstunden pro teilnehmender Einsatzkraft im Kalenderjahr begrenzt.
- 6.4
- Mehrfachförderung
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen für denselben Zweck keine anderen Mittel der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden.
7.
- 7.1
- Bewilligungsbehörde
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk), Kompetenzzentrum Förderprogramme.
- 7.2
- Verfahren für das landwirtschaftliche Unternehmen (Förderung nach Nr. 2.1)
- 7.2.1
- Antrag
Das landwirtschaftliche Unternehmen hat die Dorf- oder Betriebshilfe beim MR bzw. beim Melkeraushilfsdienst Bayern e. V. (MAHD) zu beantragen.
- 7.2.2
- Abwicklung
1Die Antragsprüfung erfolgt durch den MR bzw. MAHD auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 2Sofern die Fördervoraussetzungen vorliegen, erfolgt die Vermittlung der Einsatzkraft. 3Betriebe, deren Anträge die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen, erhalten keine öffentlichen Mittel zur Verbilligung des Vertretungsdienstes.
- 7.2.3
- Abrechnung
Die Trägerorganisation (Anlage) stellt dem landwirtschaftlichen Unternehmen eine um den Förderbetrag zu kürzende Rechnung.
- 7.3
- Zuwendungsverfahren
- 7.3.1
- Antrag
1Die Trägerorganisation (Anlage) hat bis 15. Oktober die Anträge auf Förderung nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 beim Dachverband (Erstempfänger) einzureichen und dabei die zu erwartenden Ausgaben für das Folgejahr mitzuteilen. 2Für die Förderung nach Nr. 2.2 hat der MR den Antrag bis 15. Oktober beim KBM (Erstempfänger) einzureichen.
3Die Erstempfänger haben die Zuwendung für das Folgejahr bis 31. Oktober bei der FüAk schriftlich oder elektronisch zu beantragen.
- 7.3.2
- Bewilligung
1Die FüAk bewilligt die Zuwendung gegenüber den Erstempfängern. 2Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide zu erklären und diesen beizufügen. 3In den Bescheid ist ferner eine Befugnis der Erstempfänger zur Weiterbewilligung der Zuwendung an die Letztempfänger aufzunehmen.
- 7.3.3
- Auszahlung
1Den Erstempfängern können während des Förderjahres auf deren Antrag Abschlagszahlungen bis zu maximal 90 % der Gesamtzuwendung auf Basis der bereits erbrachten förderfähigen Leistungen gewährt werden.
2Die Erstempfänger leiten die Fördermittel anteilig entsprechend der bereits erbrachten förderfähigen Leistungen an die Letztempfänger weiter. 3Die Trägerorganisation (Anlage) weist dem Dachverband dazu die erbrachten Leistungen nach. 4Der MR weist dem KBM entsprechend die Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit der Einsatzplanung und -koordinierung entstanden sind, anhand der vorhandenen Kosten- und Leistungsrechnung nach.
- 7.3.4
- Verwendungsnachweis und Schlusszahlung
1Die Letztempfänger weisen die erbrachten Leistungen den Erstempfängern durch einfachen Verwendungsnachweis entsprechend der Nr. 6 ANBest-P nach. 2Die Erstempfänger weisen der FüAk die erbrachten Leistungen ebenfalls durch einfachen Verwendungsnachweis entsprechend der Nr. 6 ANBest-P nach.
3Die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Zuwendungsraten an die Erstempfänger erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde. 4Nach Auszahlung leiten die Erstempfänger die endgültige Fördersumme an die Letztempfänger weiter.
- 7.3.5
- Überprüfung der Kostenpauschale (Nr. 6.1 Satz 3, Nr. 6.3 Satz 3)
1Die Trägerorganisation (Anlage) übermittelt dem Dachverband mit dem Förderantrag (Nr. 7.3.1 Satz 1) die jeweils mit der SVLFG vereinbarten Vergütungssätze sowie die nach der vorhandenen Kosten- und Leistungsrechnung oder sonstigen Buchführung tatsächlich anfallenden Personal- und Sachausgaben im Sinne der Nrn. 6.1 Satz 2 und 6.3 Satz 2. 2Änderungen der Vergütungssätze oder Ausgaben im Laufe des Förderzeitraums sind unverzüglich, spätestens aber mit dem nächsten Mittelabruf (Nr. 7.3.3), mitzuteilen. 3Der Dachverband leitet die übermittelten Unterlagen zur Prüfung an die FüAk weiter. 4Die FüAk prüft die vorgelegten Unterlagen, um eine Überkompensation auszuschließen. 5Sie kann dazu Belege von der Trägerorganisation (Anlage) anfordern. 6Sofern sich aus der Prüfung ergibt, dass die mit der SVLFG vereinbarten Vergütungssätze die tatsächlich anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben überschreiten, ist die Kostenpauschale (Nr. 6.1. Satz 3, Nr. 6.3 Satz 3) auf die Höhe der tatsächlich anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben zu begrenzen. 7Die FüAk teilt dem Dachverband das Ergebnis der Prüfung mit.
8.
1Bei Maßnahme nach Nr. 2.1 werden im Falle von Einzelbeihilfen von über 10 000 Euro die in Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Informationen auf einer Beihilfe-Website veröffentlicht. 2Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3 werden im Falle von Einzelbeihilfen von über 100 000 Euro die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Informationen auf einer Beihilfe-Website veröffentlicht.
3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in der öffentlichen Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
9.
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 8. April 2024 in Kraft. 2Sie tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor