Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 250 vom 29.05.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinien für die staatliche Förderung der Betreuung
bei der Existenzgründung und Betriebsübernahme in der Vorgründungsphase
(Richtlinien Vorgründungscoaching)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 7. Mai 2024, Az. 31-4205a-3/3/30

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien für die staatliche Förderung der Betreuung bei der Existenzgründung und Betriebsübernahme in der Vorgründungsphase (Richtlinien Vorgründungscoaching) vom 13. November 2023 (BayMBl. Nr. 580) wird wie folgt geändert:
1.1
Im Titel wird das Wort „Vorgründungscoaching“ durch die Wörter „Vorgründungs- und Nachfolgecoaching“ ersetzt.
1.2
In der Präambel wird in Satz 1 die Angabe „1407/2013“ durch die Angabe „2023/2831“ ersetzt.
1.3
In Nr. 4.2 wird die Angabe „7.3“ durch die Angabe „7.4“ ersetzt.
1.4
In Nr. 4.4.1 wird die Angabe „1407/2013“ durch die Angabe „2023/2831“ ersetzt.
1.5
Der Wortlaut von Nr. 4.4.2 wird wie folgt gefasst:

„Gründerinnen oder Gründer, die in den letzten drei Jahren bereits De-minimis-Beihilfen in Höhe des De-minimis Schwellenwertes (300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.“

1.6
Der Wortlaut von Nr. 4.4.3 wird wie folgt gefasst:

„Würde der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die das Unternehmen der Antragstellerin oder des Antragstellers in den letzten drei Jahren erhalten hat, aufgrund der Förderung den unter Nr. 4.4.2 genannten De-minimis-Höchstbetrag übersteigen, ist der Zuschuss entsprechend zu kürzen.“

1.7
Der Wortlaut von Nr. 7.13 wird wie folgt gefasst:

1Unvollständige oder fehlende Angaben führen dazu, dass Teilnehmende nicht in die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission aufgenommen werden können. 2Die Bewilligungsstellen haben daher sicherzustellen, dass nur solche Personen, zu denen die erforderlichen Daten nach Anhang I VO (EU) 2021/1057 vorliegen (vgl. Nr. 7.14) gefördert werden.“

1.8
In Nr. 7.14 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

1Die BIHK Service GmbH, die Handwerkskammern (außer HWK Schwaben) und das Institut für Freie Berufe sind als Erstempfänger der Zuwendung dazu verpflichtet, an Maßnahmen des Monitorings und der Evaluierung mitzuwirken, die der Zuwendungsgeber oder die Verwaltungsbehörde für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst.“

1.9
Nr. 7.15 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.9.2
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2In den „Informationen für Projektträger zur Teilnehmenden-Datenerhebung“ (https://www.esf.bayern.de/imperia/md/images/stmas/esf_2022/231101_esf+_-__informationen_fur_projekttrager_zur_teilnehmenden-datenerhebung.pdf) sind die Wege der Erhebung und Übertragung der Teilnehmenden-Daten in ESF Bavaria 2021 beschrieben. 3Den Teilnehmenden sind die „Informationen für die Teilnehmenden zur Datenerhebung“ (https://www.esf.bayern.de/imperia/md/images/stmas/esf_2022/informationen_fur_die_teilnehmenden_zur_datenerhebung.pdf) zur Verfügung zu stellen.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

Dr. Markus Wittmann

Ministerialdirektor