2175.4-A
Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen für
ein selbstbestimmtes Leben im Alter
(Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 13. Mai 2024, Az. III1/6573.01-1/10
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für die Umsetzung von Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter in Bayern. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
1Der demografische Wandel, sich ändernde Familienstrukturen und die Heterogenität der individuellen Lebenslagen älterer Menschen erfordern zeitgemäße Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter. 2Die kommunalen Seniorenpolitischen Gesamtkonzepte bilden die Basis für neue Verantwortungsgemeinschaften im Sinne von „Sorgenden Gemeinschaften“. 3Seniorengerechte Strukturen in den Kommunen, flexible Assistenzleistungen und seniorengerechte, ambulante Wohnformen tragen dem überwiegenden Wunsch älterer Menschen Rechnung, ihr Leben auch im Fall von Unterstützungsbedarf zu Hause oder zumindest wie zu Hause verbringen zu können. 4Diesen Bedürfnissen entsprechend ist es Zweck der Zuwendung, die Umsetzung zeitgemäßer Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben zu Hause oder wie zu Hause im Alter in Bayern voran zu bringen. 5Dies entspricht auch dem Grundsatz „ambulant vor stationär“.
2.
Gegenstand der zeitlich befristeten Zuwendung sind folgende Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter:
- seniorengerechte Quartierskonzepte,
- von bürgerschaftlichem Engagement getragene Nachbarschaftshilfen,
- Wohnberatungsstellen,
- gemeinschaftsorientierte Wohnformen im Alter und
- sonstige innovative Maßnahmen mit Modellcharakter für ein selbstbestimmtes Leben im Alter.
3.
Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren zeitgemäßer Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter in Bayern.
4.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller
- a)
- ein Konzept (Beschreibung der Maßnahme) vorlegt, aus dem der Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen (insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, zu den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals und dem bürgerschaftlichen Engagement) sowie die Entwicklungsperspektive und die Nachhaltigkeit hervorgehen; die Darlegung der Nachhaltigkeit ist nicht erforderlich bei Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1, die in einer finanzschwachen Gemeinde durchgeführt werden,
- b)
- einen Kosten- und Finanzierungsplan für die Gesamtfinanzierung, für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 bis 3 und 5 grundsätzlich einen mittelfristigen Finanzierungsplan und
- c)
- eine Befürwortung der örtlichen Kommune beifügt, sofern diese nicht selbst Antragstellerin ist.
5.
5.1
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bewilligt.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben sind
- 5.2.1
- für Nr. 2 Spiegelstrich 1 bis 5:
- a)
- Personalausgaben für eine Fachkraft im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der Maßnahme sowie damit im Zusammenhang stehende angemessene Sachausgaben; bei der Wertigkeit der Stelle ist zu berücksichtigen, dass Beschäftigte des Zuwendungsempfängers nicht bessergestellt werden dürfen als Beschäftigte im öffentlichen Dienst; Ausnahmen von Halbsatz 1 (Umfang Stelle) sind im Einvernehmen mit dem Fördergeber zulässig, wenn eine Gemeinde zwei Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 für zwei Quartiere oder eine Verwaltungsgemeinschaft zwei Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 für zwei Mitgliedsgemeinden beantragt,
- b)
- angemessene Ausgaben für externe Beratungsleistungen zu Koordination und Organisation sowie zur fachlichen Begleitung der Maßnahme und
- c)
- angemessene Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit.
- 5.2.2
- zusätzlich für Nr. 2 Spiegelstrich 4 und 5: angemessene Ausgaben für Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume, die für die besonderen Bedürfnisse älterer Menschen geeignet oder für das Gemeinschaftsleben förderlich sind.
5.3
- 5.3.1
- 1Der Bewilligungszeitraum beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 maximal vier Jahre und für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 2 bis 5 maximal zwei Jahre. 2Die Regelung zur Anschlussförderung nach Nr. 5.3.3 bleibt hiervon unberührt.
- 5.3.2
- 1Die Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 bis zu 80 000 €, für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 2 bis zu 10 000 € und für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 3 bis 5 bis zu 40 000 €. 2Beantragt eine Gemeinde zwei Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 für zwei Quartiere oder eine Verwaltungsgemeinschaft zwei Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 für zwei Mitgliedsgemeinden, kann eine Zuwendung bis zu 160 000 € gewährt werden. 3Die Zuwendung beträgt jedoch höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 4Die Zuwendung wird in der Regel zu gleichen Teilen auf die Anzahl der bewilligten Jahre (Nr. 5.3.1) aufgeteilt.
- 5.3.3
- 1Für Maßnahmen nach Nr. 2 Spiegelstrich 1 (seniorengerechte Quartierskonzepte), für die nach dieser Förderrichtlinie oder nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 1 der Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter in der vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung eine Förderung bewilligt wurde, ist eine Anschlussförderung möglich, wenn die – zum 1. Januar 2024 noch in der Förderphase befindliche – Maßnahme in einer finanzschwachen Gemeinde umgesetzt wird. 2Finanzschwach ist eine Gemeinde dann, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung
- a)
- ihre durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner nach den aktuellsten veröffentlichten Daten des Bayerischen Landesamtes für Statistik unter dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse liegt und sie im Raum mit besonderem Handlungsbedarf gemäß der jeweils geltenden Fassung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) liegt oder
- b)
- sie Empfängerin von Stabilisierungshilfen gemäß Art. 11 BayFAG ist.
- c)
- 1Die Anschlussförderung kann jährlich beantragt werden, so lange die Zuwendungsvoraussetzungen fortbestehen. 2Die Zuwendung beträgt bis zu 20 000 € pro Jahr. 3Die Zuwendung beträgt jedoch höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5.4
1Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaats Bayern, des Bundes, der Pflegekassen oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden.
6.
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellenden ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
6.1
Der Antrag ist vollständig und schriftlich oder elektronisch beim StMAS unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke einzureichen.
6.2
Zuständige Behörde für das Förderverfahren ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
6.3
Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO ist zugelassen.
7.
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Das StMAS ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO hinsichtlich der konzeptionellen Prüfung der Anträge sowie der Prüfung der Finanzschwäche gemäß Nr. 5.3.3. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden insofern vom StMAS erfüllt. 4Das ZBFS ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO hinsichtlich der weiteren Förderabwicklung. 5Insoweit bestehende Verpflichtungen aus der DSGVO werden vom ZBFS erfüllt.
8.
Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor