Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 257 vom 31.05.2024

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2236.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Allgemeines

2236.1-K

Vollzug der Berufsschulordnung (BSO), der Berufsfachschulordnung (BFSO),
der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit),
der Wirtschaftsschulordnung (WSO), der Fachschulordnung (FSO),
der Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO),
der Fachakademieordnung (FakO) und der Prüfungsordnung für die
Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR);
hier: Zeugnismuster und Urkunden

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 16. Januar 2024, Az. VI.8-BS9600.0/13/2

Allgemeiner Teil

1.
1Die nach der BSO, BFSO, BFSO Gesundheit, WSO, FSO, FOBOSO, FakO und ErgPOFHR in der jeweils geltenden Fassung zu erteilenden Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A4 auszustellen, von denen aus drucktechnischen Gründen geringfügig abgewichen werden kann.

2Das Staatsministerium kann Abweichungen zulassen, wenn die Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder ausgefüllt werden.

3Die Anmerkungen zu den Zeugnisvordrucken sind nicht Bestandteil der amtlichen Formulare.

4Auf Folgendes wird hingewiesen:

1.1
1In die Zeugnisse, Bescheinigungen und Urkunden sind Name und Vorname und ggf. weitere Vornamen einzutragen. 2Bei Zeugnissen, Bescheinigungen und Urkunden, in denen der Geburtsort anzugeben ist, ist nach dem Geburtsort erforderlichenfalls der Landkreis einzutragen.
1.2
Die Verwendung des kleinen Staatswappens im Abschlusszeugnis ist gestattet
  • staatlichen Schulen,
  • kommunalen Schulen, wenn der Träger das kleine Staatswappen führt,
  • staatlich anerkannten Ersatzschulen, denen die örtlich zuständige Regierung dies genehmigt hat.
1.3
Die Verwendung kommunaler Wappen ist kommunalen Schulen gestattet, wenn der Träger der Verwendung des Wappens im Zeugnis zustimmt.
1.4
Aus Sicherheitsgründen sind folgende Zeugnisse mit einem herkömmlichen Präge- oder Farbdrucksiegel und nicht mit einem digitalisierten Siegel zu versehen, wobei blaue Farbe zu verwenden ist:
  • Abschlusszeugnis,
  • die im Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung zu vergebenden Jahreszeugnisse bzw. Entlassungszeugnisse und
  • Bescheinigungen über die Dauer des Schulbesuchs.
1.5
Bei Teilnahme am Unterricht der anderen Konfession wird die in diesem Unterricht erzielte Note, in der Klammer die Konfession des besuchten Unterrichts sowie die Bemerkungen „Vor- und Nachname konnte aus schulorganisatorischen Gründen nicht am Religionsunterricht der eigenen Konfession teilnehmen.“ eingetragen.
1.6
Werden an der Berufsschule oder an Berufsfachschulen die geforderten Englischkenntnisse durch Nachweise gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 oder Satz 4 BSO bzw. § 46 Satz 4 Nr. 1 bis 4 oder Satz 5 BFSO bzw. § 50 Satz 4 Nr. 1 bis 4 oder Satz 5 BFSO Gesundheit beim Abschluss der Berufsschule bzw. der Berufsfachschule erbracht, wird dies bei der Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses im Abschlusszeugnis (Anlage I.3.2 bzw. Anlage II.3.1, II.3.2, II.3.3 und II.3.4 bzw. Anlage IV.4.1) durch die nach der Eintragung des mittleren Schulabschlusses folgende Bemerkung „Die geforderten Englischkenntnisse wurden nachgewiesen durch die Note _______ im ________ (Angabe des Zeugnisses mit Datum).“ vermerkt.
1.7
Ein nachträgliches Zeugnis über den Mittleren Schulabschluss (Anlage I.4.1 bzw. Anlage II.7 bzw. Anlage IV.6) wird nur erteilt, wenn die erforderlichen Englischkenntnisse erst nach dem Abschluss der Berufsschule bzw. der Berufsfachschule nachgewiesen werden können.
1.8
1Das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird angegeben, sofern in der Fremdsprache mindestens die Note ausreichend erreicht wurde. 2Dies betrifft folgende Zeugnismuster:
  • Zeugnis der Fachhochschulreife im Rahmen des Ausbildungsganges „Berufsschule Plus – BS+“ (Anlage I.4.4),
  • Zeugnis der Fachhochschulreife an der Berufsfachschule für Hotel- und Tourismusmanagement (Anlage II.4),
  • die entsprechenden Zeugnismuster der Beruflichen Oberschule finden sich unter Nr. 1.11,
  • Zeugnisse der ErgPOFHR: Anlagen IX.1, IX.2, IX.4, IX.5, IX.7 und ggf. in der Anlage IX.10.

Besonderer Teil

Vollzug der Berufsschulordnung

1.9
Zur Verbesserung der Transparenz von Ausbildungsabschlüssen haben die Länder der Bundesrepublik Deutschland eine Qualifikationsbeschreibung für die Berufsschule in deutscher, englischer und französischer Sprache erstellt (Anlage I.4.2), die dem Abschlusszeugnis der Berufsschule beigefügt werden soll.

Vollzug der Fachober- und Berufsoberschulordnung

1.10
Sofern als Bemerkung aufgenommen wird, dass auf die Bewertung der Rechtschreibung verzichtet wurde, so ist klarzustellen, dass sich dies nicht auf das Fachreferat oder die Seminararbeit bezieht.
1.11
1Das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird im Zeugnis der Fachhochschulreife (Anlagen VII.12, VII.16, VII.23, VII.25 und VII.29) und im Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife (Anlagen VII.20 und VII.26) ausgewiesen, sofern in der jeweiligen Fremdsprache jeweils mindestens 4 Punkte erreicht werden im Halbjahresergebnis 12/2 oder im Prüfungsergebnis und in einem fiktiven Gesamtergebnis des Faches, bei dem alle einbringungsfähigen Halbjahresergebnisse berücksichtigt werden und das ansonsten gem. § 35 Abs. 3 FOBOSO ermittelt wird.

2Sind die Bedingungen des Satzes 1 nicht erfüllt, wird im entsprechenden Fach die Niveaustufe übernommen, die in der vorhergehenden Jahrgangsstufe erreicht wurde. 3Werden keine weiteren Fremdsprachen mit Niveaustufe ausgewiesen, entfällt Nr. III.

4Das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wird in der zweiten Fremdsprache im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlagen VII.21 und VII.27) ausgewiesen, sofern in der jeweiligen Fremdsprache jeweils mindestens 4 Punkte im Halbjahresergebnis 13/2 und in einem fiktiven Gesamtergebnis des Faches, bei dem alle einbringungsfähigen Halbjahresergebnisse berücksichtigt werden und das ansonsten gem. § 35 Abs. 3 FOBOSO ermittelt wird.

5Sind die Bedingungen des Satzes 3 nicht erfüllt, wird im entsprechenden Fach die Niveaustufe übernommen, die in der 12. Jahrgangsstufe der Beruflichen Oberschule bescheinigt wurde; ein Rückgriff auf zuvor besuchte Schulen erfolgt nicht. 6§ 38 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO und § 27 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO gelten entsprechend.

7Werden die Bedingungen des Satzes 3 für das Fach Latein erfüllt, so wird Latein im Zeugnis unter Nr. III. aufgeführt und es ist folgender Satz einzufügen: „Dieses Zeugnis schließt gesicherte Kenntnisse in Latein ein (Kleines Latinum).“.

8Die fortgeführten Fremdsprachen (Spanisch, Französisch) setzen Kenntnisse auf dem Niveau B1 voraus und erweitern diese innerhalb der Jahrgangsstufen 12 und 13 auf die Niveaustufe B1+.

9Die Niveaustufe B1+ darf nur bestätigt werden, wenn die Jahrgangsstufen 12 und 13 in der jeweiligen fortgeführten Fremdsprache (Spanisch, Französisch) besucht wurden.

10Auf folgende Niveaustufen wird hingewiesen:

Sprache Niveaustufe im
Zeugnis der FHR
Niveaustufe im Zeugnis
der allg. HR bzw. der
fachg. HR
Spanisch (allg. HR) ohne Vorkenntnisse A2 B1
Spanisch (fortgeführt) B1 B1+
Spanisch IW (Anfänger) A2 B1
Spanisch IW (Fortgeschrittene) B1+ B2
Französisch (allg. HR) ohne Vorkenntnisse A2 B1
Französisch IW (Anfänger) A2 B1
Französisch IW (Fortgeschrittene) B1+ B2
Russisch, Italienisch A2 B1
Englisch B2 B2+

Vollzug der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung
zum Erwerb der Fachhochschulreife

1.12
Folgende Zeugnisse und Bescheinigungen können verliehen werden:

Das Zeugnis der Fachhochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von mindestens zweijährigen Fachschulen und Fachakademien, die die Ergänzungsprüfung nach dem Zweiten Teil der Prüfungsordnung abgelegt haben (§ 13 ErgPOFHR).

Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten fachgebundenen Fachhochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien für Heilpädagogik und für Sozialpädagogik sowie von Fachschulen für Heilerziehungspflege, die die Ergänzungsprüfung nach dem Zweiten Teil der Prüfungsordnung ohne das Fach Mathematik abgelegt haben (§ 13 ErgPOFHR).

Die Bescheinigung über die fachgebundene Hochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie als auch im Zeugnis der Fachhochschulreife nach §§ 13, 19 Abs. 8 oder § 20 Abs. 5 der Prüfungsordnung die Prüfungsgesamtnote „sehr gut “ erzielt haben (§§ 14, 25a ErgPOFHR).

Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten Fachhochschulreife erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung nach Abschnitt I des dritten Teils der Prüfungsordnung abgelegt und den in § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung genannten Lehrgang besucht haben (§ 19 ErgPOFHR).

Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten Fachhochschulreife erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung nach Abschnitt I des dritten Teils der Prüfungsordnung abgelegt, aber weder am entsprechenden Pflicht-, Zusatz- oder Wahlunterricht der Fachschule oder Fachakademie noch am Lehrgang gemäß § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung teilgenommen haben (§ 20 ErgPOFHR).

Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten fachgebundenen Fachhochschulreife erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Ergänzungsprüfung nach Abschnitt II des dritten Teils der Prüfungsordnung abgelegt haben (§ 25 ErgPOFHR).

Die Bescheinigung über die fachgebundene Hochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien, die sowohl im Abschlusszeugnis der Fachakademie als auch im Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife nach § 25 ErgPOFHR die Prüfungsgesamtnote „sehr gut “ erzielt haben (§ 25a ErgPOFHR).

Das Zeugnis der auf Bayern beschränkten Fachhochschulreife erhalten Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien für Heilpädagogik und für Sozialpädagogik sowie von Fachschulen für Heilerziehungspflege, die die Zusatzprüfung nach dem vierten Teil der Prüfungsordnung in Mathematik abgelegt haben und die Ergänzungsprüfung nach dem Zweiten Teil der Prüfungsordnung gleichzeitig ablegen oder bereits früher bestanden haben (§ 30 Abs. 4 ErgPOFHR).

Das Zeugnis erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Zusatzprüfung nach dem vierten Teil der Prüfungsordnung abgelegt haben und eine fachgebundene Fachhochschulreife nach Abschnitt II des dritten Teils der Prüfungsordnung oder eine auf bestimmte Studiengänge beschränkte Fachhochschulreife gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der in § 36 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung genannten Verordnung besitzen (§ 30 Abs. 3 ErgPOFHR).

2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 31. Mai 2024 in Kraft.

2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Schulordnung über die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung – BSO); hier: Zeugnismuster vom 30. März 2022 (BayMBl. Nr. 231) tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft.

3Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Berufsfachschulordnung Fremdsprachenberufe; hier: Zeugnismuster vom 24. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 365) tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft.

4Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Berufsfachschulordnung Gesundheit; hier: Zeugnismuster vom 29. September 2022 (BayMBl. Nr. 575) tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft.

5Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Berufsfachschulordnung (BFSO) und der Wirtschaftsschulordnung (WSO); hier: Zeugnismuster vom 9. Juni 2022 (BayMBl. Nr. 392) tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft.

6Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Fachschulordnung und der Fachakademieordnung; hier: Zeugnismuster, Urkunden vom 31. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 367) tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft. 7Für Studierende an der Fachakademie für Sozialpädagogik, die die Ausbildung vor dem 1. August 2017 begonnen haben, gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Fachakademieordnung Sozialpädagogik; hier: Formulare vom 16. Dezember 2004 (KWMBl. I 2005 S. 54), geändert durch Bekanntmachung vom 18. April 2011 (KWMBl. S. 89), bis zum Ablauf des 31. Juli 2031.

8Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen; hier: Zeugnismuster vom 2. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 317) tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft.

9Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife; hier: Zeugnismuster vom 1. Juni 2022 (BayMBl. Nr. 364, ber. Nr. 405) tritt mit Ablauf des 30. Mai 2024 außer Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirigent



Anlagen