Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 259 vom 05.06.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 89C0E403F0E10442917092BE0B5E8FB132A02B137C7BA43840363CF182EA8BC7

Verwaltungsvorschrift

2030.11-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses
  • Landespersonalausschuss

2030.11-F

Neunzehnte Änderung der Allgemeinen Regelungen des
Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts

Bekanntmachung des Bayerischen Landespersonalausschusses

vom 17. Mai 2024, Az. L 2 A 0310-1/29

§ 1

Abschnitt I der Bekanntmachung des Bayerischen Landespersonalausschusses über die Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) vom 9. Dezember 2010 (FMBl. 2011 S. 4, StAnz. 2011 Nr. 1), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. November 2023 (BayMBl. Nr. 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. In Nr. 2.4.4 werden nach den Wörtern „einer Beratungsrektorin (BesGr A 14)“ die Wörter „zum Seminarrektor oder zur Seminarrektorin der BesGr A 15,“ eingefügt.
  2. 2. Nr. 3.2.2 wird wie folgt geändert:
a)
Folgende Wörter werden angefügt:

„(Geltungsbereich der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst)“.

b)
Die Wörter „3.2.2.1 Im Geltungsbereich der FachV-Fw:“ werden gestrichen.
c)
In Abs. 2 Aufzählungspunkt 2 wird das Wort „Berufsfeuerwehren“ durch die Wörter „Feuerwehren, wobei mindestens ein Praktikum bei einer Berufsfeuerwehr zu absolvieren ist“ ersetzt.
d)
In Abs. 3 werden die Wörter „in diesem Sinne“ durch die Wörter „im Sinne der Abs. 1 und 2“, die Wörter „und/oder“ durch das Wort „oder“ und das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
  1. 3. Nr. 3.3.2 wird wie folgt geändert:
a)
Folgende Wörter werden angefügt:

„(Geltungsbereich der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst)“.

b)
Die Wörter „3.3.2.1 Im Geltungsbereich der FachV-Fw:“ werden gestrichen.
c)
In Abs. 2 Aufzählungspunkt 1 wird die Angabe „900“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
d)
In Abs. 3 werden die Wörter „in diesem Sinne“ durch die Wörter „im Sinne der Abs. 1 und 2“, die Wörter „und/oder“ durch das Wort „oder“ und das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 17. Mai 2024 in Kraft.

Horst Wonka

Generalsekretär