Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 272 vom 12.06.2024

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

605-B
  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Gemeindefinanzen (Kommunaler Finanzausgleich)
Dieses Dokument wird berichtigt von:

605-B

Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu
Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat

vom 6. Mai 2024, Az. 43-43271-5-1 und Az. 62-FV 6220-1/64

Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landkreise
Städte
Gemeinden

nachrichtlich
Autobahn GmbH des Bundes

1Der Freistaat Bayern gewährt in Verbindung mit dem

  • Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) und dem
  • Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) sowie
  • den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO),

nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben. 2Die Förderung erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung im Rahmen der für diese Zwecke verfügbaren Haushaltsmittel.

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Grundlage und Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Fördervoraussetzungen
5.
Art der Zuwendung
6.
Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Kosten
7.
Höhe der Zuwendung
8.
Mehrfachförderung
Teil 2
Förderverfahren
9.
Programmaufstellung für Förderungen nach BayGVFG und nach Art. 13f BayFAG
10.
Antrag
11.
Antragsunterlagen – Beteiligung der Bauverwaltung
12.
Prüfung und Weiterleitung des Antrags
13.
Inaussichtstellung der Zuwendung
14.
Bewilligung der Zuwendung
15.
Zuwendungsbescheid
16.
Prüfung der Bauausführung
17.
Auszahlung der Zuwendungen
18.
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
19.
Nachbewilligung von Zuwendungen
20.
Nachweis der Inanspruchnahme der Mittel nach BayGVFG und Art. 13f BayFAG
21.
Nachweis der Inanspruchnahme der Mittel nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG
22.
Nachweis der Verwendung
23.
Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs
Teil 3
Schlussbestimmungen
24.
Übergangsbestimmungen
25.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1.Grundlage und Zweck der Förderung

1.1
1Der Freistaat Bayern fördert den Bau oder Ausbau von kommunalen Verkehrswegen und -anlagen
  • gemäß Art. 13c Abs. 1 BayFAG,
  • gemäß Art. 13f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BayFAG sowie
  • gemäß Art. 13g BayFAG in Verbindung mit Art. 2 Nrn. 1 und 5 BayGVFG,

soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden dringend notwendig sind. 2Unter dieser Voraussetzung erfolgt gemäß Art. 13f Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayFAG nachrangig auch die Förderung der Planung im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen.

1.2
Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Kraftfahrzeugsteuerersatzverbundes.
1.3
1Bau ist gleichzusetzen mit dem Neubau. 2Ausbau bedeutet eine bauliche Veränderung bestehender Verkehrswege in Lage, Querschnitt oder Tragfähigkeit, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist. 3Hierzu gehört auch die Änderung von Knotenpunkten durch den Bau von Lichtsignalanlagen, Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit und die erstmalige Errichtung von planbaren Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr von Georisiken. 4Bei Ingenieurbauwerken ist eine Erhöhung der Tragfähigkeit oder eine Erweiterung der Verkehrsräume, bei elektrotechnischen Anlagen eine Erhöhung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit dem Ausbau gleichzusetzen.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
Förderung von Vorhaben gemäß Art. 13c Abs. 1 BayFAG
2.1.1
Bau oder Ausbau von Kreis- und Gemeindestraßen.
2.1.2
Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in der Baulast von Gemeinden sowie von Gehwegen1 und/oder Radwegen2,3,4,5 in Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, wenn deren Baulast nach § 5 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) beziehungsweise Art. 42 Abs. 3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) bei der Gemeinde liegt.
2.1.3
Bau von unselbstständigen Geh1- und Radwegen3,4,5 an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind, soweit die Kosten von Gemeinden getragen werden, weil der Träger der Straßenbaulast die Durchführung auf eigene Kosten ablehnt.
2.1.4
Bau von selbstständigen Geh1- und Radwegen3,4,5 im Sinne von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, die insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend erforderlich sind.
2.1.5
Ausbau von in gemeindlicher Baulast stehenden öffentlichen Feld- und Waldwegen nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG in der für eine Mischnutzung des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs mit dem Geh- und Radverkehr notwendigen Breite und Befestigung, soweit dadurch der Bau eines verkehrlich notwendigen Geh- und Radweges entbehrlich wird.
2.1.6
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) oder dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), soweit förderfähige Vorhaben gemäß den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.5 beteiligt sind.
2.1.7
1Öffentliche Umsteigeanlagen an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs einschließlich zugehöriger öffentlicher Fahrradabstellanlagen. 2Die Umsteigeanlagen sind nur förderfähig, soweit sie dem Benutzer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise die geforderten Gebühren lediglich die Betriebskosten decken. 3Stellplatzablösebeträge sind nach Maßgabe des Art. 23 BayHO zu berücksichtigen. 4Umsteigeanlagen, die überwiegend der Verknüpfung mit dem ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) dienen, werden nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) gefördert.
2.2
Fördervorhaben gemäß Art. 13f BayFAG
2.2.1
Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen beziehungsweise Entlastungsstraßen im Zuge von Staatsstraßen.
2.2.2
Änderung von bestehenden Kreuzungen zwischen Staats- und Gemeinde- oder Kreisstraßen sowie zwischen Staats- und Gemeinde- und Kreisstraßen, soweit die betroffenen Gemeinden oder Landkreise die Änderungskosten übernehmen.
2.2.3
Bau von unselbstständigen Radwegen3,4,5 sowie unselbstständigen Geh- und Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt.
2.2.4
Bau oder Ausbau von Radschnellwegen (Radschnellverbindungen) und anderen Geh1- und Radwegen3,4,5 im Sinn von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, sowie Ausbau von öffentlichen Feld- und Waldwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, die für den überörtlichen Radverkehr von Verkehrsbedeutung sind und bei denen die Gemeinden Träger der Baulast oder die Landkreise Träger der Sonderbaulast sind.
2.2.5
Bauliche Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise zur Herstellung der Barrierefreiheit und/oder Verbesserung der Zuwegung im Übergangsbereich vom Individual- zum öffentlichen Verkehr einschließlich der Ablösebeträge, die für den Mehraufwand bei der Erhaltung und Unterhaltung der erforderlichen Bauwerke zu erstatten sind.
2.2.6
Planungen im Hinblick auf Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen.
2.3
Fördervorhaben von Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Zusammenschlüssen gemäß BayGVFG
2.3.1
Bau oder Ausbau – soweit in der Baulast von Gemeinden oder Landkreisen
2.3.1.1
1Verkehrswichtige innerörtliche Straßen, welche innerhalb der geschlossenen Ortslage die Grundstruktur des Straßennetzes bilden. 2Es muss sich um Straßen mit maßgebender Verbindungsfunktion handeln. 3Die Anforderungen, die für die Anerkennung als verkehrswichtige innerörtliche Straße zu stellen sind, können je nach Größe der Gemeinden verschieden sein. 4Maßgebend für den Charakter der Straße ist die Funktion, die ihr nach dem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan innerhalb des gemeindlichen Straßennetzes zukommt. 5Zu diesen Straßen gehören nicht die Anlieger- und Erschließungsstraßen.
2.3.1.2
1Besondere Fahrspuren für Omnibusse. 2Das ist der für Linienbusse vom übrigen Fahrverkehr – zumindest für bestimmte Zeiten – freigehaltene Verkehrsraum.
2.3.1.3
1Verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz. 2Dabei handelt es sich um öffentliche Straßen, die den Anschluss von Gebieten mit größerem Verkehrsaufkommen an das überörtliche Verkehrsnetz vermitteln. 3Zum überörtlichen Verkehrsnetz gehören Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, ferner wichtige Bahnhöfe, Flughäfen, bedeutende Verkehrslandeplätze und Binnenhäfen.
2.3.1.4
1Verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen, die das Grundnetz zur Verbindung größerer Gemeindeteile bilden, also zwischen dem Hauptort und den Ortsteilen sowie von Ortsteilen untereinander verlaufen. 2Dabei muss aber nicht jeder Ortsteil mit jedem anderen direkt verbunden sein.
2.3.1.5
Verkehrswichtige selbstständige Geh1- und Radwege3,4,5.
2.3.1.6
Verkehrswichtige öffentliche Feld- und Waldwege mit Bedeutung für den Radverkehr.
2.3.1.7
Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken.
2.3.1.8
1Intelligente straßenseitige Verkehrssysteme zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. 2Gefördert werden auch solche Teile des Verkehrssystems, die hierfür an Bundes- oder Staatsstraßen erforderlich werden, soweit die Kosten von Kommunen getragen werden, weil der Träger der Straßenbaulast die Durchführung auf eigene Kosten ablehnt.
2.3.1.9
1Öffentliche Umsteigeanlagen an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs einschließlich zugehöriger öffentlicher Fahrradabstellanlagen. 2Die Umsteigeanlagen sind nur förderfähig, soweit sie dem Benutzer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise die geforderten Gebühren lediglich die Betriebskosten der Umsteigeanlage decken. 3Stellplatzablösebeträge sind nach Maßgabe des Art. 23 BayHO zu berücksichtigen. 4Umsteigeanlagen, die überwiegend der Verknüpfung mit dem ÖPNV dienen, werden nach RZÖPNV gefördert.
2.3.1.10
Öffentliche Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 Baugesetzbuch (BauGB).
2.3.2
Kreuzungsmaßnahmen nach dem EKrG oder dem WaStrG, soweit Gemeinden oder Landkreise als Baulastträger der kreuzenden Straße (wie zum Beispiel Kreisstraßen, Gemeindestraßen, beschränkt-öffentliche Wege, öffentliche Feld- und Waldwege) Kostenanteile zu tragen haben.
2.3.3
In Ortsdurchfahrten, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden, der Bau oder Ausbau von unselbstständigen Gehwegen1 an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen sowie von unselbstständigen Radwegen2,3,4,5 an Staats- und Kreisstraßen in gemeindlicher Baulast.
2.4
Sofern Bauvorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 Erschließungsanlagen nach § 27 ff des BauGB sind, können nur die Ausgaben gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungen können die Gemeinden, die Landkreise, die rechtsfähigen kommunalen Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie

a)
Baulastträger der in den Nrn. 2.1, 2.2.4 und 2.3 genannten Straßen, selbstständigen Geh- und Radwege oder Radschnellwege, sowie Umsteigeanlagen sind, oder
b)
in den Fällen der Nrn. 2.1.3, 2.2 und 2.3.1.8 die Kosten tragen oder die Sonderbaulast übernehmen.

2Unabhängig von der Baulast können Vorhaben nach den Nrn. 2.3.1.9 sowie 2.3.1.10 auch gefördert werden, wenn diese von selbstständigen kommunalen Unternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform durchgeführt werden.

4.Fördervoraussetzungen

4.1
Antragsteller

1Der Antragsteller muss darlegen können, dass

  • aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten das Vorhaben nur dann realisiert werden kann, wenn er staatliche Zuwendungen erhält (Muster 2 zu Art. 44 BayHO), und
  • die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.

2Dem Antragsteller obliegt eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung, Durchführung, Abrechnung und Erfolgskontrolle von Zuwendungsmaßnahmen.

4.2
Vorhaben

Das Vorhaben muss

  • nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein; entscheidend ist dabei, dass in der Gesamtbetrachtung aller Verkehrsarten die verkehrlichen Verbesserungen überwiegen,
  • die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigen und die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen,
  • bau- und verkehrstechnisch einwandfrei, den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein,
  • die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprechen; bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 19 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören; verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinn des § 15 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören,
  • gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Bayerischem Abfallwirtschaftsgesetz (BayABfG) den Einsatz von Recycling- und Sekundärbaustoffen ermöglichen,
  • mit städtebaulichen Planungen und Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, zuvor abgestimmt sein,
  • bei Förderung gemäß BayGVFG in einem Flächennutzungsplan, Generalverkehrsplan oder in einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen sein,
  • in Fällen nach Nr. 2.2.6 durch den Betreiber der angrenzenden Schienenwege Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) oder einen vom EIU für die planungsgegenständlichen Anlagen anerkannten (präqualifizierten) Fachplaner ausgeführt werden,
  • in Fällen nach Nrn. 2.2.5 und 2.2.6 hinsichtlich der verkehrlichen Belange wie zum Beispiel Bahnsteighöhe/-länge, unterstelltes Betriebskonzept/Fahrgastzahlen, Nachbaubarkeit zusätzlicher Gleise oder Bahnsteige und so weiter und so weiter mit der Bayerischen Eisenbahngesellschaft (BEG) abgestimmt sein.
4.3
Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG

1Eine Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG kann zum Ausgleich besonderer Belastungen und zur Minderung von Härten gewährt werden. 2Eine Härte liegt insbesondere vor, wenn

a)
die Ausgaben einer Straßenbaumaßnahme je Kilometer Ausbaulänge besonders hoch sind, weil
  • insbesondere größere Ingenieurbauwerke, Verkehrseinrichtungen oder besonders umfangreiche Erdbewegungen erforderlich sind oder schwierige Gelände- beziehungsweise Untergrundverhältnisse zu einer erheblichen Verteuerung führen,
  • besonders hohe Grunderwerbsausgaben (zum Beispiel in Ortsdurchfahrten) anfallen oder Gebäude erworben und abgebrochen werden müssen,
  • Aufwendungen für den Umwelt-, Natur- und Denkmalschutz in erheblichem Umfang erforderlich sind,

oder

b)
ein größerer Straßenzug in relativ kurzer Zeit ausgebaut werden soll, weil eine den finanziellen Möglichkeiten des Vorhabenträgers entsprechende zeitliche Streckung
  • zu unvertretbaren Mehrausgaben führen würde,
  • unwirtschaftlich wäre (zum Beispiel, wenn das Vorhaben erst mit Fertigstellung der Gesamtmaßnahme verkehrswirksam wird) oder
  • aus anderen Gründen nicht hingenommen werden kann,

oder

c)
ein Vorhaben trotz angespannter Finanzlage des Vorhabenträgers unverzüglich durchgeführt werden muss

oder

d)
ein Bauvorhaben der Beseitigung von Schäden dient, die durch Elementarereignisse verursacht wurden; gefördert wird die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des durch das Elementarschadensereignis beschädigten Straßen- und Brückenbauwerks in kommunaler Straßenbaulast unter Berücksichtigung des aktuell notwendigen verkehrlichen und technischen Bedarfs, nicht gefördert werden sonstige Maßnahmen, die dem Unterhalt oder der Sanierung zuzuordnen sind, auch wenn diese wegen der Sondersituation in verstärktem Umfang anfallen.
4.4
Zeitpunkt des Vorhabenbeginns

1Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. 2Abweichend hiervon ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn dann unschädlich, wenn er nicht vor dem 1. Januar des Jahres liegt, in dem

a)
das Vorhaben in das Programm nach Art. 5 BayGVFG oder nach Art. 13f BayFAG aufgenommen wird, oder
b)
der erste Zuwendungsbescheid für eine Zuwendung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG ergangen ist, oder
c)
im Fall einer gemeinsamen Förderung gemäß Nr. 7.4 das Vorhaben sowohl in das Programm nach Art. 5 BayGVFG aufgenommen als auch der erste Zuwendungsbescheid für eine Zuwendung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG ergangen ist

und der Zuwendungsempfänger die schriftlich von der Bewilligungsbehörde bekannt gegebenen technischen Auflagen sowie die einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-K/P) beziehungsweise die Besonderen Nebenbestimmungen-Straßenbau (BNBest-Stra) beim Vorhabenbeginn berücksichtigt hat. 3Nicht als Beginn des Vorhabens gelten insbesondere der Erwerb von Grundstücken, die Erteilung von Planungsaufträgen bis einschließlich Leistungsphase 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Baugrunduntersuchungen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sowie Rodungsarbeiten und Leistungen zur Freimachung des Baufeldes (inklusive Gebäudeabbruch), es sei denn, sie sind alleiniger oder hauptgegenständlicher Zweck des beantragten Vorhabens. 4Durch den vorzeitigen Vorhabenbeginn verursachte Mehrausgaben sind nicht zuwendungsfähig. 5Wurde mit dem Vorhaben schon vor dem 1. Januar des Jahres der vorgesehenen Programmaufnahme oder des ersten BayFAG-Zuwendungsbescheides begonnen, so ist das Vorhaben nicht zuwendungsfähig. 6Ausgenommen hiervon sind von der Bewilligungsbehörde zugelassene Vorsorgemaßnahmen nach Anlage 2 und Vorhaben, für die die Regierung vorher einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt hat. 7Die Anerkennung von Vorsorgemaßnahmen bei Vorhaben nach den Nrn. 14.2, 14.3 und 14.4 bedarf vorab einer Zustimmung des jeweils für eine mögliche spätere Förderung zuständigen Staatsministeriums.

4.5
Wiederholte Förderung

Innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Verkehrsfreigabe sollen für gleichartige Vorhaben desselben Straßenabschnitts keine weiteren Zuwendungen gegeben werden, es sei denn, unvorhersehbare Gründe rechtfertigen eine Ausnahme.

4.6
Mindesthöhe der zuwendungsfähigen Kosten (Bagatellgrenzen)
4.6.1
1Nach BayGVFG geförderte Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 100 000 Euro überschreiten. 2Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.1.5 gilt eine Bagatellgrenze von 50 000 Euro und nach Nr. 2.3.1.6 gilt eine Bagatellgrenze von 25 000 Euro. 3Für die Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.9 und 2.3.2 bestehen keine Bagatellgrenzen.
4.6.2
1Nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG sind Maßnahmen nur förderfähig, wenn die zuwendungsfähigen Kosten in den Fällen der Nr. 4.3 Satz 2 Buchstaben a) bis c) die Bagatellgrenze von 50 000 Euro überschreiten. 2Außerdem soll in diesen Fällen eine Förderung nur erfolgen, wenn die zuwendungsfähigen Kosten mehr als 5 Euro je Einwohner bei kreisfreien Gemeinden oder mehr als 2,50 Euro je Einwohner bei Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden betragen. 3Bei einer von mehreren Kommunen gemeinsam durchgeführten Maßnahme ist die maßgebliche einwohnerbezogene Bagatellgrenze aus der Summe der je beteiligter Kommune ermittelten einwohnerbezogenen Bagatellgrenze zu errechnen.
4.6.3
1Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn die zuwendungsfähigen Kosten bei Gewährung von Zuwendungen nach Art. 13f BayFAG gemäß Nr. 2.2 die Bagatellgrenze von 50 000 Euro überschreiten. 2Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2.6 gilt eine Bagatellgrenze von 100 000 Euro für die Summe der Leistungsphasen 1 bis 4 der HOAI; werden nur einzelne Leistungsphasen beantragt, ist die Bagatellgrenze entsprechend anteilig der HOAI zu reduzieren.

5.Art der Zuwendung

5.1
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von zweckgebundenen Zuweisungen beziehungsweise Zuschüssen als
a)
Festbetragsfinanzierung (sofern geeignet) oder als
b)
Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag

gewährt.

5.2
Durch die Zuwendungen gemäß Art. 13c Abs. 1 BayFAG und BayGVFG werden die Eigenmittel und die den Gemeinden und Landkreisen gemäß Art. 13a, Art. 13b Abs. 1 Satz 1 und Art. 13b Abs. 2 BayFAG zur Verfügung gestellten Beträge ergänzt.

6.Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Kosten

6.1
Zuwendungsfähige Kosten
6.1.1
1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die in Nr. 2 aufgeführten Verkehrswege und -anlagen. 2Dies sind Bauausgaben für den Straßenkörper und das Zubehör. 3Hierzu gehören insbesondere auch die Ausgaben für
a)
Geh- und/oder Radwege einschließlich Geh- beziehungsweise Radwegüber- und -unterführungen in der Breite und Befestigung, die für den zu erwartenden Verkehr notwendig ist,
b)
Omnibus-Haltebuchten für den Linien- und Schülerverkehr,
c)
Lärmschutzmaßnahmen (Lärmvorsorge) an Verkehrswegen und baulichen Anlagen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, insbesondere nach § 41ff Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),
d)
Lichtsignalanlagen entsprechend den Kriterien nach Nr. 1.2 der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA),
e)
baubedingte Verkehrsführungen und Baustellenumfahrungen einschließlich Behelfsbrücken, soweit der Verkehr nicht behelfsmäßig über die Baustelle geführt, umgeleitet oder unterbrochen werden kann,
f)
die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie Aufwendungen für den Natur- und Landschaftsschutz nach den für Bundes- und Staatsstraßen geltenden Grundsätzen der „Vollzugshinweise Straßenbau“ zur Bayerischen Kompensationsverordnung sowie die anteiligen Aufwendungen für notwendige Flächen aus einem Ökokonto,
g)
die Beseitigung von Altlasten, soweit der Zuwendungsempfänger oder Dritte nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften dazu verpflichtet sind,
h)
notwendige Rettungsgrabungen, soweit der Zuwendungsempfänger im Rahmen einer denkmalschutzrechtlichen Auflage dazu verpflichtet ist,
i)
Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung des Oberflächenwassers und Entwässerung des Straßenkörpers; hier gilt:
aa)
Wird eine Straße über eine gemeindliche Kanalisation entwässert, so sind die Ausgaben für den Bau einer neuen oder die Erneuerung einer gemeindlichen Kanalisation nur bis zu dem Betrag zuwendungsfähig, den der Straßenbaulastträger für den Bau und die Erneuerung einer eigenen Entwässerungsanlage in der geschlossenen Ortslage hätte aufwenden müssen, soweit hierfür nicht andere Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.
bb)
Dieser Ausgabenanteil kann analog Nr. 14 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen – Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) – auch pauschaliert werden; die Pauschalen werden vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekanntgegeben.
cc)
Ausgaben für den Anschluss an eine gemeindliche Kanalisation sind auch dann zuwendungsfähig, wenn der Anschluss an die Kanalisation in einem Zeitraum bis zu fünf Jahren vor dem Beginn des Baus des zu fördernden Vorhabens erfolgt ist (Vorsorgemaßnahme).
dd)
Wird an bestehende Kanäle neu angeschlossen, ist die theoretische Restnutzungsdauer (Nutzungsdauer nach Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung – ABBV) zu berücksichtigen;
j)
die an die Gemeinden zu leistenden Beiträge für die Herstellung von Borden (Hochborde) in Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen bei Vorhaben von Landkreisen bis zur Höhe der für die Bundes- und Staatsstraßen festgelegten Pauschalsätze,
k)
Baugrunduntersuchungen während der Bauausführung,
l)
die Ausführungsstatik (einschließlich Bau- und Bewehrungsplänen) für Ingenieurbauwerke,
m)
bau- und bauvorbereitungsbedingte Beweissicherungen wie zum Beispiel zur Gebäudezustandsdokumentation (Vorher-nachher-Vergleiche) einschließlich der hierfür anfallenden Ingenieurkosten und Ausgaben für die Schadensregulierung sowie Entschädigungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen wie zum Beispiel Hiebsunreife, Ernteausfälle und so weiter,
n)
öffentliche Feld- und Waldwege nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG in der für den zu erwartenden Verkehr notwendigen Breite (grundsätzlich bis zu 3,5 m) und Befestigung,
o)
Kreuzungsmaßnahmen nach EKrG gemäß genehmigter Kreuzungsvereinbarung,
p)
Kreuzungsmaßnahmen nach WaStrG gemäß Kreuzungsvereinbarung,
q)
die Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) von anfallenden mineralischen Abfällen und sonstigen Bau- und Abbruchabfällen für die Verwendung im Rahmen des Fördervorhabens, bei sonstiger Verwertung oder Beseitigung bis einschließlich der zeitnahen Annahme durch den Entsorgungsfachbetrieb.
6.1.2
1Die Gestehungskosten des Grunderwerbs sind zuwendungsfähig. 2Ihre Förderung erfolgt frühestens bei Beginn der Bauarbeiten. 3Darunter ist nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit das nach den Grundsätzen des Enteignungs- und Entschädigungsrechts Erforderliche zu verstehen – somit grundsätzlich der Verkehrswert (vergleiche Art. 10 Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG)). 4Hierzu zählen ferner:
a)
Entschädigungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen wegen der Bauausführung,
b)
notwendige Vermessungs-, Vertrags-, Vertretungs- und Gerichtskosten,
c)
Ausgaben für notwendige grunderwerbsbezogene Gutachten,
d)
die Grunderwerbsteuer.

5Maklergebühren gehören nicht zu den Gestehungskosten.

6.1.3
1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die notwendigen Änderungen oder Verlegungen anderer Verkehrswege (Folgemaßnahmen). 2Hierzu gehören auch die Ausgaben für Umleitungsstrecken einschließlich der eventuell notwendig werdenden Wiederherstellung des früheren Zustands sowie der Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden.
6.1.4
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Änderungen an Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie an Telekommunikationslinien Dritter, die bisher Straßengrund nicht mitbenützen, welche der Straßenbaulastträger aufgrund einer Entschädigungspflicht zu tragen hat.
6.1.5
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Vorsorgemaßnahmen gemäß Anlage 2.
6.1.6
1Zuwendungsfähig sind bei Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.4 Ausgaben für Planung und Bauleitung pauschal in einer Höhe von bis zu 15 % und bei Vorhaben nach Nr. 2.2.5 bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben, soweit der Antragsteller diese Leistungen vollständig erbracht oder finanziert hat. 2Bei Teilleistungen des Antragstellers wird die Pauschale analog der Leistungsphasen der HOAI gekürzt.
6.1.7
1Zuwendungsfähig sind bei Vorhaben nach Nr. 2.2.6 Ausgaben für die Leistungsphasen 1 bis 4 der HOAI. Diese sollen möglichst gesamtheitlich beantragt werden. 2Gefördert werden die tatsächlich entstandenen Planungskosten Dritter in Anlehnung an die HOAI unabhängig von einer späteren Realisierung.
6.2
Nicht zuwendungsfähige Kosten sind
6.2.1
Ausgaben:
a)
für die Straßenbeleuchtung, es sei denn, dass sie nur aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig ist (zum Beispiel Überquerungshilfen außerorts, in Tunneln, die auch tagsüber beleuchtet werden müssen) oder zum Standard von Radschnellwegen (vergleiche Nr. 2.2.4) gehört,
b)
für Änderungen an Ver- und Entsorgungseinrichtungen, die bereits im Straßengrund (einschließlich des Grunds anderer Straßen) liegen – unabhängig von der Rechtsform und den im Einzelfall bestehenden Regelungen,
c)
die der Zuwendungsempfänger außerhalb seiner Aufgabe als Straßenbaulastträger zu tragen verpflichtet ist; dies gilt nicht für Vorhaben nach den Nrn. 2.1.3, 2.2 und 2.3.1.8, bei denen der Zuwendungsempfänger Ausgaben trägt oder infolge der Sonderbaulast zu tragen hat,
d)
für Längsparkstreifen,
e)
für Parkplätze, soweit nicht Umsteigeanlagen nach den Nrn. 2.1.7 beziehungsweise 2.3.1.9,
f)
für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden oder vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind,
g)
für Deckenbaumaßnahmen, die lediglich der Deckschichterneuerung, Unterhaltung oder Instandsetzung dienen oder nicht zu einer Erhöhung der Belastungsklasse nach den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO)“ führen,
h)
für die Umgestaltung von Straßen zu verkehrsberuhigten Bereichen sowie für Maßnahmen, die im Ergebnis zu keiner Verbesserung der Verkehrsverhältnisse führen (so genannter Rückbau),
i)
für die Unterhaltung der Verkehrsanlagen, auch die Ablösungsbeträge für die Unterhaltungskosten; mit Ausnahme der Ablösungsbeträge nach Nr. 2.2.5. Sonderregelungen für die Förderung von Ausgaben für den Winterdienst bleiben hiervon unberührt,
j)
für künstlerische Ausgestaltungen (zum Beispiel Brückenplastiken),
k)
für kommunale Eigenregieleistungen, es sei denn, die Arbeiten sind für eine Ausschreibung nicht geeignet.
6.2.2
1Verwaltungskosten (auch von beteiligten Dritten) einschließlich der Aufwendungen für Planung und Bauleitung (Ausnahme siehe Nrn. 6.1.6 und 6.1.7). 2Hierzu zählen
  • Personal- und Sachkosten, insbesondere für die Entwurfsaufstellung,
  • Baugrunduntersuchungen für Planungen,
  • Entwurfsstatik (statische Berechnungen, die für Ausschreibung und Vergabe notwendig sind),
  • Durchführung der Genehmigungsverfahren,
  • Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten,
  • Sicherheits- und Gesundheitskoordination,
  • Bauüberwachung und Baulenkung,
  • Kontrollprüfungen,
  • Vermessungsarbeiten nach § 3 Nr. 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B),
  • Abrechnung der Baumaßnahmen,
  • Herstellung der Bestandspläne und Bauwerksbücher,
  • Prüfung der Statik,
  • Grundsteinlegungen, Richtfeste und Feiern bei Inbetriebnahme.
6.2.3
Kosten gemäß § 5 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung.
6.3
Weitere abzusetzende Kosten von den sich nach Nr. 6.1 und 6.2 ergebenden zuwendungsfähigen Kosten
6.3.1
Kostenanteile, die ein anderer als der Träger des Vorhabens aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen tragen muss (ausgenommen sind Vorhaben nach den Nrn. 2.1.3, 2.2 und 2.3.1.8, bei denen der Zuwendungsempfänger Ausgaben trägt oder infolge der Sonderbaulast zu tragen hat), wie zum Beispiel
a)
aus den Einzelplänen 14 und 35 des Bundeshaushalts bei Vorhaben im militärischen Interesse an der zivilen Infrastruktur,
b)
bei Kreuzungsmaßnahmen die von anderen Kreuzungsbeteiligten zu tragenden Kostenanteile,
c)
ein vom Zuwendungsempfänger vereinnahmter Vorteilsausgleich nach § 12 EKrG oder § 12 FStrG, wenn die künftige Erhaltung des Kreuzungsbauwerkes dem Eisenbahnunternehmen oder dem Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße obliegt,
d)
ein möglicher Erschließungsaufwand nach § 127ff BauGB; welcher Aufwand nach den angeführten Grundsätzen im Einzelfall umlagefähig ist, wird von der Rechtsaufsichtsbehörde festgestellt; die Bewilligungsbehörden können in der Regel von diesen Feststellungen ausgehen,
e)
bei Vorhaben von Gemeinden die Kostenbeiträge der Träger der Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen für die Herstellung von Borden (Hochborde) gemäß Nr. 13 ODR.
6.3.2
1Der Verkehrswert oder der Erlös – wenn dieser höher ist – für Grundstücke oder Grundstücksteile, die dadurch frei werden, dass infolge des Vorhabens Verkehrsanlagen aufgegeben werden. 2Dies gilt nicht, soweit sie wirtschaftlich nicht nutzbar sind oder der Träger des Vorhabens sie für öffentliche Verkehrseinrichtungen nutzt.
6.4
Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
6.4.1
1Zuwendungen und sonstige freiwillige Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Kostenanteile Dritter nach Nr. 6.3.1. 2Dabei ist Nr. 2.4 VV zu Art. 44 BayHO zu beachten.
6.4.2
Nicht gefördert werden Ausgabenanteile bei
a)
Gemeindestraßen, für die Zuwendungen gemäß den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas) in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden,
b)
Geh- und/oder Radwegen sowie Parkplätzen, für die Zuwendungen aus Mitteln zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR) in der jeweils gültigen Form gewährt werden.

7.Höhe der Zuwendung

7.1
1Bei der Bemessung der Zuwendung sind die Bedeutung des Bauvorhabens, die finanzielle Lage des Vorhabenträgers, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel zu berücksichtigen. 2Ist der Vorhabenträger ein kommunales Unternehmen, ist die finanzielle Lage der betreibenden Kommune maßgeblich, sofern eine Verlustausgleichsverpflichtung oder eine Beitragsleistungsverpflichtung zwischen betreibender Kommune und kommunalem Unternehmen besteht. 3Anderenfalls ist die finanzielle Lage anhand der kaufmännischen Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre vor Eingang des Zuwendungsantrags maßgeblich. 4Für die Beurteilung der finanziellen Lage einer Kommune sind die Daten nach Muster 2a oder Muster 2b zu Art. 44 BayHO heranzuziehen.
7.2
Bei einer Förderung alleine nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG soll die Förderung nicht weniger als 30 % und nicht mehr als 80 % und bei Art. 13f Abs. 1 BayFAG nicht mehr als 85 % der zuwendungsfähigen Kosten betragen.
7.3
Die Förderung alleine nach Art. 2 BayGVFG ist bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Kosten zulässig.
7.4
1Reicht eine Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG oder Art. 2 BayGVFG alleine zur Sicherung der Finanzierung eines Vorhabens nicht aus, ist eine gemeinsame Förderung möglich. 2Die Gesamtförderung soll auch in diesen Fällen 80 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten.
7.5
1Die Gesamtförderung darf 90 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. 2Dies gilt sowohl für Förderungen nach Nr. 7.2 als auch nach Nr. 7.4.
7.6
Sind an der Finanzierung eines Vorhabens mehrere Kommunen mit stark unterschiedlicher Finanzlage beteiligt, können auf Antrag einer der beteiligten Kommunen für die einzelnen Kommunen unterschiedliche Fördersätze festgesetzt werden.

8.Mehrfachförderung

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann eine Mehrfachförderung nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen.

Teil 2
Förderverfahren

9.Programmaufstellung für Förderungen nach BayGVFG und nach Art. 13f BayFAG

9.1
1Ein Vorhaben, das gefördert werden soll, ist zuvor in die Förderdatenbank Straßenbau aufzunehmen. 2Die Programme werden in der Förderdatenbank geführt. 3Zur Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung (Zeitraum 5 Jahre) zeigen die Regierungen jeweils bis zum 15. Februar Fördervorhaben gemäß folgender Kategorien an:
  • Kategorie I: Mittelbedarf für laufende Maßnahmen, die bereits ins BayGVFG-Programm aufgenommen wurden.
  • Kategorie II: Mittelbedarf für bereits vorliegende Zuwendungsanträge.
  • Kategorie III: Mittelbedarf für erwartete Zuwendungsanträge mit Förderzusage.
  • Kategorie IV: Mittelbedarf für erwartete Zuwendungsanträge ohne bisherige Förderzusage.
9.2
1Für die Vorhaben, die bereits gefördert werden, zur Förderung anstehen oder in Kürze anlaufen sollen, wird die Förderdatenbank Straßenbau geführt. 2Voraussetzung für die Aufnahme in das Förderprogramm ist, dass das Vorhaben aus dem der Regierung zur Verfügung stehenden Kontingent an Haushaltsmitteln gefördert werden kann. 3Die Regierungen pflegen die erforderlichen Daten in das Programm ein. 4Soweit nach Nr. 14 der Regierung die Bewilligung der Zuwendungen in eigener Zuständigkeit obliegt, nimmt sie die Aufnahme in das Programm selbst vor und teilt dies dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Angabe der Programmnummer per E-Mail (poststelle@stmb.bayern.de) mit. 5Ein Rechtsanspruch auf Förderung innerhalb eines bestimmten Zeitraums wird durch die Programmaufnahme nicht begründet. 6Über Vorhaben, die nicht in das Programm aufgenommen werden können, unterrichtet die Regierung den Antragsteller.
9.3
1Das Programm wird jährlich fortgeschrieben. 2Ein Vorhaben ist von den Regierungen solange in der Förderdatenbank zu pflegen, bis der Abschluss der Prüfung des Nachweises der Verwendung durch Datum und Aktenzeichen des Prüfvermerks nach Nr. 11.3 VV zu Art. 44 BayHO oder eine anderweitige Erledigung in der Förderdatenbank eingetragen wird. 3Soweit sich durch eine Rechnungsprüfung Änderungen der Förderung ergeben, sind diese in die Förderdatenbank zu übernehmen.

10.Antrag

10.1
1Die Anträge auf erstmalige Bewilligung von Zuwendungen nach BayGVFG, Art. 13c Abs. 1 BayFAG und Art. 13f BayFAG sind mit Muster 1a zu Art. 44 BayHO bis spätestens 1. September des dem geplanten Baubeginn, bei Fällen nach Nr. 2.2.6 bis spätestens 1. September des dem Beginn der Planung vorausgehenden Jahres bei der Regierung gemäß Nr. 11.1.6 einzureichen. 2Später eingehende Anträge können noch berücksichtigt werden, sofern ausreichende Fördermittel zur Verfügung stehen. 3Die Antragsfrist für eine Förderung von Maßnahmen nach Nrn. 2.2.5 und 2.2.6 endet am 31. Dezember 2026. 4Bei gemeinsamer Beantragung von Mitteln nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG und BayGVFG ist nur ein Antrag erforderlich. 5Kreisangehörige Gemeinden übermitteln dem Landratsamt gleichzeitig eine Kopie des Antrags mit den Unterlagen. 6Die Regierung teilt dem Vorhabenträger mit, ob eine Aufnahme in das BayGVFG- oder Art. 13f BayFAG-Programm beziehungsweise eine Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG im Jahr des vorgesehenen Baubeginns möglich ist. 7Bei Festbetragsfinanzierung nach BayGVFG oder Art. 13f BayFAG erfolgt die Programmaufnahme erst nach Ausschreibung wesentlicher Bauleistungen. 8Die Vorhabenträger sollen der Regierung die Ausschreibungsergebnisse bis 1. Mai des Jahres der Programmaufnahme vorlegen. 9Bei einer Festbetragsfinanzierung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG wird der erste Zuwendungsbescheid erst nach Vorlage des Ausschreibungsergebnisses für die wesentlichen Bauleistungen erlassen. 10Bei einer Beantragung von BayFAG-Zuwendungen zusammen mit BayGVFG sollen die Ausschreibungsergebnisse bis 1. Mai des Jahres der BayGVFG-Programmaufnahme beziehungsweise des geplanten Baubeginns durch die Vorhabenträger der Regierung vorgelegt werden.
10.2
1Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn das Vorhaben soweit vorbereitet ist, dass der Beginn der Bauarbeiten alsbald nach Erteilung des Zuwendungsbescheids möglich und eine ungehinderte Durchführung der Bauarbeiten (Baurecht und Grunderwerb gesichert) gewährleistet ist. 2Die übrige Finanzierung muss gesichert sein. 3Im Falle der Nr. 2.2.6 muss die Vergabe der Planungsleistungen alsbald nach Erteilung des Zuwendungsbescheids möglich sein.
10.3
1Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. 2Sie ist von demjenigen zu beantragen, der von den übrigen Beteiligten dazu beauftragt wird. 3Jeder der Beteiligten erhält eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheids. 4Die Zuwendung wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den anderen Beteiligten durchführt.
10.4
1Große Vorhaben, die nicht in drei bis vier Jahren verwirklicht und bei denen technisch und verkehrswirksam selbstständige Abschnitte gebildet werden können, sind in entsprechende Bauabschnitte zu unterteilen. 2Jeder Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben. 3Dieser ist zum Beispiel durch Kilometerangaben, Abschnitts- und Stationsnummer oder Ortsbezeichnungen eindeutig festzulegen.
10.5
Anträge auf Bewilligung einer weiteren Rate einer bereits in Aussicht gestellten Gesamtzuwendung sind mit Muster 1b zu Art. 44 BayHO bis zum 15. Januar des Förderjahres zu stellen; für Mittel nach BayGVFG und Art. 13f BayFAG sind sie mit dem Nachweis nach Nr. 20 zu verbinden.

11.Antragsunterlagen – Beteiligung der Bauverwaltung

11.1
Dem Antrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO sind beizufügen:
11.1.1
1Ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf. 2Dieser muss auch alle Nebenarbeiten umfassen, insbesondere die notwendigen Änderungen an kreuzenden und einmündenden Straßen und die Änderungs- und Sicherungsarbeiten an fremden Anlagen, soweit diese Arbeiten nicht von den Eigentümern dieser Anlagen auf eigene Kosten selbst durchgeführt werden.
11.1.2
Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nach Vordruck Anlage 3 (Muster 1).
11.1.3
Eine für die Bewilligungsbehörde nachprüfbare Berechnung oder/und Erläuterung über die Kostenbeteiligungen Dritter.
11.1.4
1Bei Förderung gemäß BayGVFG ein Generalverkehrsplan, der Flächennutzungsplan oder ein für die Beurteilung gleichwertiger Plan. 2Wenn derartige Pläne den Bewilligungsstellen bereits vorliegen, kann darauf Bezug genommen werden (siehe auch Nr. 4.2).
11.1.5
Die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen nach Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO, im Fall der Nr. 10.3 für sämtliche Beteiligte.
11.1.6
1Der Antrag ist der Regierung mit den Unterlagen nach Nr. 11.1 in elektronischer Form (PDF) vorzulegen. 2Falls es der Prüfungsaufwand erforderlich macht, kann die Regierung vom Zuwendungsempfänger die Bereitstellung von Antragsunterlagen in Papierform verlangen.
11.2
Beteiligung der Bauverwaltung
11.2.1
1Bauverwaltung nach den VV zu Art. 44 BayHO ist für Zuwendungen nach BayGVFG, Art. 13c Abs. 1 BayFAG und Art. 13f BayFAG die Staatsbauverwaltung. 2Insoweit obliegt die baufachliche Prüfung für Zuwendungen der örtlich zuständigen Regierung. 3Sofern im Fall der Nr. 2.2.6 eine fachlich-technische Prüfung als Beitrag zur baufachlichen Prüfung erforderlich ist, obliegt diese bis auf Weiteres dem zuständigen Staatsministerium.
11.2.2
1Die Begutachtung von Hochwasser- und Unwetterschäden bei Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG kann auch durch die Tiefbauverwaltung des Landratsamtes als Bauverwaltung nach den VV zu Art. 44 BayHO erfolgen, soweit es sich nur um Instandsetzungen oder Wiederherstellungen im Ausmaß des ursprünglichen Straßen- und Brückenzustands handelt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 60 BayStrWG (Bayerisches Straßen- und Wegegesetz) erfüllt sind. 2Bei Auswirkungen auf das überörtliche Straßennetz oder über die Landkreisbelange hinaus ist jedoch das Staatliche Bauamt einzuschalten.
11.2.3
1Die baufachliche Prüfung erstreckt sich umfassend auf die Fördervoraussetzungen des Teil 1 und die Abstimmung mit den Vorhaben anderer Beteiligter. 2Hierbei sind im Hinblick auf eine sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel die Notwendigkeit und Dringlichkeit sowie Art und Umfang des Vorhabens mit aller Sorgfalt zu beurteilen. 3Außerdem ist zu beachten, dass die einschlägigen Planungsrichtlinien nur Regelwerte enthalten, von denen in Einzelfällen eine Abweichung erforderlich sein kann. 4Will ein Antragsteller ein Vorhaben in begründeten Fällen in einem geringeren Standard oder in einfacherer Ausgestaltung durchführen, so ist dies nur zu beanstanden, wenn dabei gegen höherrangige Rechtsvorschriften oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen würde.
11.2.4
Das Ergebnis der Prüfung ist in der baufachlichen Stellungnahme festzuhalten und den Antragsunterlagen hinzuzufügen; dabei sind die erforderlichen Auflagen zu vermerken.
11.2.5
1Das Vorhaben ist mit der Bauverwaltung abzustimmen. 2Erforderliche technische Änderungen sind in den einzureichenden Antragsunterlagen zu berücksichtigen oder ihre Beachtung ist zuzusichern; andernfalls sind die Gegenvorstellungen zu begründen. 3Aufgrund wesentlicher Planungsänderungen erstellte neue Antragsunterlagen bedürfen einer erneuten baufachlichen Stellungnahme.
11.2.6
Bei Vorhaben, die ohne ausführliche Entwurfsunterlagen durchgeführt werden können, genügt ein vereinfachter Entwurf.
11.3
Den Anträgen gemäß Muster 1b zu Art. 44 BayHO auf Bewilligung einer weiteren Rate einer bereits in Aussicht gestellten Gesamtzuwendung sind keine Unterlagen beizufügen.

12.Prüfung und Weiterleitung des Antrags

12.1
1Vom Landratsamt ist die Berechnung beziehungsweise Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter gemäß Nr. 11.1.3 durch die notwendigen Feststellungen nach Nr. 6.3.1 Buchstabe d), letzter Halbsatz, zu prüfen. 2Über das Ergebnis berichtet das Landratsamt der Regierung.
12.2
1Die abschließende Prüfung der Anträge auf Zuwendungen obliegt den Regierungen. 2Ihnen obliegt dabei die fachliche Koordinierung. 3Die baufachliche Stellungnahme gemäß Nr. 11.2.4 dient als Entscheidungshilfe.
12.3
1Das Ergebnis der abschließenden Prüfung des Antrags ist unter Verwendung des Arbeitsblatts nach Vordruck Anlage 4 (Muster 2) zu vermerken. 2Ergänzende beziehungsweise berichtigende Eintragungen in den Antragsunterlagen sind in roter Farbe vorzunehmen.
12.4
1Die Regierung übersendet – soweit sie gemäß Nr. 14.2, 14.3 beziehungsweise 14.4 die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat oder die vorherige Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.1 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zur Bewilligung der Zuwendung benötigt – das Arbeitsblatt nach Nr. 12.3 mit beschränkten Antragsunterlagen in elektronischer Form (PDF) bei Vorhaben,
  • die nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG gefördert werden sollen, an das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und an das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, wobei die Vorschläge der Regierung für die Bewilligungen in einer Liste nach Vordruck Anlage 6 (Muster 4) zusammenzufassen sind und dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr eine Kopie dieser Liste zu übersenden ist,
  • die nach BayGVFG oder nach Art. 13f BayFAG gefördert werden sollen, an das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

2Berichtigte Antragsunterlagen sind den betroffenen Ministerien in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

12.5
1Die den Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr sowie der Finanzen und für Heimat nach Nr. 12.4 zu übermittelnden Antragsunterlagen sind zu beschränken auf
  • Antragsvordruck,
  • Erläuterungsbericht,
  • Übersichtslageplan Maßstab 1:25 000 oder 1:5 000 mit farbiger Darstellung des überörtlichen Verkehrsnetzes,
  • Lageplan,
  • Regelquerschnitt,
  • Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Vordruck Anlage 3 (Muster 1),
  • Angaben zu den finanziellen Verhältnissen nach Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO,
  • baufachliche Stellungnahme.

2Bei Vorhaben nach BayGVFG mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 500 000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro bedarf es der beschränkten Vorlage nach Satz 1 nicht. 3Bei derartigen Vorhaben trägt die Regierung den Antragsteller, die Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten, die Höhe der Zuwendung, die Finanzierungsart und den Fördersatz in die Förderdatenbank ein und teilt dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Eintragung und den Zeitpunkt des Baubeginns mit. 4Bei gemeindlichen Kostenbeteiligungen an Vorhaben von Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigung beschränken sich die nach Nr. 12.4 zu übermittelnden Unterlagen auf

  • Vereinbarung nach den Flurbereinigungsrichtlinien,
  • Erläuterungsbericht,
  • Übersichtslageplan im Maßstab 1:25 000 oder 1:5 000 mit farblicher Darstellung des überörtlichen Verkehrsnetzes,
  • Regelquerschnitt,
  • Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten,
  • bei Förderung nach BayGVFG einen Generalverkehrsplan, Flächennutzungsplan oder einen für die Beurteilung gleichwertigen Plan,
  • die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen,
  • baufachliche Stellungnahme der Direktion für Ländliche Entwicklung, bei einer Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG oder BayGVFG obliegt diese ergänzende Stellungnahme der Regierung bei der abschließenden Prüfung nach Nr. 12.3.

5Bei Vorhaben nach Nr. 2.2.6 beschränken sich die nach Nr. 12.4 zu übermittelnden Antragsunterlagen auf

  • Antragsvordruck,
  • Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Vordruck Anlage 3 (Muster 1), Angaben zu den finanziellen Verhältnissen nach Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO,
  • Erläuterungsbericht beziehungsweise Beschreibung des Ziels der Planungsleistungen und der Leistungsphase,
  • Honorarschätzung,
  • Planungsvereinbarung mit Betreiber der Bahnanlage,
  • Übersichtslageplan, Bestands- und Grundlagenpläne, Vorplanung und Ergebnisse bereits durchlaufener Planungsleistungen.

13.Inaussichtstellung der Zuwendung

13.1
1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr stellt dem Antragsteller die voraussichtliche Gesamthöhe der Zuwendung nach Art. 13f BayFAG oder BayGVFG schriftlich und unmittelbar in Aussicht, wenn für die Bewilligung dieser Zuwendung nach den Nrn. 14.3 oder 14.4 die vorherige Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.3 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich ist. 2Gleichzeitig mit dieser

Inaussichtstellung werden die Regierungen ermächtigt, bis zu dieser Höhe die Bewilligung entsprechend dem Baufortschritt und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in den einzelnen Haushaltsjahren auszusprechen.

13.2
1Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten bis zu 500 000 Euro obliegt den Regierungen diese Inaussichtstellung der voraussichtlichen Gesamthöhe der Zuwendung nach BayGVFG nach der Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.2. 2Sie können diese Inaussichtstellung auch mit dem ersten Zuwendungsbescheid nach Nr. 15.1 verbinden.
13.3
1Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG werden mit dem ersten Zuwendungsbescheid in Aussicht gestellt. 2Die Inaussichtstellung kann in begründeten Ausnahmefällen zeitlich vorgezogen werden.
13.4
1Die Inaussichtstellung bedeutet nur, dass der Freistaat Bayern vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel Zuwendungen in der angegebenen Höhe bewilligen wird. 2Die Inaussichtstellung begründet keine Rechtspflicht auf Gewährung der Zuwendung.
13.5
1Die Inaussichtstellung der Zuwendung wird als Festbetrag (Festbetragsfinanzierung) oder in einem Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Kosten mit einem Höchstbetrag festgesetzt (Anteilfinanzierung). 2Werden bei der Anteilfinanzierung die festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten überschritten, wird der Höchstbetrag gewährt, werden sie unterschritten, der zugestandene Fördersatz.
13.6
1In der Inaussichtstellung ist festzulegen, dass sie gegenstandslos wird, wenn das Bauvorhaben innerhalb der folgenden zwei Kalenderjahre nicht begonnen wurde. 2Soll das Vorhaben dann zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden, kann erneut ein Antrag mit berichtigten Unterlagen eingereicht werden.

14.Bewilligung der Zuwendung

14.1
Die Bewilligung der Zuwendungen obliegt der Regierung.
14.2
Bei Vorhaben nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG mit zuwendungsfähigen Kosten über 2,5 Millionen Euro von Landkreisen und von Gemeinden, die Leistungen nach Art. 13a BayFAG erhalten, ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich (sogenannte FM-Kontingent-Fälle).
14.3
1Bei Vorhaben nach Art. 13f BayFAG ist die vorherige Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.1 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich. 2Soweit die Fördernachfrage die verfügbaren Ausgabemittel übersteigt, werden die Fördertatbestände nach Nrn. 2.2.1 bis 2.2.4 auch im Hinblick auf die Fördersätze vorrangig gegenüber den Fördertatbeständen nach Nrn. 2.2.5 und 2.2.6 finanziert.
14.4
1Bei Vorhaben nach BayGVFG mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 500 000 Euro ist die vorherige Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.3 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich.

15.Zuwendungsbescheid

15.1
1Die Regierung erteilt dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid nach Vordruck Anlage 5 (Muster 3). 2Die einschlägigen ANBest-K/P beziehungsweise die BNBest-Stra – Anlage 1 – sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. 3Eine Ausfertigung des geprüften Antrags samt Unterlagen ist beizufügen. 4Wird ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert, ist Nr. 10.3 zu beachten.
15.2
1Bei gemeinsamer Förderung aus Mitteln nach BayFAG und BayGVFG nach Nr. 7.4 soll nur ein gemeinsamer Zuwendungsbescheid erteilt und ein gemeinsamer Bewilligungsakt geführt werden, soweit die Einzel-Bewilligungen derselben Behörde obliegen. 2Erfolgt die Bewilligung von Mitteln nach BayFAG und BayGVFG in getrennten Zuwendungsbescheiden, dürfen die Mittel nach BayFAG erst bewilligt werden, wenn die Gewährung der Mittel nach BayGVFG sichergestellt ist. 3Im Übrigen gilt Nr. 13.5.
15.3
1Bei Festbetragsfinanzierungen und bei Förderungen mit Kostenpauschalen genügt eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen. 2Gegenüber dem Zuwendungsempfänger ist dies im Zuwendungsbescheid festzulegen.
15.4
1Bei Zuwendungen über 100 000 Euro soll ein Restbetrag bis zur Vorlage (und Prüfung) des Nachweises der Verwendung beziehungsweise der Verwendungsbestätigung zurückbehalten werden. 2Voraussetzung für den Einbehalt der Schlussrate ist die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den Zuwendungsbescheid.
15.5
Die Bewilligungsbehörde setzt auch die etwa erforderlichen zusätzlichen Nebenbestimmungen (insbesondere technische Auflagen) fest.
15.6
Ist die Bewilligungsbehörde nicht Rechtsaufsichtsbehörde des Antragstellers, leitet sie eine Kopie des Zuwendungsbescheids auch der Rechtsaufsichtsbehörde des Antragstellers zur Unterrichtung zu.

16.Prüfung der Bauausführung

16.1
Die während der Bauausführung erforderliche stichprobenweise Prüfung der Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) obliegt der mit der baufachlichen Prüfung zum jeweiligen Vorhaben betrauten Behörde (siehe Nr. 11.2.4 beziehungsweise 12.3).
16.2
Für diese Prüfung der Bauausführung leitet der Antragsteller der nach Nr. 16.1 zuständigen Behörde eine gleichgestellte Ausfertigung der geprüften Antragsunterlagen zu.

17.Auszahlung der Zuwendungen

17.1
Die Auszahlung der Zuwendung ist bis spätestens 20. November des Bewilligungsjahres mit Muster 3 zu Art. 44 BayHO bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
17.2
1Die Frist für die Auszahlung der Zuwendungen nach Art. 13f BayFAG und BayGVFG endet spätestens mit Ablauf des Jahres der Bewilligung. 2Die Frist für die Auszahlung der Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG endet mit Ablauf des auf die Bewilligung folgenden Jahres. 3Die Regierung kann die Frist nach Satz 2 im Einzelfall auf Antrag einmal um ein weiteres Jahr verlängern, wenn die Auszahlung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht möglich war. 4Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist verfallen die bewilligten Zuwendungsraten ebenso wie die Möglichkeit ihrer Auszahlung. 5Beides ist daher im Rahmen der geltenden Fristen nach den Nrn. 10 und 17.1 neu zu beantragen.
17.3
1Soweit vertretbar, soll bei Zuwendungen von nicht mehr als 100 000 Euro die Auszahlung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung erfolgen. 2Unter der Voraussetzung von Nr. 15.4 soll bei Zuwendungen über 100 000 Euro ein angemessener Einbehalt der Gesamtzuwendung vorgenommen werden und dieser erst nach Vorlage (und Prüfung) des Nachweises der Verwendung ausgezahlt werden.

18.Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

18.1
Mittel nach BayGVFG und Art. 13f BayFAG

1Die Regierungen erhalten zur Abwicklung der Programme jährlich Kontingente zur Bewirtschaftung zugewiesen. 2Ihnen obliegt die Aufteilung auf die im Programm enthaltenen Vorhaben entsprechend deren Dringlichkeit und des im laufenden Jahr zu erwartenden Baufortschritts. 3Auch die Aufteilung der Kontingente für neue Förderzusagen auf die einzelnen Teile des Programms entsprechend dem Bedarf und der Dringlichkeit bleibt den Regierungen überlassen. 4Nicht verbrauchte Kontingente verfallen am Jahresende.

18.2
Mittel nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG

1Den Regierungen wird für die von ihnen in eigener Zuständigkeit zu bewilligenden Zuwendungen (siehe Nr. 14.1 in Verbindung mit Nr. 14.2) ein Kontingent zugewiesen. 2Im Übrigen weist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Haushaltsmittel in der Regel gleichzeitig mit der Zustimmung zur Bewilligung einer ersten oder weiteren

Zuwendungsrate als so genannte FM-Kontingent der jeweiligen Regierung zu. 3Diese hat hierfür dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat pro Maßnahme folgende Unterlagen vorzulegen:

  • aktuelles Arbeitsblatt nach Anlage 4 (Muster 2),
  • von der Regierung geprüften Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO) oder Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten (Muster 1b zu Art. 44 BayHO) und
  • Liste nach Vordruck Anlage 6 (Muster 4), in der die einzelnen Vorschläge der Regierung für die Bewilligungen zusammengefasst sind.
18.3
Vermeidung von Ausgaberesten

Die Bewilligungsbehörden haben durch rechtzeitige Kürzungen und Umbewilligungen dafür zu sorgen, dass Ausgabereste möglichst vermieden werden.

19.Nachbewilligung von Zuwendungen

19.1
1Der Finanzierungsplan ist verbindlich. 2Eine Nachbewilligung scheidet bei Anteilfinanzierung grundsätzlich aus. 3Ausnahmen gelten nur für Ausgabensteigerungen, die
a)
mehr als 5 % der festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten, mindestens aber 100 000 Euro, oder
b)
bei Maßnahmen nach § 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 EKrG mit zuwendungsfähigen Kosten bis 1 Million Euro, über die die Beteiligten bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben beziehungsweise bei bundeseigenen Eisenbahnen Kosten für Leistungen vor dem 13. März 2020 angefallen sind, mehr als 10 % der zuwendungsfähigen Kosten, mindestens 10 000 Euro, (bei höheren zuwendungsfähigen Kosten gilt Buchstabe a))
c)
durch die Verwertung oder Beseitigung im Sinne des KrWG von anfallenden mineralischen Abfällen und sonstigen Bau- und Abbruchabfällen (vergleiche Nr. 6.1.1 Buchstabe q)) bei Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Kosten bis 1 Million Euro mehr als 10 % der zuwendungsfähigen Kosten, mindestens aber 10 000 Euro (bei höheren zuwendungsfähigen Kosten gilt Buchstabe a))

betragen, wenn die Ausgabensteigerungen vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten sind.

19.2
1Wurde die Ausgabensteigerung durch Ergänzungen oder Erweiterungen des Vorhabens verursacht, so kann die Zuwendung nur erhöht werden, wenn die Ergänzung oder Erweiterung zur Auflage gemacht oder von der Bewilligungsbehörde als notwendig und zweckmäßig anerkannt wurde. 2Nr. 19.1 gilt entsprechend.
19.3
Eine Nachbewilligung ist insbesondere nicht möglich, wenn die Ausgabensteigerung auf mangelhafte Planung und Kostenermittlung, unwirtschaftliche Ausführung oder Nichtbeachtung der einschlägigen Nebenstimmungen (Bedingungen und Auflagen) zurückzuführen ist.
19.4
1Das Antragsverfahren für Nachbewilligungen regelt sich ebenfalls nach den Nrn. 12 bis 15. 2Hierbei sind bei den Anträgen die nach Erhöhung der zuwendungsfähigen Kosten sich ergebenden Zuständigkeitsgrenzen, auch für die Anzahl und den Umfang der Antragsunterlagen, nach Nr. 11 zu beachten.
19.5
Bei Festbetragsfinanzierungen ist eine Nachbewilligung grundsätzlich nicht möglich.

20.Nachweis der Inanspruchnahme der Mittel nach BayGVFG und Art. 13f BayFAG

1Die im abgelaufenen Haushaltsjahr erhaltenen und verausgabten Mittel sind vom Zuwendungsempfänger jährlich zum 15. Januar unter Verwendung des Musters 1b zu Art. 44 BayHO gegenüber der Regierung nachzuweisen (siehe Nr. 10.1 dieser Richtlinien). 2Gegebenenfalls ist gleichzeitig das Datum der Fertigstellung der Baumaßnahme mit anzugeben. 3Die Regierungen arbeiten diese Angaben in den Jahresabschluss ein und leiten diesen bis zum 25. Januar an den Administrator der Förderdatenbank Straßenbau weiter. 4Der Administrator der Förderdatenbank legt dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr den Jahresabschluss für Bayern bis 15. Februar vor.

21.Nachweis der Inanspruchnahme der Mittel nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG

1Die Regierungen legen eine Übersicht über die Abwicklung der Zuwendungen gemäß Art. 13c Abs. 1 BayFAG unter Verwendung des Vordrucks in Anlage 6 (Muster 4) jeweils dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bis 15. Februar in digitaler Form (Excel- oder PDF-Dokument) vor. 2Geförderte Maßnahmen sind in die Übersicht solange aufzunehmen, bis der Nachweis der Verwendung geprüft ist. 3In der Spalte „Bemerkungen“ sind anzugeben

  • das Datum der Fertigstellung der Baumaßnahme,
  • vorgeschriebener Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises der Verwendung,
  • das Datum des Eingangs des Nachweises der Verwendung bei der mit der fachtechnischen Prüfung betrauten Behörde (siehe Nr. 22.2),
  • Datum und Aktenzeichen des Prüfungsvermerks nach Nr. 11.3 VV zu Art. 44 BayHO.

22.Nachweis der Verwendung

22.1
Der Nachweis der Verwendung erfolgt nach Nr. 10 VV zu Art. 44 BayHO in Verbindung mit Nr. 9 BNBest-Stra beziehungsweise Nr. 6 ANBest-K/P.
22.2
1Der Nachweis der Verwendung (Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO oder – soweit bei Festbetragsfinanzierung im Bewilligungsbescheid zugelassen – eine Verwendungsbestätigung nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO) ist innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Verwendungszweckes (in der Regel die Verkehrsfreigabe) der Bewilligungsbehörde in digitaler Form vorzulegen. 2Bei gemeinsamer Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG und BayGVFG ist ein gemeinsamer Nachweis zu erstellen. 3Bei unterschiedlicher Höhe der zuwendungsfähigen Kosten ist der Nachweis der Ausgaben für die Förderung nach BayGVFG und BayFAG gemäß Nr. 9.2 Satz 2 BNBest-Stra getrennt zu führen. 4Wird ein Zuwendungsfall gemäß Nr. 22.7 zur vertieften Prüfung ausgewählt, sind die Unterlagen zum Nachweis der Verwendung mit den angeforderten Belegen in zweifacher Papierausfertigung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
22.3
Kann innerhalb der vorgenannten Fristen eine Maßnahme nicht abgerechnet werden, ist ein vorläufiger Nachweis der Verwendung zu erstellen.
22.4
Vorläufige Nachweise der Verwendung, deren Prüfung länger als zwei Jahre zurückliegt, können von der Bewilligungsbehörde für endgültig erklärt werden.
22.5
Legt der Zuwendungsnehmer trotz Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist weder einen vorläufigen noch einen endgültigen Nachweis der Verwendung vor, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen werden.
22.6
1Die Prüfung des Nachweises der Verwendung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt nach Nr. 11 VV zu Art. 44 BayHO. 2Vorrangig vertieft sind Maßnahmen mit Anteilfinanzierung und zuwendungsfähigen Kosten über 2,5 Millionen Euro sowie Maßnahmen mit Anteilfinanzierung mit zuwendungsfähigen Kosten bis zu 2,5 Millionen Euro und Nachbewilligung zu prüfen. 3Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 5 Millionen Euro sind in jedem Fall vertieft zu prüfen.
22.7
Sofern Maßnahmen nicht nach den geprüften Antragsunterlagen ausgeführt wurden, ist ein Bestands- oder ein Ausführungsplan vorzulegen.
22.8
1Sollte bei Ausgabenänderungen der zulässige Höchstfördersatz überschritten werden, ist der Bewilligungsbescheid auf diese Begrenzung der Förderhöhe umzustellen. 2Eine Neufestsetzung des Festbetrags hat unabhängig von der Überschreitung der zulässigen Höchstfördersätze insbesondere dann zu erfolgen, wenn
  • unzutreffende Angaben im Bewilligungsantrag die Höhe des Festbetrags beeinflusst haben,
  • die Projektausführung unvollständig war oder erheblich von der genehmigten Planung abgewichen wurde,
  • gegen Auflagen verstoßen wurde oder
  • neue Deckungsmittel hinzukommen.
22.9
Falls die Gestehungskosten des Grunderwerbs nicht innerhalb vertretbarer Zeit abschließend nachgewiesen werden können, kann die Bewilligungsbehörde eine Pauschale festsetzen.
22.10
Bei Zuwendungen nach BayGVFG oder Art. 13f BayFAG gilt zusätzlich, dass der Abschluss der Prüfung des Nachweises der Verwendung von der Bewilligungsbehörde dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr nach Eintragung in der Förderdatenbank per E-Mail (poststelle@stmb.bayern.de) mitgeteilt wird, das dann in der Förderdatenbank das Fördervorhaben abschließt.

23.Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs

23.1
Der ORH erhält in elektronischer Form an poststelle@orh.bayern.de
  • durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nach Nr. 9.1 jährlich fortgeschriebenen Programme (BayGVFG und Art. 13f BayFAG),
  • durch die Regierungen die Übersicht nach Nr. 21 (Art. 13c Abs. 1 BayFAG) zum 15. Februar jeden Jahres.
23.2
Damit entfällt
  • die Übersendung von Abdrucken der Zuwendungsbescheide nach Nr. 4.5 VV zu Art. 44 BayHO mit dem Vorbehalt der Anforderung im Einzelfall,
  • die Übersendung je einer Ausfertigung des Prüfungsvermerks und des Verwendungsnachweises an die rechnungslegende Stelle nach Nr. 11.4 der VV zu Art. 44 BayHO,
  • der Nachweis nach Nr. 9.2 VV zu Art. 44 BayHO und Mitteilung nach Nr. 9.3 VV zu Art. 44 BayHO.

Teil 3
Schlussbestimmungen

24.Übergangsbestimmungen

24.1
1Zuwendungen für Vorhaben, für die vor dem 1. Januar 2007 bereits ein Bewilligungsbescheid erlassen beziehungsweise beim BayFAG einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt wurde, werden zu den bisherigen Bedingungen unverändert fortgeführt. 2Insoweit sind die bis dahin geltenden Bestimmungen anzuwenden. 3Durch die Übergangsvorschrift des Art. 9 BayGVFG ist sichergestellt, dass die nach bisherigem Recht erteilten Zuwendungsbescheide durch die Rechtsänderung nicht widerrufen werden müssen, sondern fortgelten.
24.2
1Von den sich nach den Nrn. 6.1 bis 6.3 ergebenden zuwendungsfähigen Kosten sind die nach Maßgabe des Art. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zu erhebenden Beiträge für Straßenausbaumaßnahmen abzusetzen, wenn vor dem 1. Januar 2018
a)
ein erster Zuwendungsbescheid erlassen oder das Vorhaben in das Programm nach Art. 5 BayGVFG aufgenommen wurde oder
b)
mit dem Bau begonnen worden ist.

2Dabei ist von dem in den bis zum 31. Dezember 2017 zu berücksichtigenden Satzungsmustern des Bayerischen Gemeindetags vorgesehenen Gemeindeanteil – unter Berücksichtigung der Erläuterungen zu dem jeweiligen Satzungsmuster – auszugehen. 3Welcher Aufwand nach den angeführten Grundsätzen im Einzelfall zuwendungsfähig ist, wird von der Rechtsaufsichtsbehörde festgestellt. 4Die Bewilligungsbehörden können in der Regel von diesen Feststellungen ausgehen.

24.3
1Erwartet eine Gemeinde Erstattungsleistungen gemäß Art. 19 Abs.  9 Satz 1 KAG, weil sie bis zum 11. April 2018
  • eine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen hat,
  • die Ausgaben für das Vorhaben in einem bis dahin der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegten Haushaltsplan enthalten sind und
  • das Vergabeverfahren für eine erste Bauleistung eingeleitet hat,

werden diese als Kostenanteile Dritter im Sinne von Nr. 6.3.1 von den sich nach Nr. 6.1 und 6.2 ergebenden zuwendungsfähigen Kosten abgezogen. 2Dabei ist von Erstattungsleistungen gemäß gemeindlicher Beitragssatzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung auszugehen. 3Welcher Aufwand nach den angeführten Grundsätzen im Einzelfall zuwendungsfähig ist, wird von der Rechtsaufsichtsbehörde festgestellt. 4Die Bewilligungsbehörden können in der Regel von diesen Feststellungen ausgehen. 5Sollten die aufgrund eines Antrags nach Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 4 KAG erhaltenen Erstattungsleistungen nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG niedriger sein, als die bei Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten zugrunde gelegten Erstattungsleistungen, können die bisher festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten auf Antrag entsprechend erhöht werden. 6Der Antrag ist spätestens bis zum 30. Juni 2029 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu stellen. 7In den Fällen nach Nr. 24.2 Satz 1 ist Nr. 24.3 nicht anzuwenden.

25.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. 2Sie gelten für die Vorhaben, die ab dem maßgeblichen Inkrafttreten erstmals bewilligt werden (Datum des Zuwendungsbescheids). 3Die Nrn. 22.3, 22.4, 22.5 und 22.6 gelten auch für Maßnahmen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 einen Zuwendungsbescheid erhalten haben.

Bayerisches Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr

Dr. Thomas Gruber         

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat

Harald Hübner

Ministerialdirektor




1
Gehwege/Gehwege mit „Radfahrer frei“
2
auch Schutzstreifen oder Radfahrstreifen, soweit Fahrbahnverbreitung erforderlich
3
auch gemeinsame Geh- und Radwege
4
auch getrennte Geh- und Radwege
5
auch Radschnellwege


Anlagen