7074-W
Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Hochwasser im
Mai/Juni 2024“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen
Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 13. Juni 2024, Az. 55-3563f/1/1
1Der Freistaat Bayern gewährt zur Linderung akuter Notlagen und zur Beseitigung entstandener Schäden als Billigkeitsleistung nach Maßgabe
- des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), insbesondere Art. 50 (Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen),
- dieser Richtlinien
finanzielle Soforthilfen für gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe sowie gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur, die von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Mai/Juni 2024“ geschädigt sind, zur Erhaltung der Betriebe und Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit. 2Auf die Gewährung der Soforthilfen besteht kein Rechtsanspruch. 3Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
1Erstattet werden Ausgaben für die Behebung der durch die Naturkatastrophe „Hochwasser im Mai/Juni 2024“ in den betroffenen bayerischen Gebieten verursachten unmittelbaren Schäden an gewerblichen und freiberuflichen Betriebsstätten sowie an wirtschaftsnaher Infrastruktur mit dem Ziel der Erhaltung der Betriebe und der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit. 2Mittelbare Schäden werden nicht berücksichtigt. 3Abweichend von Satz 2 sind mittelbare Schäden, die durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge verursacht wurden, berücksichtigungsfähig, soweit diese Schäden nicht anderweitig reguliert werden können. 4Die entstandenen Schäden müssen in einem direkten, ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. 5Bei Nichterreichbarkeit des Ziels der Soforthilfe ist die Billigkeitsleistung ausgeschlossen.
2.
1Erstattungsfähig nach diesen Richtlinien sind ausschließlich Schäden, die vom örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 4. Juni 2024, Az. 68 – L 2601 – 41/2, eingeleiteten Finanzhilfeaktion „Hochwasser Ende Mai / Anfang Juni 2024“ umfasst sind und für die die förmliche Anerkennung der zuständigen Behörden als Naturkatastrophe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AGVO vorliegt. 2Der örtliche Geltungsbereich der Finanzhilfeaktion „Hochwasser Ende Mai / Anfang Juni 2024“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat umfasst Schäden in allen betroffenen Gebieten in ganz Bayern.
3.
1Soforthilfen können zur Beseitigung unmittelbarer Schäden durch die Naturkatastrophe an gewerblichem und freiberuflichem Betriebsvermögen oder wirtschaftsnaher Infrastruktur gewährt werden für:
- Investitionen (u. a. Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit der betrieblichen Grundstücke und Gebäude, Ersatzbeschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, einschließlich bilanziell aktivierbarer Eigenleistungen)
- Umlaufvermögen (u. a. Lagerbestände und Waren)
- sonstige Leistungen zur Beseitigung unmittelbarer materieller Schäden (z. B. Reparatur-, Putz- und Aufräumarbeiten)
2Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Rekonstruktion befanden, können berücksichtigt werden. 3Maßnahmen, die der Schadensminimierung unmittelbar vor der Naturkatastrophe dienten, sowie Ausgaben zur Beseitigung dieser Maßnahmen können ebenfalls berücksichtigt werden. 4Bilanziell aktivierbare Eigenleistungen können bis zu einem Anteil von maximal 25 % der Soforthilfe durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden. 5Darüber hinaus können sie nur anerkannt werden, wenn sie von einem Sachverständigen bestätigt werden. 6Der Anteil der bilanziell aktivierbaren Eigenleistungen ist auf maximal 50 % der Soforthilfe begrenzt. 7Die zuständigen Bewilligungsbehörden überprüfen die Plausibilität der eingereichten Eigenerklärungen. 8Reparatur-, Putz- und Aufräumarbeiten, die von Angestellten des Geschädigten ausgeführt werden, können berücksichtigt werden, soweit ein Zahlungsfluss nachgewiesen wird und der Umfang der Arbeiten durch Stundenzettel belegt wird. 9Barzahlungen sind nicht berücksichtigungsfähig. 10Reparatur-, Putz- und Aufräumarbeiten, die von Familienangehörigen ausgeführt werden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. 11Ausgeschlossen ist der Ersatz von Schäden an Objekten, die bei Eintritt der Naturkatastrophe nicht mehr genutzt oder bereits für eine nicht gewerbliche oder nicht freiberufliche Nutzung vorgesehen waren. 12Durch vorübergehende Unterbrechungen der betrieblichen Tätigkeit entgangene Gewinne oder entstandene Verluste, Verluste von Aufträgen, Kunden oder Märkten oder Anwalts- oder Gerichtskosten sowie sonstige mittelbare Schäden werden nicht ersetzt. 13Der durch die Billigkeitsleistung zu erstattende Betrag soll in angemessenem Verhältnis zu Umsatz und Ertrag der geschädigten Betriebsstätte stehen. 14Die Erstattung von Schäden an nicht betriebsnotwendigem Vermögen ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Billigkeitsleistung.
4.
- 4.1
- Antragsberechtigte
1Antragsberechtigt sind
- a)
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe mit bis zu 500 Mitarbeitern,
- b)
- gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern sowie
- c)
- Eigentümer überwiegend (zu mehr als 50 %) betrieblich genutzter Immobilien, die an ein Unternehmen oder einen Angehörigen Freier Berufe im Sinne von Buchstabe a) und Buchstabe b) vermietet oder verpachtet sind.
2Die in Buchstabe a) und Buchstabe b) genannte Anzahl von bis zu 500 Mitarbeitern bezieht sich auf Vollzeitäquivalente und auf das Gesamtunternehmen bzw. den Gesamtkonzern, nicht auf einzelne Betriebsstätten oder Standorte. 3Die Ermittlung der Mitarbeiteranzahl erfolgt entsprechend den Vorgaben des Anhangs I der AGVO. 4Zudem setzt die Antragsberechtigung voraus, dass sich die Betriebsstätte bzw. die wirtschaftsnahe Infrastruktur in Bayern befindet.
- 4.2
- Nicht Antragsberechtigte
1Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadensereignis zurückzuführen. 2Zudem sind öffentliche Unternehmen nicht antragsberechtigt. 3Öffentliche Unternehmen sind Unternehmen, bei denen 25 % oder mehr ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
5.
1Erstattungsfähig sind Ausgaben bis zur Höhe
- der Reparaturkosten des geschädigten Wirtschaftsgutes oder
- der Differenz des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor und nach der Naturkatastrophe.
2Für die Ermittlung der erstattungsfähigen Ausgaben wird der Sachschaden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. 3Die erstattungsfähigen Ausgaben dürfen nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach. 4Die Reparaturkosten sind maximal auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes begrenzt. 5Die entstandenen Schäden sind von einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen zu schätzen. 6Behördliche Bedienstete mit entsprechendem Fachwissen bzw. die durch die Bewilligungsbehörden eingesetzten Fachkommissionen sind den anerkannten Sachverständigen gleichgestellt. 7Sachverständigenhonorare stellen erstattungsfähige Ausgaben dar. 8Die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenhonorare bemisst sich grundsätzlich an den im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) festgelegten Stundensätzen. 9Darüber hinausgehende Vergütungsansprüche bedürfen der vorherigen Genehmigung der Bewilligungsbehörde und liegen in deren pflichtgemäßen Ermessen. 10Die erstattungsfähigen Ausgaben dürfen einschließlich der erstattungsfähigen Sachverständigenhonorare 100 % des Schadens nicht überschreiten. 11Die Kosten für die Ersatzbeschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter darf maximal 25 % der Soforthilfe betragen; vom Neupreis ist ein pauschaler Abschlag in Höhe von 10 % (Vorteilsausgleich) vorzunehmen. 12In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere, wenn ausschließlich geringwertige Wirtschaftsgüter zu erstatten sind, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Anteil an der Soforthilfe festlegen; in diesen Fällen ist vom Neupreis ein pauschaler Abschlag in Höhe von 20 % (Vorteilsausgleich) vorzunehmen. 13Geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne dieser Richtlinien sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal 1 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), die in den letzten fünf Jahren angeschafft oder hergestellt wurden. 14Bei Verlusten von zum Verkauf bestimmten Gütern oder Eigenerzeugnissen sind die Herstellungskosten bzw. Einstandspreise, nicht die erzielbaren Verkaufspreise, maßgebend. 15Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den erstattungsfähigen Ausgaben.
6.
- 6.1
- Soforthilfeprogramm
1Die Soforthilfe erfolgt als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO. 2Soforthilfen werden ab einer Schadenshöhe von 10 000 Euro gewährt. 3Soforthilfen unter 5 000 Euro werden nicht gewährt. 4Die Soforthilfe wird in Höhe von maximal 200 000 Euro gewährt.
- 6.1.1
- Nicht versicherbare Schäden
1Bei nicht versicherbaren Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Die Nichtversicherbarkeit ist nachzuweisen.
- 6.1.2
- Versicherbare Schäden
Bei versicherbaren Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.
- 6.1.3
- Versicherte Schäden
1Bei versicherten Schäden wird ebenso eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Auf die Regelungen zu Anrechnungen und zum Ausschluss der Überkompensation (Nr. 7.2 und 7.3) wird besonders hingewiesen.
- 6.1.4
- Keine Kumulierung
Fallen die Wirtschaftsgüter der geschädigten Betriebsstätte in unterschiedliche Kategorien im Sinne von Nr. 6.1.1 bis 6.1.3, sind diese gesondert zu betrachten.
- 6.1.5
- Schadensminimierungspflicht
1Der Geschädigte ist verpflichtet, alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Sachschaden so gering wie möglich zu halten. 2Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
- 6.2
- Härtefonds
Reichen die Hilfen nach Nr. 6.1.1 bis 6.1.3 nicht aus, können bei nachweisbarer Existenzgefährdung oder in vergleichbaren Härtefällen neben den unter Nr. 6.1.1 bis 6.1.3 beschriebenen Soforthilfen Hilfen aus dem Härtefonds des Freistaats Bayern in Betracht kommen.
7.
- 7.1
- Anforderung und Verwendung der Soforthilfe
1Die Soforthilfe ist nur für die Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks zu verwenden. 2Mit den Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit soll möglichst zeitnah begonnen werden. 3Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass das Ziel der Soforthilfe nicht zu erreichen ist. 4Die Soforthilfe ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 5Die Soforthilfe darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. 6Können die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden, ist dies anzuzeigen.
- 7.2
- Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht
1Der Soforthilfeempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 2Ändert sich ein für die Soforthilfe maßgeblicher Umstand, ist dies unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen (z. B. Höhe des Schadens, Verkauf der geschädigten Betriebsstätte, Betriebsstilllegung, Nichterreichbarkeit des Verwendungszwecks, Nichteinhaltung der Betriebsfortführungsfrist, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahrens). 3Der Soforthilfeempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle auf Grund des Schadensereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen oder Spenden) offen zu legen.
- 7.3
- Anrechnung von Leistungen Dritter
1Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen und Spenden, werden grundsätzlich auf den Eigenanteil des Geschädigten angerechnet. 2Nur zur Vermeidung einer Überkompensation erfolgt eine Anrechnung auf die Soforthilfe nach diesen Richtlinien. 3Die Soforthilfe dient ausschließlich der Unterstützung der Betroffenen. 4Sollten Dritte die vertraglich vereinbarten Leistungen mit Verweis auf die Soforthilfe verweigern, anteilig kürzen oder zurückstellen, hat der Soforthilfeempfänger die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
- 7.4
- Keine Überkompensation
Bei Kumulierung der Soforthilfe mit anderen im Zusammenhang mit der Naturkatastrophe erhaltenen Leistungen (z. B. Leistungen Dritter, insbesondere etwaige Schadensersatzansprüche oder öffentliche Finanzierungshilfen) darf die Summe 100 % der erstattungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
- 7.5
- Kostensteigerungen
1In besonders begründeten Ausnahmefällen, etwa Materialknappheit, geringe Verfügbarkeit von Fachkräften oder hohe Nachfrage, können unvorhersehbare und unabwendbare Kostensteigerungen berücksichtigt werden. 2Diese sollen im Vorhinein angezeigt werden.
8.
1Ab einem geschätzten Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind vor der Vergabe von Aufträgen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit gewerblicher und freiberuflicher Unternehmen (z. B. Aufräumarbeiten, Reparaturen, Ersatzbeschaffung) im Regelfall drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. 2Die Anforderung der Angebote ist zu dokumentieren. 3Bei Aufträgen mit einem geschätzten Auftragswert unter 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ebenfalls zu beachten.4§ 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Nr. 9 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gilt entsprechend.
9.
1Mit der Behebung der Schäden kann ab Eintritt des Schadensereignisses begonnen werden. 2Ein Anspruch auf Gewährung einer Soforthilfe kann daraus nicht abgeleitet werden.
10.
Da es sich um eine besondere staatliche Leistung zur Beseitigung entstandener Schäden durch eine Naturkatastrophe zur Erhaltung der Betriebe und der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit handelt, findet eine Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der Gewährung der Soforthilfe nach diesen Richtlinien nur in begründeten Ausnahmefällen statt.
11.
1Die Soforthilfe ist zurückzuerstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. 2Insbesondere ist der Empfänger verpflichtet, die gewährte Soforthilfe zurückzuerstatten, wenn die Gewährung der Soforthilfe auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht. 3Die Soforthilfe ist auch dann zurückzuerstatten, sofern der gewerbliche oder freiberufliche Betrieb nicht mindestens zwei Jahre beginnend mit Eingang der Unterlagen nach Nr. 13.4 bei der Bewilligungsbehörde fortgeführt wird. 4Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens besteht eine anteilige Rückerstattungspflicht, wenn diese Wirtschaftsgüter nicht mindestens zwei Jahre im Eigentum des Soforthilfeempfängers verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. 5Der Rückerstattungsanspruch ist mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen. 6Werden Soforthilfen nicht innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Bewilligungszwecks verwendet und wird der Bewilligungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden.
12.
Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe sowie die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung ist die örtlich zuständige Regierung.
13.
- 13.1
- Antragstellung
1Anträge sind bis spätestens zum 30. Juni 2025 schriftlich und unterschrieben bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Dafür sind die bei den Bewilligungsbehörden erhältlichen oder online zur Verfügung gestellten amtlichen Antragsformulare zu verwenden. 3Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen, beispielsweise wenn die erforderlichen Sachverständigen nicht zeitnah zur Verfügung standen, eine Nachfrist gewähren.
- 13.2
- Bewilligung
1Die Soforthilfe soll spätestens zum 31. Dezember 2026 bewilligt sein. 2In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag der Bewilligungsbehörde um ein Jahr verlängert werden.
- 13.3
- Durchführungszeitraum
1Der Durchführungszeitraum, also der Zeitraum, in dem die bewilligte Maßnahme umzusetzen ist, ist auf einen angemessenen Zeitraum zu begrenzen. 2Dieser beträgt in der Regel nicht mehr als 36 Monate. 3In objektiv begründeten und vom Geschädigten nicht zu vertretenden Ausnahmefällen kann auf Antrag des Soforthilfeempfängers der Durchführungszeitraum über 36 Monate hinaus verlängert werden.
- 13.4
- Nachweis über die Verwendung der Soforthilfe
1Der Nachweis über die Verwendung der Soforthilfe ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme auf Basis geeigneter Unterlagen der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch beauftragte Dritte prüfen zu lassen. 3Die Prüfung der Verwendung der Soforthilfe soll innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des vollständigen Nachweises über die Verwendung der Soforthilfen abgeschlossen sein.
14.
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Soforthilfeempfängern Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Soforthilfen auf Grundlage dieser Richtlinien zu überprüfen und alle dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 4Daher müssen alle für die Bewilligung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Soforthilfen aufbewahrt werden. 5Gemäß Art. 9 AGVO bestehen für die beihilfegewährenden Stellen bei der Gewährung der Soforthilfen Verpflichtungen zur Information und Veröffentlichung. 6Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c AGVO in Verbindung mit Anhang III der AGVO).
15.
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweilige Bewilligungsbehörde ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 ff. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.
16.
Den Soforthilfeempfängern sollte in den Bewilligungsbescheiden empfohlen werden, sich nachhaltig um den Abschluss einer Elementarschadensversicherung zu bemühen bzw. den Umfang einer ggf. bereits bestehenden Elementarschadensversicherung soweit wie nötig zu erweitern.
17.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 14. Juni 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Dr. Markus Wittmann
Ministerialdirektor