Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 280 vom 19.06.2024

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Landesbezirkliche Tarifverträge;
Änderung der Tarifverträge über eine ergänzende Leistung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

vom 4. Juni 2024, Az. 25-P 2518-1/114

1Folgender Tarifvertrag, der dieser Bekanntmachung als Anhang beigefügt ist, wird zum Vollzug bekanntgegeben:

Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 26. März 2024 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007 (FMBl. S. 386, StAnz. Nr. 43), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 17. Februar 2022 (BayMBl. Nr. 379) geändert worden ist.

2Der Tarifvertrag wurde getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Bayern, und der dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor

Anhang

Änderungstarifvertrag Nr. 9
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer,
Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern
(TV-EL)

vom 26. März 2024

Zwischen

dem Freistaat Bayern,

vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen

und für Heimat

einerseits

und

andererseits

wird

Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des TV-EL

Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 17. Februar 2022, wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine ergänzende Leistung

a) vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von 136,21 €,
b) ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von 142,69 €,
c) ab 1. Februar 2025 in Höhe von 150,54 €

monatlich.“

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Auszubildende und dual Studierende erhalten eine ergänzende Leistung

a) vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von 68,09 €,
b) ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von 71,33 €,
c) ab 1. Februar 2025 in Höhe von 75,25 €

monatlich.“

c)
Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieser Grenzbetrag beträgt für

a)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aa) vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von 3.952,43 €,
bb) ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von 4.152,43 €,
cc) ab 1. Februar 2025 in Höhe von 4.380,81 €
b)
Auszubildende und dual Studierende
aa) vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von 1.434,17 €,
bb) ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von 1.534,17 €,
cc) ab 1. Februar 2025 in Höhe von 1.584,17 €

monatlich.“

  1. 2. § 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder

a) vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von 36,33 €,
b) ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von 38,06 €,
c) ab 1. Februar 2025 in Höhe von 40,15 €

monatlich.“

b)
Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Dieser Kindergrenzbetrag beträgt

a) vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von 5.504,01 €,
b) ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von 5.704,01 €,
c) ab 1. Februar 2025 in Höhe von 6.017,73 €

monatlich.“

c)
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Auszubildende und dual Studierende erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder

a) vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von 36,33 €,
b) ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von 38,06 €,
c) ab 1. Februar 2025 in Höhe von 40,15 €

monatlich.“

  1. 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Datum „30. September 2023“ durch das Datum „31. Oktober 2025“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird das Datum „30. September 2023“ durch das Datum „31. Oktober 2025“ ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2024 in Kraft.

München, 26. März 2024