787-L
Richtlinie Bayerisches Programm Tierwohl 2024/25 (BayProTier)
Bekanntmachung des Bayerisches Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 21. Mai 2024, Az. G3-7490-1/1469
Beihilferechtliche Grundlage:
Beihilfen nach dieser Richtlinie sind gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 2022/2472 freigestellt.
Landesrechtliche Grundlagen:
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistung ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).
3Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.
1.
1Zweck der Zuwendung ist die Verbesserung des Tierwohls in der Nutztierhaltung der landwirtschaftlichen Betriebe in Bayern.
2Dies wird erreicht durch verbesserte Produktionsstandards in mindestens einem der folgenden Bereiche:
- auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Wasser- und Futterversorgung,
- Haltungsbedingungen wie höheres Platzangebot, Bodenbeläge, Einstreu, natürliche Beleuchtung, Außenklimareiz,
- Zugang zu Auslauf im Freien.
3Der in Folge der freiwilligen Umsetzung höherer Tierhaltungsstandards entstehende wirtschaftliche Nachteil wird durch die Zuwendung gemindert.
4Durch die Förderung wird das Tierwohl in der Schweine- und Rinderhaltung weiter erhöht und die Akzeptanz der Tierhaltung wieder gesteigert.
2.
1Gefördert wird die Gewährleistung verbesserter Haltungsbedingungen von Nutztieren, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie sonstiger einschlägiger verpflichtenden Anforderungen hinausgehen.
2Folgende Haltungsbedingungen können gefördert werden:
- a)
- Komfortstufe Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht (ZS 1) mit den jeweils einzeln wählbaren und frei kombinierbaren Modulen
- Deckstall
- Wartestall
- Abferkelstall
- Ferkelaufzucht
- b)
- Premiumstufe Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht (ZS 2) mit den jeweils einzeln wählbaren und frei kombinierbaren Modulen
- Deckstall
- Wartestall
- Abferkelstall
- Ferkelaufzucht
- c)
- Mastschweinehaltung
- d)
- Haltung von Mast- und Aufzuchtrindern
3Die maßnahmenspezifischen Verpflichtungen sind in den Anlagen festgelegt. 4Eine Kombination der gleichen Module der Komfortstufe und der Premiumstufe der Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht ist ausgeschlossen.
3.
1Gefördert werden tierhaltende Unternehmer der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Umfang der Flächenbewirtschaftung, die die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen.
2Nicht gefördert werden
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn von Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 und
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4.
1Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich eine Erklärung einer vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) anerkannten Stelle zu den vor Ort begutachteten betrieblichen Voraussetzungen hinsichtlich der in den Anlagen dieser Richtlinie festgelegten Kriterien vorzulegen. 2Diese ist zur Antragstellung vorzulegen. 3Soweit sich keine die Förderung betreffende Änderungen ergeben haben, kann auf eine bereits eingereichte Stellungnahme verwiesen werden. 4Spätestens nach drei Jahren ist eine aktualisierte Stellungnahme vorzulegen.
5Bis zu einem maximalen Zuwendungsbetrag von 5 000 Euro genügt eine Selbsterklärung des Antragstellers.
6Bei Betrieben, die im Verpflichtungszeitraum förderfähige Tiere gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 halten (im Folgenden Ökobetriebe), erfolgt der Nachweis grundsätzlich über das Öko-Kontrollblatt. 7Im Fall der Haltung von Zuchtsauen, Absatzferkeln und Mastschweinen sind vom Ökobetrieb zusätzlich noch die nach BayProTier vorgegebenen Tränken nachzuweisen. 8Im Fall der Haltung von Mast- und Aufzuchtrindern ist vom Ökobetrieb zusätzlich ein Gruppenliegebereich (keine Einzeltier-Liegebuchten) nachzuweisen, eine Anbindehaltung ist auch im Ökobetrieb nicht förderfähig.
9Es können nur Tierhaltungen in Bayern bzw. Tiere berücksichtigt werden, die vom Antragsteller in Bayern gehalten werden.
10Für die Tierhaltungsbereiche, für die der Antragsteller Tierwohlprämien beantragt, ist grundsätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ oder an der Qualitätsregelung „Bio-Siegel“ nachzuweisen.
11Bei den Zuchtsauenmodulen der Komfort- und Premiumstufe (Deckstall, Wartestall und Abferkelstall) müssen alle gehaltenen Tiere des Betriebs, bei den Modulen der Ferkelaufzucht der Komfort- und Premiumstufe, der Mastschweinehaltung sowie der Mast- und Aufzuchtrinderhaltung alle Tiere einer Betriebsstätte gemäß den in den Anlagen genannten Verpflichtungen während des gesamten Verpflichtungszeitraums gehalten werden.
12Unternehmer, bei denen während des Verpflichtungszeitraums erhebliche Verstöße gegen den Tierschutz vorliegen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
5.
Die Verpflichtungen gemäß den Anlagen sind während des Verpflichtungszeitraumes (ein Jahr) für alle in die Förderung einbezogenen Tiere einzuhalten.
6.
- 6.1
- Art
Die Zuwendungen werden für den Verpflichtungszeitraum als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 6.2
- Umfang und zuwendungsfähige Ausgaben
1Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich aus der Kalkulation des pro Tier bzw. pro förderfähigen Platz pauschalierten jeweiligen wirtschaftlichen Nachteils, der durch die Haltungsverpflichtungen in den einzelnen Modulen der Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht, der Haltung von Mastschweinen sowie von Mast- und Aufzuchtrindern entsteht. 2Die Berechnung des wirtschaftlichen Nachteils erfolgt durch die Landesanstalt für Landwirtschaft. 3Die jeweilige Höhe der Förderung ergibt sich aus den Anlagen.
4Nicht kompensiert wird der erforderliche bauliche Mehraufwand sowie ein möglicher Nutzungsentgang, der infolge des erhöhten Platzbedarfs für die Tierhaltung resultiert.
5Der erforderliche Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ergibt sich aus Satz 4.
- 6.3
- Höhe
1Die Höhe der Zuwendung für den Verpflichtungszeitraum errechnet sich auf Grundlage des festgelegten einheitlichen Zuschussbetrags pro Einheit und der anerkannten Einheiten gemäß Anlagen.
2Unterschreitet die beantragte bzw. die ermittelte Zuwendung die Bagatellgrenze von 250 Euro erfolgt keine Auszahlung der Zuwendung.
3Die Zuwendung ist auf 500 Euro/GV beschränkt.
4Die Zuwendung ist auf maximal 560 Zuchtsauen, 2 500 Ferkelaufzuchtplätze, 1 500 Mastschweineplätze sowie 360 GV bei Mast- und Aufzuchtrindern pro Jahr beschränkt.
7.
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen für denselben Zweck andere Mittel der öffentlichen Hand nicht in Anspruch genommen werden.
8.
1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne des Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb die VV zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in diesen Richtlinien oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist. 3Nrn. 3 und 4 der ANBest-P finden keine Anwendung.
4Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
9.
- 9.1
- Förder- und Zahlungsantrag
1Der Förderantrag ist mit allen notwendigen Anlagen bis zu dem vom StMELF bekannt gegebenen Termin über die zur Verfügung gestellte Online-Anwendung einzureichen. 2Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme.
3Der Antrag enthält insbesondere folgende Angaben:
- Name und Größe des Unternehmens,
- Erklärung zu Unternehmen in Schwierigkeiten,
- Erklärung Rückforderungsanordnung,
- Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses (Maßnahmenbezeichnung),
- Standort des Vorhabens,
- Höhe des für die Durchführung des Vorhabens benötigten Beihilfebetrags und
- Zusicherung, dass die Verpflichtungen über den kompletten Verpflichtungszeitraum eingehalten werden und etwaige Änderungen umgehend in Textform bei der Bewilligungsbehörde angezeigt werden.
4Mit dem Förderantrag wird zugleich die Auszahlung der Förderung auf Basis der in HI-Tier gemeldeten Tiere bzw. der beantragten Stallplätze beantragt.5Der Verwendungsnachweis (einfacher Verwendungsnachweis) nach VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO gilt über die HI-Tiermeldungen bzw. die Erklärung zu den vorhandenen Stallplätze als erbracht.
- 9.2
- Beginn und Dauer des Verpflichtungszeitraums
Der Verpflichtungszeitraum beginnt am Tag nach dem vom StMELF festgesetzten Antragsendtermin und umfasst ein Jahr.
- 9.3
- Bewilligung
1Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen. 2Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern.
3Mit dem Bewilligungsbescheid wird die vorläufige, maximale Höhe der Zuwendung festgesetzt.
- 9.4
- Auszahlung
Nach dem Verpflichtungszeitraum wird die endgültige Höhe der Zuwendung auf Basis der Angaben im Förder- und Zahlungsantrag, ggf. ergänzt um automatisch abrufbare Betriebsdaten zum förderfähigen Tierbestand, durch die Bewilligungsbehörde festgesetzt und ausbezahlt.
- 9.5
- Sonstige Bestimmungen
1Die Nichteinhaltung von Verpflichtungen kann in Abhängigkeit von Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit zu einer Kürzung der Zuwendung bis hin zu einem Widerruf der Bewilligung und Rückforderung aller bislang gewährten Zuwendungen führen. 2Ausnahmen sind nur in Fällen höherer Gewalt möglich. 3Bei einer vorsätzlichen Nichteinhaltung der Verpflichtungen wird die Bewilligung aufgehoben und bereits gewährte Zuwendungen zurückgefordert.
- 9.6
- Prüfung vor Ort
1Die Bewilligungsbehörde bzw. eine mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Stelle wird zur Verhinderung von Missbrauch bei mind. fünf Prozent bzw. bei Betrieben, die die Kleinbetragsregelung nach Nr. 4 Satz 5 wählen bei mind. 10 Prozent der bewilligten Vorhaben Vor-Ort-Kontrollen während des Verpflichtungszeitraums durchführen.
2Falls der Zuwendungsempfänger oder sein Vertreter die Durchführung der Prüfung vor Ort unmöglich macht, werden keine Zuwendungen gewährt und die Bewilligung widerrufen.
- 9.7
- Erstattung der Zuwendung
Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit, die Rückforderung bereits ausbezahlter Zuwendungen sowie Verzinsung richten sich nach Art. 43, 48, 49, 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.
2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
10.
Auf der Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung,
- voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschl. Änderungen,
- Name der Bewilligungsbehörde,
- Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.
11.
1Die Bewilligungsbehörden führen ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 2Diese sind von der Bewilligungsbehörde 10 Jahre lang aufzubewahren.
3Die Aufbewahrungspflichten des Zuwendungsempfängers bleiben davon unberührt.
12.
1Ändern sich die gesetzlichen Vorgaben zu den Mindestanforderungen der Tierhaltung so, dass sie auch Verpflichtungsinhalte der Fördermaßnahmen dieser Richtlinie berühren, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte und die Höhe der Zuwendung entsprechend anzupassen. 2Werden diese Anpassungen vom Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet damit seine Verpflichtung. 3Die bis dahin erbrachten Verpflichtungen werden nicht gefördert.
13.
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft. 2Sie tritt am 30. Juni 2025 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
- Anlage 1 zur Richtlinie Bayerisches Programm Tierwohl 2024/25 (BayProTier) vom 21. Mai 2024: Komfortstufe Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht (ZS 1) und Premiumstufe Zuchtsauenhaltung und Ferkelaufzucht (ZS 2)
- Anlage 2 zur Richtlinie Bayerisches Programm Tierwohl 2024/25 (BayProTier) vom 21. Mai 2024: Mastschweinehaltung (MS)
- Anlage 3 zur Richtlinie Bayerisches Programm Tierwohl 2024/25 (BayProTier) vom 21. Mai 2024: Mast- und Aufzuchtrinder (MR)