Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 285 vom 26.06.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7523-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Kernenergie und Strahlenschutz, Wasserwirtschaft
  • Energiewirtschaft
  • Förderprogramme

7523-W

Änderung der Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und
der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen durch Biomasseheizwerke und
zugehörige Wärmenetze (Förderprogramm BioWärme Bayern)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 31. Mai 2024, Az. 93-9302a/330/7

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und der Vermeidung von Kohlendioxidemissionen durch Biomasseheizwerke und zugehörige Wärmenetze (Förderprogramm BioWärme Bayern) vom 12. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 654) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Präambel wird im letzten Spiegelstrich die Angabe „1407/2013“ durch die Angabe „2023/2831“ ersetzt.
1.2
In Nr. 7.3 Satz 2 werden die Angabe „200 000“ durch die Angabe „300 000“ und das Wort „Steuerjahren“ durch das Wort „Jahren“ ersetzt.
1.3
Der Wortlaut von Nr. 7.4 wird wie folgt gefasst:

1Die Zuwendung für das zugehörige Wärmenetz erfolgt als De-minimis-Beihilfe. 2Um die Einhaltung des Schwellenwerts der De-minimis-Verordnung sicherstellen zu können, werden die Angaben der gewährten De-minimis-Beihilfen spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler und Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-minimis-Verordnung). 3Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. es noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 4In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und im Falle einer Prüfung durch die Europäische Kommission unverzüglich auf Anforderung der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.“

1.4
Nr. 12.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.4.2
Folgender Satz wird angefügt: „2Der Förderempfänger ist auf die einschlägige, beihilferechtliche Grundlage (AGVO oder De-minimis-Verordnung) unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels der Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinzuweisen.“
1.5
In Nr. 15 Satz 2 werden das Wort „De-minimis-Verordnung“ durch die Wörter „beihilferechtlichen Grundlagen“ und die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Dr. Markus Wittmann

Ministerialdirektor