Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 290 vom 26.06.2024

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Richtlinien zur Durchführung des Gründungskredits im Rahmen des
Bayerischen Mittelstandskreditprogramms

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 7. Juni 2024, Az. 54-3542/365/1

1Der Freistaat Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA) Zuwendungen für Existenzgründungsvorhaben sowie Vorhaben in der Existenzgründungsphase an Existenzgründer, mittelständische gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe nach Maßgabe

  • dieser Richtlinien,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
  • der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage geltenden Fassung.

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

1Die Darlehen sollen im Vollzug des Mittelstandsförderungsgesetzes (MfG) die Vielfalt und Leistungskraft der mittelständischen Unternehmen und Freien Berufe in Bayern erhalten und stärken, deren Entfaltungsmöglichkeiten in der Sozialen Marktwirtschaft sichern, zu fairem Wettbewerb beitragen und die Fähigkeit des Mittelstands zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen steigern. 2Die Förderung zielt insbesondere darauf, die Gründung selbstständiger Existenzen im Rahmen von Betriebsübernahmen, Neugründungen und tätigen Beteiligungen sowie Vorhaben innerhalb der Existenzgründungsphase anzustoßen und zu unterstützen. 3Hierzu werden vom Freistaat Bayern Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. 4Diese dienen dazu, Existenzgründern, mittelständischen gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe zinsvergünstigte Darlehen – ggf. unter Einbindung von Tilgungszuschüssen – zu gewähren. 5Die Bereitstellung der Darlehen erfolgt im Weg der Refinanzierung der Hausbanken durch die LfA.

2.Gegenstand der Förderung

1Es sind Investitionen, Betriebsmittel und Aufwendungen gemäß Nr. 5.2 dieser Richtlinien für Existenzgründungsvorhaben sowie Vorhaben in der Existenzgründungsphase von Existenzgründern, mittelständischen gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe förderfähig. 2Die Existenzgründungsphase kann bis zu fünf Jahre umfassen. 3Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der AGVO, insbesondere Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) und/oder Art. 22 AGVO (Beihilfen für Unternehmensneugründungen), oder nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.

3.Zuwendungsempfänger

3.1
1Die Darlehen werden sowohl an Existenzgründer vergeben als auch an gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe in der Existenzgründungsphase, soweit diese kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO sind. 2Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.
3.2
Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. – soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist – durch das geförderte Vorhaben schaffen.
3.3
Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO werden nur soweit nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO zulässig gefördert.
  • Vom Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung bei der Hausbank vorliegen. Diese Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Förderung und Höhe der für das Vorhaben beantragten öffentlichen Finanzierung.
3.4
Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der De-minimis-Verordnung zu beachten.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
1Die Darlehen sind ergänzende Hilfen. 2Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 3Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.
4.2
Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden.
4.3
Das Vorhaben muss so weit vorbereitet sein, dass es nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden kann.
4.4
Das Vorhaben muss in wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern umgesetzt werden.

5.Art und Umfang der Förderung

5.1
Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA, für die ggf. auch Tilgungszuschüsse gewährt werden.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen. 2Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen, Betriebsmittel und Aufwendungen im Sinne von Nr. 2 dieser Richtlinien sind folgende Vorgaben zu beachten:

5.2.1
Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der AGVO

1Nach Maßgabe des Art. 17 AGVO sind förderfähig:

  • Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a AGVO) sowie
  • der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte unter den in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b AGVO genannten Voraussetzungen. Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch einen oder mehrere Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Investition (Art. 17 Abs. 3 AGVO).

2Als materielle Vermögenswerte gelten Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung (Art. 2 Nr. 29 AGVO). 3Als immaterielle Vermögenswerte gelten Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums (Art. 2 Nr. 30 AGVO); sie sind nur unter den in Art. 17 Abs. 4 AGVO genannten Voraussetzungen förderfähig. 4Im Übrigen wird auf die Vorschriften zu den beihilfefähigen Kosten innerhalb des jeweils einschlägigen AGVO-Tatbestandes verwiesen.

5.2.2
Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung

Nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich zu Investitionen insbesondere Aufwendungen für Betriebsmittel, Waren, Betriebsübernahmen und tätige Beteiligungen sowie für den Erwerb von Vermögenswerten von Betriebsstätten förderfähig.

5.2.3
Förderausschlüsse

Die Gewährung von Darlehen zur Ablösung von Bankkrediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen.

5.3
Beihilfeintensität

1Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C 14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. 2Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährten Darlehen darf die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten. 3Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht überschreiten. 4Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 dieser Richtlinien sind ergänzend zu beachten.

5.4
Konditionenfestlegung

1Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung (einschließlich eines eventuellen Tilgungszuschusses) werden mit der Darlehenszusage festgelegt. 2Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Vorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. 3Ggf. erfolgt eine weitergehendere Differenzierung bei Zinssatz und Tilgungszuschuss (z. B. nach Art oder Ort des Vorhabens).

5.5
Absicherung

1Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. 2Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. 3Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden bzw. kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH oder der LfA beantragt werden.

5.6
Kumulierung

1Beihilfen, die nach Maßgabe des Art. 17 der AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden mit

  • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
  • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

2Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO überschritten werden. 3Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird. 4De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. 5De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

6.Verfahren

6.1
Antrag

1Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. 2Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter https://lfa.de/website/de/ entnommen werden. 3Die Anträge sind bei der Hausbank zu stellen. 4Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.

6.2
Zusage und Verwendungsnachweis

1Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. 2Die Darlehen werden über die Hausbank an den Endkreditnehmer ausgereicht. 3Der Endkreditnehmer ist verpflichtet, die Verwendung des Darlehens nachzuweisen. 4Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA überwacht.

6.3
Verweis auf die beihilferechtliche Grundlage

Der Endkreditnehmer ist auf die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage (AGVO oder De-minimis-Verordnung) unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels der Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinzuweisen.

6.4
Veröffentlichung

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 EUR in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III der AGVO).

7.Ergänzende Bestimmungen zum Gründungskredit

Durch ergänzende Bestimmungen zum Gründungskredit können Bestimmungen dieser Richtlinien eingeschränkt werden.

8.Schlussvorschriften

1Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). 2Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG). 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen.

9.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 10. Juni 2024 in Kraft. 2Die Laufzeit dieser Bekanntmachung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. 3Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Bekanntmachung entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. 4Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO oder De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine Anpassung dieser Bekanntmachung erforderlich.

Dr. Markus Wittmann

Ministerialdirektor