Veröffentlichung BayMBl. 2024 Nr. 291 vom 26.06.2024

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7523-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Bergbau, Bodenforschung, Energiewirtschaft, Kernenergie und Strahlenschutz, Wasserwirtschaft
  • Energiewirtschaft
  • Förderprogramme

7523-W

Richtlinie zum Förderprogramm „Wasserkraftanlagen“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 10. Juni 2024, Az. 94-9450/43/6

Vorbemerkung

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Wasserkraftanlagen nach Maßgabe

  • dieser Förderrichtlinie,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
  • der Kumulierungsregelung in § 80a des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz − EEG in der jeweils gültigen Fassung),
  • und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-Verordnung).

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Zuwendung

1Die Wasserkraft als eine der wichtigen regenerativen Energiequellen in Bayern soll noch effizienter genutzt werden. 2Die zuverlässige und berechenbare Stromerzeugung mit Wasserkraft trägt wesentlich zur Versorgungssicherheit bei, verursacht nur sehr geringe Treibhausgasemissionen und leistet einen erheblichen Beitrag zur Stromversorgung und zur regionalen Wertschöpfung in Bayern. 3Erfahrungsberichte zum Erneuerbare-Energien-Gesetz zeigen, dass vor allem bei kleineren Wasserkraftanlagen wirtschaftliche Anreize erforderlich sind, damit Maßnahmen zur Steigerung des Leistungsvermögens und zum umweltverträglichen Anlagenausbau durchgeführt werden. 4Bayern unterstützt deshalb bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeitslücke den umweltverträglichen Ausbau der Stromerzeugung mit Wasserkraft mit einer Anteilfinanzierung.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind:
2.1.1
1Ertüchtigungsmaßnahmen an bestehenden Wasserkraftanlagen in Bayern, wenn
  • durch diese Maßnahmen das Leistungsvermögen der Anlage um mindestens 10 Prozent erhöht wird, und
  • die Umsetzung dieser Maßnahmen zu einem Zahlungsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 i. V. m. § 40 Abs. 1 EEG führt („Einspeisevergütung“ oder „Marktprämie“), und
  • aufgrund der Maßnahmen unter Berücksichtigung von vermiedenen Strombezugskosten durch eine Eigenversorgung und Zuwendungen aus der EEG-Förderung und Erlösen aus der Direktlieferung an Dritte eine Wirtschaftlichkeitslücke1 vorliegt.

2Gegenstand der Förderung sind sowohl nicht zulassungspflichtige als auch zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen.

2.1.2
Zulassungspflichtige Wiederinbetriebnahmen und (Ersatz-)Neubauten in Bayern, wenn
  • die Umsetzung dieser Maßnahmen zu einem Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr.  2 i. V. m. § 40 Abs. 1 EEG führt („Einspeisevergütung“ oder „Marktprämie“), und
  • aufgrund der Maßnahmen unter Berücksichtigung von vermiedenen Strombezugskosten durch eine Eigenversorgung und Zuwendungen aus der EEG-Förderung und Erlösen aus Direktlieferung an Dritte eine Wirtschaftlichkeitslücke1 vorliegt.

3.Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern), wenn sie Eigentümer oder rechtmäßige Betreiber der Wasserkraftanlage oder des Querbauwerks in Bayern sind, an der/dem die Maßnahme nach Nrn. 2.1.1 oder 2.1.2 durchgeführt wird.
3.2
Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen des Freistaates Bayern und des Bundes.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
1Soweit eine wasserrechtliche Zulassung für das geförderte Vorhaben erforderlich ist, muss diese bei der Antragstellung vorliegen. 2Förderfähig sind auch Vorhaben beim Nachweis eingetragener Altrechte.
4.2
1Die Angaben im Förderantrag zur Stromnutzung und zur Stromvermarktung gelten für die Nutzungsphase nach Fertigstellung (Aufnahme des Regelbetriebs). 2Eine zum Zeitpunkt der Antragstellung oder bei Einreichung des Verwendungsnachweises absehbare Möglichkeit zur Eigenversorgung ist bei der Berechnung1 zu berücksichtigen.
4.3
1Mit der Durchführung des Vorhabens darf nach Eingang des Förderantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. 2Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits vor Eingang eines Antrags bei der Bewilligungsstelle begonnen wurden. 3Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragsvorbereitung und -erstellung) dienen. 4Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens.
4.4
Nicht zuwendungsfähig sind Vorhaben nach den Nrn. 2.1.1 und 2.1.2, die entsprechend der Berechnung1 zu Stromgestehungskosten über 50 Cent pro Kilowattstunde führen.

5.Art und Umfang der Förderung

5.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer nicht rückzahlbaren Anteilfinanzierung.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
1Zuwendungsfähig sind die für Vorhaben nach Nrn. 2.1.1 oder 2.1.2 notwendigen Investitionsausgaben für technische und bauliche Anlagen. 2Zuwendungsfähig sind auch mess- und eichrechtskonforme Zähler (insbesondere Erzeugungszähler), um die Strommengen eindeutig und vollständig bilanzieren zu können. 3Zuwendungsfähig sind nachgewiesene Ausgaben für Planungs- und Ingenieurleistungen incl. Bauabnahme bis zu einer Höhe von 20 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten gesamten Investitionsausgaben. 4Zuwendungsfähig sind Planungs- und Investitionsausgaben für in der Anlagenzulassung oder in wasserrechtlichen Auflagen zum Vorhaben nach Nrn. 2.1.1 oder 2.1.2 geforderte technische und bauliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach §§ 33 bis 35 und 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
5.2.2
1Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die nicht zum Erreichen des Förderziels „umweltverträglicher Ausbau der Stromerzeugung mit Wasserkraft“ erforderlich sind, Ausgaben für Grunderwerb, Ausgaben für Demontage- und Abbrucharbeiten, Gebühren und Verwaltungskosten, Preisnachlässe, Ausgaben für nicht durch Zahlungsnachweise belegte Aufwendungen sowie für Eigen(regie)leistungen. 2Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3
Höhe der Zuwendung
5.3.1
1Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 25 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. 2Dabei ist der durch die De-minimis-Verordnung für den jeweiligen Antragsteller vorgegebene Schwellenwert (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) einzuhalten. 3Die Höhe der Zuwendung ist zudem durch die Wirtschaftlichkeitslücke1 begrenzt, die von der Bewilligungsstelle ermittelt wird. 4Förderhöchstbetrag ist der Niedrigste dieser drei Beträge.
5.3.2
1Die im Erst- oder Änderungsbescheid bewilligte Zuwendung1 steht hinsichtlich der Zuwendungshöhe unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 2Die Bewilligungsstelle legt die Höhe der Zuwendung auf Grundlage des Verwendungsnachweises mit Sachbericht nach der Fertigstellung und auf Grundlage eines Verwertungsberichts fünf Jahre nach Aufnahme des Regelbetriebs in einem Schlussbescheid abschließend fest. 3Dabei werden die Durchschnittswerte der Stromerzeugung und -nutzung, von Erlösen aus der Stromvermarktung und von vermiedenen Strombezugskosten durch Eigenversorgung während dieser Zweckbindungsfrist berücksichtigt.
5.4
Bagatellgrenze

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, bei denen im Rahmen der Antragsprüfung durch die Bewilligungsstelle Förderhöchstbeträge von weniger als 5 000 Euro ermittelt1 werden.

6.Mehrfachförderung

1Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen als dem EEG ist nicht zulässig. 2Eine Zuwendung für eine Wasserkraftanlage kann während der Laufzeit des Förderprogramms nur einmal gewährt werden.

7.Verfahren

7.1
1Das Förderprogramm wird durch die Bayern Innovativ GmbH, Projektträger Bayern abgewickelt. 2Der Projektträger ist auch beliehene Bewilligungsstelle und berät zum Förderprogramm und dessen Berechnungsgrundlagen.
7.2
1Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an den Projektträger zu richten. 2Hierzu sind die vom Projektträger zur Verfügung gestellten Formulare und online abrufbaren Dateien zu verwenden.
7.3
1Der Nachweis, dass bei Ertüchtigungsmaßnahmen nach Nr. 2.1.1 eine Erhöhung des Leistungsvermögens um mindestens 10 Prozent vorliegt, muss im Förderantrag durch objektiv nachvollziehbare und schlüssige Darlegungen erfolgen. 2Der Nachweis des Zahlungsanspruchs gegenüber dem Netzbetreiber nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 i. V. m. § 40 Abs. 1 EEG muss spätestens im Verwendungsnachweis mit Sachbericht erfolgen.
7.4
1Die geförderte Maßnahme muss binnen sechs Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen und binnen weiteren 24 Monaten fertiggestellt sein. 2Bei Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Zuwendungsempfängers Ausnahmen von diesen Fristen zulassen.
7.5
1Innerhalb von drei Monaten nach der Fertigstellung (Aufnahme des Regelbetriebs) ist bei der Bewilligungsstelle ein Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis gem. Nr. 10.1 AVG i. V. m. Nr. 5.4 BNZW, einzureichen. 2Der Sachbericht muss aktuelle Angaben zur beabsichtigten Stromnutzung sowie Angaben zur Förderung nach dem EEG sowie zu sonstigen Erlösen und vermiedenen Strombezugskosten durch Eigenversorgung enthalten. 3Soweit im Sachbericht im Vergleich zu den Antragsunterlagen und zur Bewilligung mit mehr als 20 Prozent erhebliche Abweichungen bei den Ausgaben oder den erwarteten Erlösen oder den vermiedenen Strombezugskosten ausgewiesen sind, wird die Zuwendung durch die Bewilligungsstelle erneut kalkuliert1 und ein Änderungsbescheid erstellt.
7.6
70 Prozent der bewilligten Zuwendung werden als Abschlagszahlung nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt, 30 Prozent werden im Rahmen einer fünfjährigen Zweckbindungsfrist ab der Fertigstellung (Aufnahme des Regelbetriebs) einbehalten.
7.7
1Mit Ablauf der Zweckbindungsfrist ist vom Fördernehmer unaufgefordert ein Verwertungsbericht vorzulegen. 2Dabei sind insbesondere vollständige und nachvollziehbare Nachweise zu der zwischenzeitlich erzeugten Strommenge, zu der in das öffentliche Netz eingespeisten Strommenge und der zugeordneten Vergütung nach EEG, zu den für eine Eigenversorgung verwendeten bzw. an Dritte gelieferten Strommengen sowie in diesem Zusammenhang erzielte Erlöse und vermiedene Strombezugskosten zu führen. 3Die Strommengen sind mit zugelassenen und geeichten Zählern zu ermitteln.
7.8
1Die Bewilligungsstelle prüft und kalkuliert die Zuwendung abschließend nach der „Vereinfachten Kosten und Gewinn/Verlust-Rechnung“1, legt den verbleibenden Anspruch unter Berücksichtigung der 70-Prozent-Abschlagszahlung in einem Schlussbescheid fest und zahlt diesen aus. 2Wenn bei dieser abschließenden Berechnung aufgrund der tatsächlichen Stromerzeugung und Stromvermarktung während der Bindungsfrist eine geringere oder keine Wirtschaftlichkeitslücke festgestellt wird, wird die Zuwendung im Schlussbescheid gekürzt und die nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlte Abschlagszahlung zuzüglich Zinsen durch die Bewilligungsstelle zurückgefordert, soweit sie die abschließend festgestellte Wirtschaftlichkeitslücke übersteigt.
7.9
1Die Zuwendung wird gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs hinsichtlich der Zuwendungshöhe sowie für den Fall, dass als zuwendungsfähig anerkannte und geförderte Positionen wie bauliche Anlagen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie technische und bauliche Einrichtungen zur Erfüllung der Anforderungen nach §§ 33 bis 35 und 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Fertigstellung bzw. ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. 2Der Zuwendungsempfänger hat die Bewilligungsstelle über derartige Abweichungen vom Zuwendungszweck unverzüglich und unaufgefordert zu informieren.
7.10
Die Bewilligungsstelle, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

8.Beihilfekonformität

1Die Zuwendung erfolgt als De-minimis-Beihilfe. 2Der Projektträger prüft das Vorliegen der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung. 3Um die Einhaltung des Schwellenwerts der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren pro Unternehmen) sicherzustellen, werden die Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst (vgl. Art. 6 der De-minimis-Verordnung). 4Solange ein solches Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 5In diesen Fällen wird dem Zuwendungsempfänger mit der Bewilligung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 6Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und im Falle einer Prüfung durch die Europäische Kommission unverzüglich auf Anforderung der Bundesregierung, des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 7Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

9.Evaluierung

1Um Aufwand und Ergebnisse des Förderprogramms bewerten zu können, wird eine begleitende Erhebung durchgeführt. 2Zu diesem Zweck erstellt der Projektträger statistische Auswertungen und legt diese dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vor. 3Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen.

10.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 30. Juni 2024 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie zum Förderprogramm „Wasserkraftanlagen“ vom 19. August 2021 (BayMBl. Nr. 629) außer Kraft.

Dr. Markus Wittmann

Ministerialdirektor


1
Wirtschaftlichkeitslücke und Förderhöchstbetrag werden mit der vereinfachten Kosten- und Gewinn-/Verlust-Rechnung entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie ermittelt. Dabei werden Stromgestehungskosten bis zu einer Höhe von 19,5 Cent pro Kilowattstunde berücksichtigt; höhere Stromgestehungskosten werden nicht weitergehend gefördert.


Anlage